Data

Date:
19-12-1995
Country:
Switzerland
Number:
ZB 95.22
Court:
Obergericht des Kantons Thurgau
Parties:
Unknown

Keywords

OFFER - REQUIREMENTS FOR OFFER - DEFINITENESS OF OFFER (ART. 14 CISG)

INTERPRETATION OF STATEMENTS AND CONDUCT - RELEVANCE OF CIRCUMSTANCES OF THE CASE - UNDERSTANDING OF REASONABLE PERSON - SUBSEQUENT CONDUCT OF THE PARTIES (ART. 8 CISG)

AGENCY - ASSIGNMENT - SET-OFF - MATTERS EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG

Abstract

A Swiss distributor of an Austrian manufacturer sued a Swiss buyer for payment of goods delivered by the manufacturer. The buyer pleaded lack of the distributor's right to sue as a proper party since the contract had been concluded with the manufacturer. The buyer alleged that offer and acceptance had been exchanged between him and the manufacturer, while use was made of the letterhead of the manufacturer. The buyer sought to set-off this claim with a claim for damages which allegedly arose from later supplies that had no longer been forthcoming after the manufacturer had been declared insolvent.

The Court held that agency agreements do not fall within the scope of CISG. However, with respect to the issue of the entitlement to sue, the Court found that the agency matter was not relevant, because offer and acceptance had been exchanged between the manufacturer and the buyer.

The Court pointed out that under Art. 14 (1) CISG a proposal constitutes an offer, if it is definite and if it indicates the intention of the person who makes the proposal to be bound in case of acceptance. As to the requirement of definiteness of terms, the Court observed that the proposal was valid because it expressly indicated the goods, the quantity, the price and the offeree.

The Court found that the manufacturer intended to become a party to the sales agreement, (Art. 14 (1) CISG), as shown by the fact that the offer had been printed on the letterhead of the manufacturer. In addition, the offer invited the buyer to reply at the phone and fax number of the manufacturer.

The Court further held that the fact that the buyer had always addressed any kind of requests or complains to the manufacturer not to the distributor and that the manufacturer itself had reacted upon them, had to be understood as an indication of the manufacturer's intention to be bound at the time it made its proposal (Art. 8(1)(2)(3) CISG). Indeed, the correspondence between the buyer and the manufacturer contained indications only to the manufacturer

Finally, the Court remarked that CISG does not contain rules on assignment and set-off of claims.

Fulltext

[…]

Gefunden:
Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufung ist teilweise begründet, und
erkannt:
1. Die Klage wird geschützt, und die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten Fr. 12'42435 nebst 5% Zins seit 13. September 1993 zu bezahlen.
2. a) Die Berufungsbeklagte bezahlt mit Rückgriff auf die Berufungsklägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'033.
b) Die Berufungsklägerin bezahlt für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.
c) Die Berufungsbeklagte bezahlt mit Rückgriff auf die Berufungsklägerin für das Anschlussberufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.
d) Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das gesamte Verfahren mit Fr. 6'OOO.- zuzüglich 6,5% MWST zu entschädigen.
Ergebnisse:

1. Die S & Co. ist eine in ***** domizilierte und in Handelsregister eingetragene Gesellschaft. Sie nahm nach eigener Darstellung die Funktion einer Vertriebsfirma für die GmbH, A- , ein und war für die Kunden im Gebiet der Schweiz zuständig. Schweizerische Kunden, unter anderem die AG, welche sich von der GmbH Stoffe liefern liessen, erhielten in der Abwicklung des Geschäftsverkehrs die entsprechenden Auftragsbestätigungen, Abrechnungen und Mahnungen in der Regel über die & Co. und bezahlten auch auf deren Konto bei der Sparkasse ein. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgten mehrere Stofflieferungen von der GmbH an die AG. Nachdem die AG im Jahre 1993 für die Sommerkollektion 1994 verschiedene Stoffe bestellt hatte, fiel die GmbH in Juli 1993 in Konkurs.
2. a) In der Folge verlangte die & CO. die Bezahlung offener Beträge aus Warenlieferungen in Höhe von Fr. 12'424.35. Die AG bestritt nicht, Waren im geforderten Betrag erhalten zu haben. Jedoch sei die konkursite -GmbH und nicht die - & Co. ihre Vertragspartnerin. Die & Co. erhob daraufhin Klage vor Bezirksgericht. Die Beklagte AG rügte fehlende Aktivlegitimation der & Co. sowie fehlende Prozessfähigkeit, da die & Co. zwischenzeitlich in Handelsregister gelöscht worden sei. Ferner stünden ihr aufgrund der nicht mehr erfüllten Verträge durch die GmbH Verrechnungsforderungen in einer die Streitsumme übersteigenden Höhe zu. Die & Co. beharrte demgegenüber auf ihrer Vertragspartnerstellung und machte eventualiter Abtretung der Forderungen an sich geltend.

