Data

Date:
27-04-1999
Country:
Germany
Number:
9 U 146/98
Court:
Oberlandesgericht Naumburg
Parties:
Unknown

Keywords

MODIFIED ACCEPTANCE MODIFICATION AS TO TIME OF DELIVERY - NOT OBJECTED TO BY OFFEROR HELD NOT AMOUNTING TO COUNTER-OFFER (ART. 19 CISG)

SELLERS'S OBLIGATIONS TIME OF DELIVERY NO TERM FIXED OR DETERMINABLE FROM THE CONTRACT DELIVERY WITHIN A REASONABLE TIME AFTER CONCLUSION OF CONTRACT - KNOWLEDGE OF SELLER THAT DATE FOR DELIVERY IS ESSENTIAL TO BUYER (ART. 33 (C) CISG)

AVOIDANCE OF CONTRACT FOR NON DELIVERY OF GOODS WITHIN ADDITIONAL PERIOD OF TIME FIXED BY BUYER (ART. 49 (1) (B ) CISG)

RECEIVER BEARS RISK OF TRANSMISSION OF COMMUNICATIONS (ART. 27 CISG)

Abstract

A German buyer and a Danish seller concluded a contract for the sale of a car. Pursuant to the offer of the buyer, the seller was to deliver the car no later that mid March 1997. The seller sent the buyer a confirmation of order in which April 1997 was the time of delivery and reserved the right to change the period of delivery. The buyer signed this confirmation and sent it back to the seller without objecting to the discrepancy. In the middle of March, the buyer informed the seller that it would declare the contract avoided, if the car would not be delivered by the end of March. In April 1997, the buyer declared the contract avoided, as the car had not been delivered yet. In the middle of May 1997, the seller informed the buyer that the car was ready to be collected. After fixing several periods for payment and collection, the seller entered into a replacement sale at a lower price. The seller sued the buyer claiming payment of the difference and alleged that no time for delivery had been fixed in the contract and that it had never received a declaration of avoidance.

The Court held that the contract was governed by CISG (Art. 1(1) (a) CISG), since both parties had their places of business in Contracting States.

The Court pointed out that according to Art. 74 CISG, the seller could be awarded the difference only in case of fundamental breach of contract by the buyer.

As to whether the buyer was entitled to declare the contract avoided, the Court pointed out that under CISG the seller must deliver goods, if a date is fixed or determinable from the contract, on that date (Art. 33(a) CISG), or if a period of time is not fixed by or determinable from the contract, within a reasonable time after the conclusion of the contract (Art. 33(c) CISG). The Court held that the buyer's offer, sent in January 1997, was effective (Art. 14(1) CISG). With respect to the seller's modified acceptance, the Court held that a reply to an offer which purports to be an acceptance but contains different terms which alter the terms of the offer does not amount to acceptance, but constitutes a counter-offer (Art. 19(1) CISG). However, since the buyer had not objected to the modifications contained in the seller's acceptance, which in the view of the Court did not materially alter the terms of the offer, the contract had been validly concluded on the terms of the modified acceptance (Art. 19(2) CISG). The seller was therefore obliged to comply within a reasonable time after the conclusion of the contract (Art. 33 (c) CISG).

The Court found that a delivery in May 1997 was not a delivery within a reasonable time after the conclusion of the contract. The Court observed that, although the time of delivery indicated in the offer of the buyer (middle of March 1997) had not become a term of the contract, it had to be taken into account in determining the reasonable time of delivery. The Court stated that the seller's abidance to the period of delivery indicated in the offer was of fundamental importance to the buyer and this could be recognised by the seller. The seller was therefore obliged to deliver the car within this period. The Court added that it did not matter whether a delay of several weeks in delivery of cars is usual or not, as a reasonable time of delivery has to be determined first of all pursuant to the parties' statements.

The Court concluded that the requirements of Art. 33(c) CISG had not been satisfied. It also observed that according to Art. 49 (1) (b) CISG and Art. 47 (1) CISG, the buyer had validly declared the contract avoided. It did not matter whether the seller had actually received the letter containing the declaration of avoidance, because the buyer only had to prove that it had sent the letter (Art. 27 CISG).

