Data

Date:
28-04-1993
Country:
Germany
Number:
11 O 210/92
Court:
Landgericht Krefeld
Parties:
Unknown

Keywords

ANTICIPATORY BREACH - RIGHT TO DECLARE CONTRACT AVOIDED (ART. 72 CISG)

DAMAGES - DIFFERENCE BETWEEN CONTRACT PRICE AND PRICE IN SUBSTITUTE TRANSACTION (ART. 75 CISG) - DIFFERENCE BETWEEN CONTRACT PRICE AND CURRENT PRICE AT TIME OF AVOIDANCE

DAMAGES - EXTRAJUDICIAL LEGAL COSTS - ATTORNEY'S FEES - RECOVERABLE

DAMAGES - INTEREST FOR LOANS - DEVALUATION OF CURRENCY - RECOVERABLE

Abstract

A German shoe retailer ordered shoes from an Italian company, already being two months overdue with payment under a prior contract between the parties. Three months later, the seller requested the buyer to complete payment under the first contract within a week and to secure the payment of the price of the later contract, announcing that otherwise it would exercise its right to declare the contract avoided and to resell the shoes which it had already produced. Since the buyer did not react, the seller, having commenced an action for payment under the first contract, declared the second contract avoided and resold a part of the goods to a third party at a loss. It then commenced another action against the buyer, claiming recovery of loss arising out of the avoidance of the second contract.

The Court held that the contract was governed by CISG as at the time of its conclusion the parties had their places of business in two contracting states (Italy and Germany) (Art. 1(1)(a) CISG).

The Court stated that the seller had the right to declare the second contract avoided under Art. 72(1) and (2) CISG, since even before the delivery of the shoes it was clear that the buyer would not pay the purchase price and would thereby commit a fundamental breach of contract. The Court took into account that the buyer had not yet performed under the prior contract although the seller had requested it several times to do so and had even commenced a legal action.

The Court awarded the seller damages which amounted to the difference between the contract price and the price in the substitute transaction with respect to the resold shoes, and to the difference between the contract price and the current value of the shoes with respect to the unsold shoes (Arts. 74 and 75 CISG).

Further damages awarded to the seller included the attorney's fees the seller incurred to declare the contract avoided, the interest the seller paid for loans, and the loss it suffered from the devaluation of the Italian Lira since the date on which the buyer should have paid originally.

The sentence was not final. It was partially altered by the appellate Court, see decision of the OLG Düsseldorf, dated 14.1.1994, 17 U 146/93.

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Die Beklagte bestellte bei der Klägerin am 31.03.1992 insgesamt 140 Paar Schuhe zum Kaufpreis von LIT 17.720.000. Die Klägerin hatte der Beklagten bereits zuvor Schuhe geliefert und am 31.01.1992 mit LIT 15.146.000 berechnet. Durch anwaltliches Schreiben vom 09.07.1992 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Rechnungsbetrag bis zum 16.07.1992 zu zahlen. Sie verlangte zugleich eine Sicherheit für die am 31.03.1992 bestellte Ware und kündigte an, widrigenfalls den Vertrag aufzuheben und einen Deckungsverkauf vorzunehmen. Mit Schreiben vom 05.08.1992 wurde die Aufhebung des Vertrages erklärt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und behauptet, sie habe die für die Beklagten hergestellten Schuhe nur zu einem um LIT 9.215.000 geringeren Betrag anderweit veräußern können. Sie begehrt ferner Zinsschaden in Höhe von LIT 1.037.000 sowie Wechselkursverlust von LIT 2.658.000 und DM 954,00 an Kosten für die ihr bis zur Aufhebung des Vertrages entstandenen Anwaltsgebühren.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 12.910,000 und DM 954,00 sowie 16,5 % Zinsen aus LIT 9.215.000 ab dem 24.02.1992 und aus DM 954,00 seit dem 12.08.1992 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei zur Aufhebung des Vertrages nicht berechtigt gewesen. Die Beklagte habe sich darauf verlassen, daß die Rechnung der Klägerin vom 31.01.1992 durch ihren dafür zuständigen Mitarbeiter bezahlt worden sei, sie habe ihm auch das Schreiben vom 09.07.1992 zur Erledigung gegeben. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die Klägerin die Schuhe produziert und nur zu den geringeren Preisen habe anderweit verkaufen können.

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Beklagten ist nach Artikel 74, 75 UN-Kaufrecht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in der erkannten Höhe zu zahlen.

Nach Artikel 1 I a) UN-Kaufrecht ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vorliegend anzuwenden, denn beide Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und haben am 31.03.1992 einen Kaufvertrag über 140 Paar Schuhe geschlossen.