b) Das Bezirksgericht 7 hiess die Klage, nachdem es ein Beweisverfahren über die Auftragsvorgänge unter anderem mit Zeugeneinvernahmen - durchgeführt hatte, im Umfang von Fr. 10'311.55 nebst Zins teilweise gut. Im wesentlichen führte es zur Begründung an, die Forderung der & Co. stütze sich zwar weder auf ein Stellvertretungsverhältnis zwischen der GmbH und der - & Co. noch auf deren Stellung als Erfüllungsgehilfin. Jedoch seien der & Co. die Forderungen der GmbH noch vor deren Konkurs abgetreten worden, was nach österreichischem Recht formlos möglich sei. Lediglich ein Teilbetrag von Fr. 2'112.87 unterstehe schweizerischem Recht, welcher mangels schriftlicher Zessionsurkunde nicht zediert sein könne. Auf allfällige Verrechungsforderungen sei wegen ungenügender Substantiierung nicht einzutreten.

3. a) Fristgerecht erhob die AG Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens. Zur Begründung machte die AG geltend, die Variante der Anspruchsabtretung sei überraschend vorgetragen worden. Die Offerte auf Substantiierung der Verrechnungsforderungen habe sie jedoch ausdrücklich vorbehalten. Im Hinblick auf die Verrechnungsforderungen müsse die branchenbedingte Notwendigkeit auf Einhaltung der exakten Liefertermine berücksichtigt werden. Textilien, welche auch nur einen Monat zu spät ausgeliefert würden, seien praktisch wertlos. In dem 1993 hergestellten Modeprospekt für die Sommerkollektion 1994 fänden sich verschiedene Kleider, welche mit Stoffen der GmbH hätten hergestellt werden sollen. Nach deren Konkurs im Sommer 1993 seien nur teilweise Ersatzlieferanten zu finden gewesen. Eine Änderung des Kataloges habe schon aus Kostengründen ausser Bet Rechtfallen müssen. In Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Münchner Kundin habe sie sich auf einen pauschalen Schadenbetrag von DM 13,5OO.- einigen können, was einen Verrechnungsposten von Fr. 11'130.75 ergebe. In weiteren seien der AG aus der Nichtlieferung bzw. der daraus folgenden Nichtproduktion von verschiedenen Stoffen (Art. Nr.19921074, Nr. 12731073, Nr. 50051058 und Nr. 19921058) Schadensposten von Fr. 2'184.16, Fr. 3'402.72 sowie Fr. 4'61860 entstanden. Insgesamt ergebe sich eine Verrechnungsforderung von mindestens Fr. 21'336.23.

b) Die & Co. erhob Anschlussberufung mit den Antrag auf Zusprechung von Fr. 12'424.35 nebst Zins; ferner verlangte sie Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'340.-- bzw. Fr. 6'835.25 für die bisherigen anwaltlichen Bemühungen in Vermittlungs, erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Zur Begründung führte die & Co. an, sie sei Vertragspartnerin gewesen, nicht aber die GmbH. Alle Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Mahnungen seien über sie erfolgt. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die fragliche Bestellung vom 3. Mai 1993 zwar auf dem Briefpapier der GmbH bestätigt, jedoch mit der Grussformel der & Co. versehen worden sei. Auch in diesem Auftrag habe die & Co. fakturiert, ohne dass die AG Widerspruch erhoben habe. Dies entspreche auch jahrelang gepflegter Praxis zwischen den bei den Unternehmen. Bei dieser Bestätigung auf falschem Briefpapier handle es sich um ein klares Versehen. Verrechnungsforderungen gegen die *** & Co. bestünden keine; sie seien vorsorglicherweise auch bestritten. Schliesslich habe die Vorinstanz auf die Kostennote des klägerischen Rechtsvertreters vom 16. Juni 1994 abgestellt, dabei aber übersehen, dass in der folge noch umfangreiche Korrespondenz sowie die Teilnahme an Beweis und Schlussverhandlung notwendig gewesen sei. Dort habe ein Antrag auf angemessene Entschädigung für zusätzliche anwaltliche Bemühung vorgelegen.

c) Die AG beantragt Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. Für den Klageschutz in Umfang des von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Betrages fehle es an der notwendigen Beschwer, was auch für bereits erhaltene Prozessentschädigung gelte. Die AG sei in ihrer Honorarnote von Fr. 2'800. als Grundgebühr ausgegangen. Unter Hinzurechnung von Zuschlägen für das Beweisverfahren ergebe sich höchstens eine Entschädigung von Fr. 3'920.-.