Fulltext

[...]Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. i ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Schadensersatz-anspruch gemäß Art. 75 ( i.V.m. Art.64 Abs. i lit b, Art. 63 ) Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf( BGBI II 1989, S. 588f., geändert mit der Be-richtigung der Veröffentlichung des Ubereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 12. 12. 1990 [ BGB1. II 1990, S. 1699 1 - im folgenden CISG-) zu.
Das CISG ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Nach Art. I Abs. i lit a CISG ist das Übereinkommen bei Kaufverträgen über Waren anzuwenden, wenn die Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben. Sowohl Deutschland ( Sitz der Beklagten )‚ als auch Dänemark ( Sitz jedenfalls der Verkaufsniederlassung der Klägerin - vgl. Art. 28 Abs.2 S. 2 EGBGB - ) sind Vertragsstaaten des Ubereinkommens ( Palandt I Heidrich BGB, 58. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rz. 7 ). Damit ist das Abkommen anzuwenden und geht den Vorschriften des BUB vor.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz i.H.d. Differenz zu dem von ihr vorgenommenen Deckungsverkauf( i 6. 800,-- dkr ) scheidet aus, weil die Beklagte wirksam die Aufhebung des Vertrages erklärt hat ( Art. 49 Abs. i lit. b CISG).
1) Mit Schreiben vorn 26. 1. 1997 ( Bl. 1 8 ) hat die Beklagte der Klägerin ein Angebot gemacht ( Art. 14 Abs. i CISG ). Als Lieferzeit ist angegeben, „Lieferung bis 15.3. 1997. Die Klägerin hat mit der Bestätigung vorn 29. 1. 1997 ( Bi. 36; mit Anschreiben - Bi. 4 - ) das Angebot angenommen ( Art. I 8 Abs. 1 S. I CISG ), jedoch hinsichtlich der Lieferzeit eine andere Angabe ~ gemacht ( April, Liefertermin bleibt vorbehalten ). Zwar gilt eine Annahme unter Änderungen grundsätzlich als Ablehnung, verbunden mit einem Gegenangebot ( Art. 19 Abs. I CISG ), da die Abweichung die Bedingungen des Angebots aber nicht wesentlich ändert, insbesondere der Gegenstand des Kaufvertrages dadurch nicht betroffen wird, hätte die Beklagte widersprechen müssen ( Art. 19 Abs.2 S. I CISG ). Dies ist unstreitig nicht geschehen. Die Änderung ist damit Vertragsinhalt geworden. Die Änderung ihrerseits benennt aber kein konkretes Lieferdatum und ein solches kann im Hinblick auf den Hinweis, daß ein Liefertermin vorbehalten bleibt, auch nicht bestimmt werden ( Art. 33 lit a CISG ). Die Lieferung hat damit in angemessener Frist nach Vertragsabschluß zu erfolgen ( Art. 33 lit c CISG ). Der Vertragsschluß erfolgte mit der Annahme des Angebots am 29. 1. 1997. Die Angabe im Angebotsschreiben der Beklagten ( I 5. 3. 1997 ), ist zwar nicht Vertragsinhalt geworden, sie ist jedoch bei der Bestimmung, was eine angemessene Frist i.S.v. Art. 33 lit. c CISG ist, zu berücksichtigen. Da es der Beklagten erkennbar auf eine Lieferung in diesem Zeitraum ( 29. 1 . 1997 - 15 .3 . 1 997 ) ankam, hätte die Klägerin bis zu diesem Termin liefern müssen, um von einer Leistung innerhalb einer angemessenen Frist ausgehen zu können. Ob Lieferzeitüberschreitungen von 2 - 4 Wochen im internationalen Fahrzeughandel nicht ungewöhnlich sind ( BI. i 54 ), kann dahinstehen. Für die Bemessung einer angemessenen Frist ist vorrangig auf die Parteierklärungen im Zusammenhang mit dem konkreten Vertragsverhältnis abzustellen. Eine Lieferung zum 15. 5. 1997 oder zum 3. 6. 1 997 wäre nicht mehr in einer angemessenen Frist erfolgt.
