Data

Date:
08-02-1993
Country:
Germany
Number:
9 O 85/92
Court:
Landgericht Verden
Parties:
Unknown

Keywords

INTEREST - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - STATUTORY RATE OF SELLER'S COUNTRY - ACCRUAL

Abstract

In 1991 a German buyer and an Italian seller concluded a contract for the sale of shoes. Later on, the seller assigned its right to payment arising from the contract to a third party (assignee). The buyer did not pay and the assignee commenced an action against both the German buyer and the Italian seller (assignor), as jointly and severally liable, claiming full payment of the price.

The Court awarded the assignee the purchase price with interest accruing from the date when payment was due (Art. 78 CISG) and held that this date should be first of all determined in accordance with an agreement of the parties which, in the case, was 60 days after the date of the invoice (Art. 58(1) CISG).

The interest rate was determined in accordance with the law applicable by virtue of German private international law rules (Italian law as the law of the seller's country).

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d

Der Kläger verlangt Kaufpreiszahlung.

Die Beklagten bezogen im Jahre 1991 von der Firma [...] in [...] Schuhe zum Preise von insgesamt 37.591,-- DM. Darüber erteilte die Verkäuferin ihnen Rechnungen vom 22. Oktober 1991 über 31.446,40 DM und vom 9. Dezember 1991 mit 6.144,60 DM. Die Beklagten zahlten nicht. Mit Vertrag vom 6. Juni 1992 trat die Verkäuferin ihre Forderungen an den Kläger ab. Ebenfalls im Juni 1992 trafen die Beklagten und die Verkäuferin eine Rücknahmevereinbarung über Schuhe im Werte von 20.098,44 DM. In Höhe dieses Betrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Mit Anerkenntnisteilurteil vom 25. September 1992 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 17.492,56 DM nebst 5 % Zinsen wie folgt: Der Beklagte zu 1) seit dem 6. Juli 1992 und der Beklagte zu 2) seit dem 23. September 1992 zu zahlen [...].

Mit der Behauptung, zwischen Verkäuferin und den Beklagten sei Fälligkeit der Kaufpreisforderungen dahin vereinbart worden, daß sie binnen 60 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfüllen seien, begehrt der Kläger noch restliche Verzugszinsen.

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der noch streitige Zinsanspruch ist begründet.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien sowohl des Vertrages wie des Rechtsstreites richten sich nach den Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - gemäß dem entsprechenden Zustimmungsgesetz vom 5. Juli 1989 (BGBl II S. S86). Demzufolge sind Zinsen auf den Kaufpreis ab dessen Fälligkeit zu zahlen (Art. 78 CISG). Die Fälligkeit des Kaufpreises richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Vertragsparteien (Art. 58 Abs. 1 CISG). Nach den zwischen den Beklagten und ihrer Verkäuferin, der Zedentin, getroffenen Absprachen war der Kaufpreis 60 Tage nach Rechnungsdatum fällig, hier also am 23. Dezember 1991 (die Rechnung vom 9 . Dezember 1991 ist wegen der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr maßgeblich) . Eine solche Vereinbarung haben die Beklagten zwar zunächst bestritten. Nachdem der Kläger aber Bestellungen mit dieser Fälligkeitsabrede vorgelegt hat, treten sie dem nicht mehr entgegen.

Die Höhe des Zinssatzes ist in Art. 78 CISG nicht geregelt. Sie richtet sich daher nach dem jeweiligen nationalen Recht, das durch die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes bestimmt wird (vgl. Eberstein in von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN- Kaufrecht, Rdnr. 3 zu Art. 78). Für den Streitfall maßgeblich ist das italienische Recht (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB). Dazu trägt der Kläger substantiiert vor, daß nach italienischem Recht der gesetzliche Zinssatz 10 % beträgt. Das bestreiten die Beklagten nicht. Daher ist von diesem Zinssatz auszugehen.

Die Beklagten machen zwar geltend, ihre Verkäuferin habe den Zinsanspruch nicht an den Kläger abgetreten. Das ist aber nach der vom Kläger vorgelegten Abtretungsurkunde nicht zutreffend.

[...]}}

Source

Original in German:
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