d) Die AG macht in der Berufungsverhandlung ergänzend geltend, der Streit sei überhaupt nur wegen des Konkursfalles der GmbH aktuell geworden. 1994 sei von der - & Co. Klage eingeleitet worden. Der Rechnungsbetrag stamme von Lieferungen der AG. Sie sei Gläubigerin. Erst nach Klageeinleitung, das beisst in der Replik vor Vorinstanz, sei von einer Zession die Rede gewesen. Ob Forderungen abgetreten worden seien, könne dahingestellt bleiben. Die Verrechenbarkeit habe Bestand, so wie sie in der Berufungsschrift beziffert worden sei. Sie halte an den Gegenforderungen fest.

e) Die & Co. lässt ergänzen, die geltend gemachte Entschädigung umfasse alle ausseramtlichen Kosten, also für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Hauptpunkt sei die Aktivlegitimation der & Co. Sie sei damals und heute in Handelsregister eingetragen. Ihm komme die Aktivlegitimation zu; sie habe auf Bestellung Ware an die geliefert. Zu verweisen sei auf das Schreiben an das Konkursamt. Die - & Co., nicht die AG sei als Nachlassgläubigerin kolloziert. Die AG habe gewusst, dass alle Aufträge über die & Co. ausgeliefert und fakturiert worden seien, womit sie den gesamten Geschäftsverkehr so entgegengenommen habe. Aus der auf falschem Briefpapier erfolgten Bestätigung könne die AG nichts anderes ablesen. Die Praxis sei langjährig und klar; spätestens bei der Rechnungsstellung hätte sich auch die Parteistellung geklärt. Massgeblich bleibe, wen die Besteller als Vertragspartner ausgewählt hätten. Die Vertragsbeziehungen seien länger so praktiziert worden und hätten sich gleichartig fortgesetzt. Auf missverständliche Bestätigungen könne nicht abgestellt werden. Die Klage sei ohne Prüfung der Verrechnungsforderungen zu schützen. Allfällige Schadenersatzansprüche stünden der AG gegen die GmbH, nicht gegen die & Co., zu. Auch wenn man Zession annehme, sei die Prüfung der Verrechnungsforderungen entbehrlich. Mit der Fakturierung habe die Gegenpartei von der Zession Kenntnis erha1ten. Die Verrechnungsforderungen blieben im Grundsatz wie in Quantitativ bestritten.

f) Duplicando zur Anschlussberufung trägt die AG vor, die angeblich existente Vertragspartnerin habe keinen Telefonanschluss besessen, die Anrufe nach Österreich umleiten lassen, keine Angestellten in den letzten Jahren beschäftigt und die Post umbestellt. Kundenbesuche sei en durch Vertreter der - GmbH erfolgt; diese habe auch die Aufträge bestätigt.

g) Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1. Bestritten ist zunächst die Prozessfähigkeit der Berufungsbeklagten, da diese wie die Berufungsklägerin vor Vorinstanz geltend machte zwischenzeitlich in Handelsregister gelöscht wurde Selbst wenn dazu im Zuge des Berufungsverfahrens eingehende Parteivorbringen gänzlich fehlen, bedarf die Frage der Befähigung zur Prozessführung einer Prüfung von Amtes wegen (~ 94 ZPO).

a) Das Begehren um Ansetzung eines Vermittlungsvorstandes ging an 21. Februar 1994 ein. Der Vermittlungsvorstand fand am 5. April 1994 statt. Die Streichung der Berufungsbeklagten in Handelsregister erfolgte am 26. August 1994 (SHAB Nr. 165; act. 45). Später stellte sich heraus, dass zwar eine Löschung von Amtes wegen vorgenommen worden war, dies jedoch auf Begehren der Berufungsklägerin.