2 ) Die Rechte des Käufers ( Beklagte ) ergeben sich dann aus den Art. 45f. CISG. Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vorn Käufer gesetzten Frist liefert ( Art. 49 Abs. I lit. b CISG). In Art. 47 Abs. i CISG ist zwar nur davon die Rede, daß der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen kann. Die Fristsetzung ist aber Voraussetzung für die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs ( Staudinger I Magnus BGB, 13. Bearbeitung - 1994 - Art. 47 CISG, Rn. 2). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte durch den Zeugen R. mündlich der Klägerin mit Datum vorn 16.3.1997 und 21.3.1997 eine Frist zur Lieferung bis ( letztlich ) zum 24.3 . 1997 gesetzt hat. Dies hat der Zeuge glaubhaft bekundet. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, daß er dem Geschäftsführer der Beklagten verwandtschaftlich verbunden ist und als Mitarbeiter auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses haben kann. Der Zeuge hat eindeutig bestätigt, daß er an den genannten Terminen mit dem Geschäftsführer der Klägerin telephoniert und die Lieferung angemahnt hat. Auch zu dem Umstand, daß es sich bei dem 16.3.1997 um einen Sonntag handelte, hat er nachvollziehbar dargelegt, wie er den Geschäftsführer der Klägerin telephonisch erreicht hat. Ob die Frist bis zum 24.3. 1997 zu kurz bemessen war, kann dahinstehen, weil dann nur eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden wäre ( Staudinger a.a.O., Rn. 20 ). Eine angemessene Frist wäre jedenfalls bei Absendung des Schreibens vom 11. 4.1997 ( Bl.23 ) abgelaufen gewesen.
Daß das Schreiben vorn 11. 4.1997 von der Beklagten angesandt wurde, steht ebenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Zwar konnte der Zeuge R. zum konkreten Inhalt des Schreibens und zur Frage der Absendung am 11.4.1997 keine Angaben machen. Die Zeugin K. hat aber glaubhaft bekundet, daß das Schreiben an die Klägerin am gleichen Tag abgesandt wurde. Sie hat insbesondere nachvollziehbar bekundet, warum sie sich auch nach zwei Jahren an den Vorgang erinnern kann. Sie hat weiter dargelegt, daß sich anhand des Postausgangsbuches feststellen läßt, daß das Schreiben an dem genannten Datum auch abgesandt wurde. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. sprechen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch insoweit reicht der Umstand, daß sie Mitarbeiterin der Beklagten ist, nicht aus, um konkrete Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu begründen. Mit dem Schreiben vorn 11 .4. 1 997 hat die Beklagte die Aufhebung des Vertrages erklärt ( Art. 49 Abs. i CISG ). Ob die Klägerin dieses Schreiben erhalten hat, ist unerheblich. Anders als im Rahmen von § I 30 BGB hat der Käufer lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang zu beweisen ( Art. 27 CISG ). Der Absender kann sich darauf berufen, daß er seine Erklärung mit ihrem ursprünglichen Inhalt ordnungsgemäß und rechtzeitig abgesandt hat, auch wenn sie den Adressaten verspätet, entstellt oder überhaupt nicht erreicht hat ( Staudinger a.a.O., Art. 27 CISG, Rn. 20 ). Da die Beklagte wirksam die Aufhebung des Vertrages erklärt hat, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Zum Schadensersatz berechtigt ( i. S.v. Art. 74f. CISG ) ist nur die durch die Vertragsverletzung betroffene Vertragspartei (v. Caemmerer/Schlechtrim CISG, 2. Aufl., Art. 74, Rn. 26 ). Dies ist jedenfalls nicht die Klägerin, nachdem sich die Beklagte wirksam vorn Vertrag gelöst hat.

Die Berufung war somit insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §~ 708 Nr. 10, 71 1, 713 ZPO.
Die Beschwer wurde gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzt.
gez. Dr. Tiemann}}

Source

Original in German:
Transportrecht IHR 2 2000, 22}}