Die Klägerin war nach Artikel 72 I, II UN-Kaufrecht berechtigt, am 05.08.1992 die Aufhebung des Vertrages zu erklären, denn es bestand schon vor der Auslieferung der Schuhe die sehr hohe naheliegende Wahrscheinlichkeit, daß die Beklagte die Ware nicht bezahlen und dadurch eine wesentliche Vertragsverletzung begehen werde. Dies ergibt sich daraus, daß die Beklagte unstreitig die Rechnung vom 31.01.1992 über LIT 15.146.000 für zuvor an sie gelieferte Ware nicht bezahlt hatte, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 05.05.1992 gemahnt und durch anwaltliches Schreiben vom 09.07.1992 eine Zahlungsfrist bis zum 16.07. gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung gerichtliche Schritte angekündigt hatte. Die wegen der Forderung eingereichte Klage war der Beklagten am 01.08.1992 zugestellt worden (11 0 152/92 LG Krefeld), dennoch hatte sie Zahlung nicht erbracht. Mit Rücksicht darauf bestand aus der Sicht der Klägerin eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagte sich auch den Zahlungsverpflichtungen für die am 31.03.1992 bestellten Schuhe entziehen werde. Sie konnte daher am 05.08.1992 die Aufhebung der Verträge erklären, wie sie es entsprechend Artikel 72 II UN-Kaufrecht am 09.07.1992 für den Fall angekündigt hatte, daß die Beklagte der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit nicht nachkommen werde. Ob die Beklagte ihrerseits davon ausgegangen ist, daß durch ihren Mitarbeiter die Zahlung vorgenommen worden war, kann dahinstehen, denn sie hat dessen Verhalten zu vertreten.

Die Klägerin kann als Schadensersatz nach Artikel 74, 75 UN- Kaufrecht zunächst den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von LIT 17.720.000 und dem durch den Deckungsverkauf erzielten Erlös verlangen. Der Zeuge F. [...] hat glaubhaft bekundet, daß alle von der Beklagten bestellten Schuhe im Juli 1992 produziert waren und hätten ausgeliefert werden können. Ab August 1992 hat die Klägerin sich dann um anderweitigen Verkauf bemüht und 21 Paar Schuhe am 16.09.1992 für insgesamt LIT 2.555.000 und weitere 16 sowie 93 Paar am 06. und 15.10.1992 für insgesamt LIT 5.450.000 verkaufen können. Dies wird durch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen an die Firmen M. [...] und S. [...] bestätigt. Ein höherer Preis war nach den Angaben des Zeugen nicht zu erzielen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß für die restlichen 10 Paar Schuhe mehr als jeweils LIT 50.000 erlöst werden können, folgt die Kammer der Klägerin, die hierfür weitere LIT 500.000 ansetzt. Unter Berücksichtigung der Verkaufserlöse von zusammen LIT 8.505.000 ergibt sich aus dem Deckungsverkauf ein Mindererlös an LIT 9.215.000, den die Beklagte zu ersetzen hat.

Die Beklagte hat der Klägerin auch den Zinsschaden zu erstatten, den sie dadurch erlitten hat, daß sie den Kaufpreis nicht hat ordnungsgemäß fakturieren und fälligstellen können, sondern ihn verspätet und nur teilweise durch die Deckungsverkäufe erhalten hat und im übrigen Bankkredit hat in Anspruch nehmen müssen. Der der Klägerin in der Zeit vom 12.07.1992 bis 23.11.1992, dem Eingang der Zahlung aus den Deckungsverkäufen, entstandene Zinsschaden beträgt LIT 1.037.000. Die Kammer folgt den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, welche die Beklagte substantiiert nicht bestreitet.

Ein zu ersetzender Schaden ist auch der Kursverlust, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie infolge der von der Beklagten zu vertretenden Vertragsaufhebung den Kaufpreis nicht im Juli 1992 erhalten hat. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die italienische Lira seitdem mindestens 15 % an Wert verloren hat. Auszugehen ist hierfür aber von dem nicht durch die Deckungsverkäufe realisierten Betrag von LIT 9.215.000, denn die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis ist der Klägerin durch die anderen Abnehmer zugeflossen. Der Kursschaden beträgt damit LIT 1.382.250. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Schließlich kann die Klägerin als Schaden nach Artikel 74 UN- Kaufrecht auch verlangen die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Androhung und Erklärung der vorzeitigen Vertragsaufhebung. Ausgehend von dem Wert von LIT 17.720.000 - das sind nach dem Wechselkurs der italienischen Lira am 05.08.1992 von 1,327 DM 23.514 - ergibt sich der mit der Rechnung vom 07.08.1992 geltend gemachte Betrag von 954,00 DM.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Artikel 78 UN-Kaufrecht. Jedoch kann die Klägerin Zinsen von dem entgangenen Kaufpreis von LIT 9.215.000 erst ab 24.11.1992 verlangen, denn bis zum 23.11.1992 hat sie den Zinsschaden beziffert mit LIT 1.037.000 geltend gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Wegen der weitergehenden Zinsen ist die Klage abzuweisen.

[...]}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Commented on by: B. Piltz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, 1101.

Appeal:
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 14-01-1994 (17 U 146/93), Unpublished [see Abstract and Full-Text in UNILEX]}}