b) Nach Art. 562 OR kann die Kollektivgesellschaft von Gesetzes wegen klagen und verklagt werden. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft bedarf zwar des Eintrages in Handelsregister (Art. 552 Abs. 2 OR), doch kommt dem Eintrag lediglich deklaratorische Bedeutung zu (MeierHayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7.A., § 9 N 55 ff.). Das Ende der Gesellschaft tritt erst mit der Beendigung der Liquidation ein (BGE 81 Il 361). Solange also Rechte gegen die oder von der Gesellschaft geltend gemacht werden, besteht die Partei- und Prozessfähigkeit weiter (Pastalozzi/Wettenschweiler, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht Il, Art. 562 OR N 10).
Nachdem die Berufungsbeklagte zu Prozessbeginn unstreitig ordnungsgemäss im Handelsregister eingetragen war und vorliegend Forderungen gegen die Berufungsklägerin geltend gemacht wurden und werden, genügt dies zur Begründung der Prozessfähigkeit. Zu Recht ist die Vorinstanz unter diesen Voraussatzungen auf die Klage eingetreten. Wie weit allerdings die Löschung in Handelsregister Auswirkungen auf die Kautionspflicht zeitigt, braucht hier, da ausserhalb des Prozessgegenstands, nicht weiter geprüft zu werden.
2. Die Vorinstanz verneinte zwar zur Hauptsache (im Umfang der Forderung in Höhe von Fr. l0'311.55) die Stellung der Berufungsbeklagten als Vertragspartnerin, ging jedoch von gültiger Zession an sie aus. Die Berufungsklägerin schliesst darauf, es sei weiterhin von einem ausschliesslichen Verhältnis zwischen der GmbH und der Berufungsklägerin hinsichtlich dem streitigen Ansprüche auszugehen.

a) Die Forderung im Umfang von Fr. 10'311.50 basiert auf einer Offerte der GmbH von 3. Mai 1993 zur Lieferung von l'080 Meter Stoff, welche die Berufungsklägerin gleichentags per Fax bestätigte und damit annahm. Zwar trifft zu, dass in der Grussformel & Co. aufscheint, jedoch identifizierte sich als Absender unzweideutig die GmbH (bekl. act. 3). Die massgeblichen rechtsgeschäftlichen Äusserungen wurden zwischen diesen Parteien ausgetauscht.
In der Folge wandte sich die GmbH zudem noch mit einen Faxschreiben vom 1. Juli 1993 direkt an die Berufungsklägerin und beantwortete dort eine von dieser an sie gestellte Anfrage betreffend Werbekostenbeitrag, wenn auch in abschlägigem Sinn (bakl. act. 2). Ferner finden sich auf den zwischen der GmbH und der & Co. übermittelten Belegen (kläg. act. 8) jeweils in der Kopfzeile die GmbH, am Fuss zudem mit den Vermerk GmbH; ermächtigter Exporteur, dies im Verbund mit der vorangestellten Anmerkung der Unterzeichnete, Ausführer der Waren, auf die sich diese Handelsrechnung bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft im präferenzgünstigsten Warenverkehr mit CH erfüllen und dass das Ursprungsland (siehe Faktura) ist. Aus den von der Vorinstanz erhobenen Zeugenaussagen lässt sich weiter schliessen, dass Reklamationen oder Rügen regelmässig direkt an die GmbH gerichtet oder dann über einen Vertreter, die & Co. (Zürich), abgewickelt wurden (Zeugenaussagen *** Parteiaussagen). Die Organe der Berufungsbeklagten wollen sich sogar erst in Verlaufe des Prozesses überhaupt bewusst geworden sein, dass es zwei verschiedene Unternehmen mit dem Firmenbestandteil gab.

b) Internationale Kaufverträge unterstehen den Regeln des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge Über den Internationalen Warenkauf von 11. April 1980), zu dessen Vertragsstaaten sowohl Österreich (in Kraft seit 1. Januar 1989) als auch die Schweiz (in Kraft seit 1. März 1991) zählen. Indessen enthält das CISG weder Regeln zur wirksamen Stellvertretung, noch äussert es sich in späteren Zusammenhang wesentlich zur Abtretung von Kaufpreisforderungen. Diese Fragenkomplexe sind, auch entsprechend ausdrücklicher Verweisung nach Art. 7 Abs. 2 CISG, nach den über IPR berufenen nationalen Recht zu beurteilen (von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN Kaufrecht, vorbem. zu Art. 14-24 CISG N 3, Art. 4 N 23). Das Genfer Übereinkommen über die Stellvertretung beim internationalen Warenkauf von 11. Februar 1983 enthält zwar Einheitsrecht zur gewillkürten Stellvertretung, ermangelt jedoch immer noch der notwendigen Zahl von Ratifikationen; das Kollisionsrecht statuierende Haager Übereinkommen über das auf die Stellvertretung anwendbare Recht von 14. März 1978 ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Es fehlt somit zu dieser Frage an überstaatlichen Vorschriften.

c) Zutreffend verweist die Vorinstanz darauf, dass die fragliche Offerte und Annahme vom 3. Mai 1993 keinerlei Hinweise auf ein allfälliges Stellvertretungsverhältnis enthält. Ob und in welchen Umfang ein Vertretungstatbestand in Aussenverhältnis zwischen Vertretenem und Drittem hier also der GmbH und der AG anzunehmen sei, bemisst sich nicht zum vornherein nach OR, wie die Vorinstanz annimmt, sondern nach den kollisionsrechtlichen Regeln und den dortigen Anknüpfungen. Danach käme, aufgrund der Kollisionsnorm von Art. 126 Abs. 2 IPRG in objektiver Anknüpfung schweizerisches Recht auf die Voraussatzungen der Vertretungsmacht zur Anwendung, da die - behauptete Vertreterin ***& Co. hier ihre Niederlassung hat. Dass gilt aber wieder um nur so weit, als die Frage nicht aus sich heraus bereits einen den CISG unterstehenden Regelungsbereich zuzuschlagen ist, welches kollisionsrechtlich berufen wird und autonom eine Lösung beansprucht.
Insofern lässt sich Art. 8 CISG als Auslegungsregel für Erklärungen beim Vertragsschluss, sodann Art. 14 ff. CISG für die Regeln von Annahme und Offerte heranziehen. Ist der fragliche Vorgang bereits als genügend scharfkantig erfolgter Antrags- und Annahmemechanismus in Sinne das CISG erfasst, entfaltet dieses auch ausschliessliche Wirkung. Dann kommt aber das Obligationenrecht für diese Frage und diejenige der Stellvertretung nicht mehr zur Anwendung.

d) Nach Art. 14 Abs. 1 CISG gilt der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages als Angebot, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Fall einer Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wann er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder daran Festsetzung ermöglicht.
Das Faxschreiben von 3. Mai 1993 der *** GmbH erfüllt diese Anforderungen allesamt, in den es den künftigen Vertragspartner (*** AG), Ware, Preis, Menge, ferner auch Liefertermin nennt. Ebenso definiert es den Offerenten unmissverständlich. Nicht nur erscheint die GmbH auf den Briefkopf als Absender; es wird vielmehr auch noch ausdrücklich um Bestätigung von Auftrag und Konditionen gebeten. Für diese Rückbestätigung verweist das Schreiben auf Fax bzw. Telefonnummern, welche offenkundig diejenigen der GmbH in A-_ - sind. Dorthin wandte sich die Berufungsklägerin auch mit ihrer gleichentags und direkt auf das Offertschreiben angebrachten Bestätigung (bakl. act. 3). Die objektive Erklärungsbedeutung, auf die es nach der Fassung von Art. 14 Abs. 1 CISG allein ankommt (von Caammerer/Schlechtriem, Art. 14 CISG N 13), führt geradlinig auf die GmbH als Vertragspartnerin. Insofern erweist sich die Abstützung auf ein gesondertes Statut zur Vertretung hinfällig. Dass im übrigen die GmbH selber aufgrund des Innenverhältnisses gar nicht zu direkten Vertragsabschlüssen mit Kunden befugt gewesen sei, wird nicht behauptet; ebenso wenig liessen die Parteien vortragen, es habe vorgängig oder in Zuge des konkreten Geschäfts eine formelle Mitteilung eines Stellvertretungsverhältnisses gegen aussen vorgelegen.
Die Position der GmbH als Vertragspartnerin wird untermauert bei Ermittlung des Parteiwillens in einer Auslegung gemäß Art. 8 CISG. Sei der Auslegung der massgeblichen Willenserklärung ist darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Die Berufungsklägerin durfte also davon ausgehen, dass die GmbH - als Produzentin der Stoffe und überhaupt einzige Ansprechpartnerin kontrahiere. Soweit überhaupt noch Widersprüche bestanden haben mögen, entscheidet das tatsächliche Verhalten über den Erklärungsinhalt. Das verleiht hier unzweideutig der GmbH den Status als Vertragspartnerin. Die Berufungsklägerin durfte sich auch darin bestärkt sehen, indem früher schon Anstände betreffend Reklamationen und Mängelrügen, mithin also der Verkehr bei Vertragsstörungen, immer wieder direkt mit der GmbH ausgetauscht und abgewickelt worden waren (Zeugenaussage - 5. 3); insofern erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend. Schliesslich setzte sich ihre Auffassung fort, indem die GmbH als - vermeintliche oder tatsächliche - Vertragspartnerin die Frage von Zuschüssen für Werbeaufwendungen behandelte (bakl. act. 4). Die Berufungsklägerin konnte sich in ihrer Ansicht über ihren Vertragspartner nach üblicher Verkehrsauffassung bestärkt sahen. Der Umstand, dass die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die Berufungsbeklagte erfolgte, ändert für die a Vertragsschluss beteiligten Parteien nichts.

e) Die Vorinstanz bejaht den Forderungs Übergang von Fr. 10'311.55 gemäss Rechnung von 28. Mai 1993 (klAg. act. 2) mittels Zession. Zu Recht bestreitet die Berufungsklägerin dies in Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft.
aa) Das CISG regelt den Bereich der Abtretung von Kaufpreisforderungen bewusst nicht (von Caeinnerer/Schlechtriem, Art. 4 CISG N 23). Diese Frage beurteilt sich nach nationalen Kollisionsrecht. Gemäss Art. 145 IPRG untersteht mangels Rechtswahl die Abtretung den auf die abzutretende oder abgetretene Forderung anwendbaren Recht. Nach den Forderungsstatut richten sich sämtliche Fragen in Zusammenhang mit Bestand und Umfang das abgetretenen Forderungsrechts (Kaller/Girsberger, Kommentar IPRG, Art. 145 IPRG N 29). Für die Form bestimmt Art. 145 Abs. 3 IPRG als Sondervorschrift aber ausschliesslich das auf den Abtretungsvertrag anwendbare Recht als massgeblich.
bb) Nachdem die Forderungen, wie eventualiter geltend gemacht wird, von der GmbH an die Co. abgetreten wurden, knüpft die Form an die Vorschriften des österreichischen Rechts an. Dabei ist aufgrund der Erhebung der Vorinstanz davon auszugeben, dass die Kaufpreisforderungen laufend an die & Co. abgetreten wurden, indessen keine schriftliche Zessionsurkunde vorliegt (Zeugenaussaga ***, 5. 3).
Das österreichische Recht kennt sowohl die Sonderform der Inkassozession als auch diejenige der stillen Zession, bei welcher der Schuldner nicht verständigt werden soll (Roziol/Walser, Grundriss das bürgerlichen Rechts, Bd. I: Allg. Teil und Schuldrecht, Wien 1992, 5. 296 f.). Anders als das schweizerische Recht bedarf es zur Gültigkeit der Zession nach 1392 ff. ABGB keiner Schriftlichkeit; mündliche Erklärungen reichen aus. Demnach erfolgten die nach Zeugen aussagen erstellten Abtretungen durchaus gültig an die Berufungsbeklagte. Ob die bei der Rechnungsstellung unstreitig durch die Berufungsbeklagte versandten Fakturen und auf ihre Bankverbindung zu leistenden Rechnungsbetrage als Notifikation zu werten sind, mag vorerst dahingestellt bleiben, da der Schuldner von erfolgter Zession nicht einmal verständigt zu werden braucht (S 1395 f. ABGB). Wesentlich erweist sich vorliegend einzig die erfolgte Abtretung und damit die Berechtigung der Berufungsbeklagten zur Geltendmachung der Forderung.
f) Aus diesen Gründen ging die Vorinstanz als Recht davon aus, der Berufungsbeklagten stehe die Forderung über Fr. 10'31l.55 als, da das auf die Formvorschriften der Zession anwendbare österreichische Recht keine Schriftlichkeit verlangt.
3. Die Vorinstanz schützte den Anspruch der Berufungsbeklagten im Teilbetrag von Fr. 2'112.87 nicht, dies gestutzt auf ein Zessionsstatut nach schweizerischem Recht. Die Berufungsbeklagte verlangt mit Anschlussberufung auch die Zusprechung dieses Teilbetrags.
a) Die Vorinstanz schloss aus den Umstand, dass der der Kaufpreisforderung zugrunde liegende Vertrag über den Agenten & Co. zwischen den Partein vermittelt wurde, auf eine Vermittlungsagentur der & Cc. Diese Annahme erweist sich aufgrund der Erhebungen der Vorinstanz als zutreffend.

b) Die Annahme einer Vermittlungsagentur fuhrt indessen noch nicht zur Anwendung schweizerischen Rechts auf die Abtretung. Zwar trifft zu, dass das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht von 15. Juni 1955, worauf sich die Vorinstanz abstutzt, eine Sonderanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Niederlassung des Bestellers vor sieht (Art. 3 Abs. 2 Übereinkommen). Ausdrücklich verweist Art. 118 IPRG auf die Anwendung des Haager Übereinkommens. In räumlicher Hinsicht kommt das Übereinkommen immer dann zur Anwendung, wenn der Gerichtsstandstaat ein Vertragsstaat ist, was vorliegend zwar nicht für Osterreich, aber für die Schweiz zutrifft. So gesehen ersetzt das Abkommen das autonome Kollisionsrecht (Kaller/Kren Kostkiawicz, Kommentar IPRG, Art. 118 IPRG 11 5).
Indessen schliesst die vorgesehene Anknüpfung eine Sonderanknüpfung von Teilfragen nicht aus (Kalier/Kren Kostkiewicz, Art. 118 IPRG N 19 ff.). Die Vorschrift von Art. 3 Abs. 2 Haager Übereinkommen kann ausserdem nach heutiger Las art kaum mehr als Ausdruck einer allgemein anerkannten Anknüpfungsregal verstanden werden und stiess dann auch auf erhebliche Kritik (Schnitzar, Funktionelle Anknüpfung in internationalen Vertragsrecht, Festschrift Wilbaln' Schananbarger, Frei burg 1968, 5. 393; Vischer, Das Haager Abkommen ..., in: SJIR XI/1964, 5. 63

f.). Restriktive Auslegung erscheint umsomehr angezeigt, als auch die Tragweite der Anknüpfung des Kaufvertrages durchaus noch keine Erstreckung auf selbständige, nicht auf speziellen kaufrechtlichen Regeln beruhende Institute wie die Abtretung erzwingt. Gerade der Ausschluss solcher schuldrechtlicher Institute aus den Anwendungsbereich des CISG verbietet, in die Haager Übereinkunft eine umfassende Verweisungsregel hineinzulesen.
Eine strenge Unterwerfung der Abtretung von Kaufpreisforderungen unter die Regel von Art. 3 Abs. 2 Haager Übereinkunft erweist sich vorliegend auch in Gesamtzusammenhang nicht als sinnvoll. Der Vorgang der fortlaufenden Abtretung von Kaufpreisforderungen an die - & Co. war durchwegs derselbe. Es zeigt sich weder von Ergebnis her zwingend noch von der Parteiintention her gedeckt, die Zessionswirksamkeit von der Zufälligkeit der Abschlussform über einen Vermittlungsagenten abhängig zu machen. Wenn etwa, was nach der offenbar internationalen Kundschaft der GmbH durchaus anzunehmen ist, die Forderungen aller, aber in verschiedenen Ländern domizilierten Kunden abgetreten werden sollten, so ergäben sich je nach Domizil und Abschlussart vollig divergierende Ergebnisse. Es muss daher vernünftiger weise von einem einheitlichen Statut jedenfalls das Abtretungsvertrages ausgegangen werden, letztlich sogar mit einer zwischen Zedentin und Zessionarin getroffenen stillschweigenden Rechtswahl das österreichischen Rechts auf die Abtretungsform (in Sinne von Art. 145 Abs. 3 IPRG), unkollisionsrechtlich bedingte Formungültigkeiten auszuschalten.
c) In diesen Lichte untersteht auch die Zession für den Rastbetrag von Fr. 2'112.87 hinsichtlich das Fornvor schriften den österreichischen Recht. Die Abtretung ist somit gültig und führt als amen Anspruch der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin. Fehlende Schriftlichkeit steht der Abtretung entsprechend den österreichischen Recht nicht in Wege.
Die Berufungsklägerin nacht verschiedene Verrechnungsforderungen geltend, welche nunmehr in Zuge das Berufungsverfahrens substantiiert werden. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Verrechnungsforderungen sowohl im Grundsatz wie auch in Quantitativ.
a) Die Abtretung an sich - vorbehältlich der erwähnten Sonderanknüpfung für Formvorschriften - untersteht den Forderungsstatut, soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 145 Abs. 1 IPRG, Satz 1, 2. Halbsatz). Nach Art. 118 IPRG in Verbindung mit Art. 3 Haager Übereinkommen gilt als Regelnanknüpfung diejenige an das Recht des Verkäufers (Art. 3 Abs. 1 Haager Übereinkommen) bzw. des Käuferdomizils, falls die Bestellung über einen Agenten entgegen genommen wurde (Art. 3 Abs. 2 Haager Übereinkommen). Die Wirkung der Abtretung nach den Forderungsstatut erstreckt sich auch auf die Frage, ob und in weichen Unfang der Schuldner die abgetretene Forderung mit einer eigenen Forderung verrechnen kann (Kaliar/Girsberger, Art. 145 IPRG I~1 29).

b) Das Forderungsstatut - gegenüber den obigen Formstatut für die Abtretung gesondert als bestimmen - führt vorliegend für die Rechnung von Fr. 10'311.55 zu österreichischen Recht, da der aufvertrag direkt zwischen der GmbH und der Berufungsklägerin zustande kam. Für den restlichen Streitbetrag von Fr. 2'112.87 gilt jedoch schweizerisches Recht, da hiefür zufolge des Vertragsschlusses über den Agenten an Käuferdomizil anzuknüpfen ist (Art. 118 IPRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Haager Übereinkommen). Internationale Normenkomplexe wie das CISG oder das Haager Abkommen äussern sich zur Verrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht, sodass das nach IPR-Regeln berufene nationale Recht heranzuziehen ist. Letztlich erweist sich die Spaltung das anwendbaren Rechts indessen als unerheblich, wann für die Verrechnungsforderungen beide Rechtsordnungen zum selben Ergebnis führen.

c) Soweit die geltend gemachte Verrechnungsforderungen überhaupt besteben, richten sie sich unbestrittenermessen zunächst gegen die GmbH als Schuldnerin, dann die Berufungsklägerin stützt die Verrechnungsforderungen auf Nichterfüllung der Kaufverträge durch ihre Lieferantin ab. Kommt schweizerisches Recht zur Anwendung, so hält das Gesetz den Schuldner zwar ein Verrechnungsrecht für Gegenforderungen offen, jedoch nur in beschränkten Unfang. Gemäss Art. 169 Abs. 1 OR gabt eine Forderung, welche mit der Möglichkeit der Verrechnung auf Forderungen gegen den Zedenten belastet ist, mit dieser Belastung auf den Zessionar über. Die Verrechnungsmöglichkeit entfällt aber, wenn die Gegenforderungen das Schuldners später als die abgetretene Forderung fällig werden (Art. 169 Abs. 2 OR).

Obwohl dies freilich eine Benachteiligung des Schuldners gegenüber den allgemeinen Verrechnungsregeln bedeutet, hält der explizite Gesetzeswortlaut keine andere Auslegung offen (Guhl/Marz/Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, 8.A., 5. 255; von Tuhr/Eschar, Schweizerisches Obligationenrecht allg. Teil, Bd. II, 5. 367 f.). Im hier massgeblichen Bereich zu ähnlichen Ergebnissen führt auch das österreichische Recht. Dort kann nach einer Forderungsabtretung der Schuldner gegen den Neugläubiger auch mit Forderungen gegen den Altgläubiger aufrechnen, welche ihm gegen den Altgläubiger bis zur Verständigung von der Abtretung den Grunde nach entstanden sind (Kozmol/Walsar, 5. 279, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung das OGH).

d) Vorliegend trägt die Rechnung Nr. 16748 über Fr. 1O'31l.50 das Fakturadatum von 28. Mai 1993 und einen Fälligkeitstermin von - längstens - 30 Tagen (kläg. act. 2). Gleich verhält es sich mit den weiteren Rechnungen in Gesamt betrag von Fr. 2'112.87 (datierend von 17. Mai, 2. Juni, 7. Juni, 14. Juni, 6. Juli und 14. Juli 1993; klag. act. 2). Die Verrechnungsforderungen leitet die Berufungsklägerin durchwegs aus Schadenersatzansprüchen zufolge Lieferverzögerung bzw. Nichtlieferung her, bezogen auf Stoffe, welche für die Sommerkollektion 1994 bestimmt waren und in Winter 1993/94 hatten ausgeliefert werden sollen. Soweit schweizerischen Recht unterworfen, fehlt es Erfordernis spätestens gleichzeitiger Fälligkeit von Forderung und Gegenforderung; soweit österreichisches Recht gilt, fehlt es an der Forderungsentstehung den Grunde nach bis zur Notifikation, welche jeweils in der Rechnungsstellung durch die Berufungsbeklagte erfolgte. Somit ist der Berufungsklägerin der Boden für die Verrechnungsmöglichkeit mit Abtretungsforderungen zum vorneherein entzogen; eine Prüfung in Quantitativ wird dementsprechend entbehrlich.

a) Der zugesprochene Verzugszinssatz und der Zinsenlauf wurden nicht, jedenfalls nicht substantiiert gerügt.

5. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet. Hingegen schuldet die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten nicht nur Fr. 1O'311.55, wie von der Vorinstanz zugesprochen, sondern Fr. 12'424.35. Die Anschlussberufung ist somit begründet. Dass sich die Berufungsbeklagte in übrigen diesbezüglich in ihren Prozessanträgen etwas unklar ausgedrückt haben mag, schadet ihr nicht. Rechtsbegehren Sind nach ihren Sinn und Gehalt auszulegen, und dies nach den allgemeinen Grundsatzen von Trau und Glauben (BGE 105 11 152; Vogel, Grundriss das Zivilprozessrechts, § i N 79 f.). Nach objektiver Auslegung wollte die Berufungsbeklagte offensichtlich nichts anderes als die Abweisung der Berufung sowie mittels Anschlussberufung die Zusprechung auch das Teilbeitrages von Fr. 2'112.87, wie sie es in der Duplik auch verdeutlichte. Dass sie den bereits schon zugesprochenen Teilbetrag von Fr. 1O'3ii.55 nicht zweimal zugesprochen erhalten könne und wolle, lässt sich ohne weiteres aus den Antrag herauslesen. Insofern auf die Anschlussberufung mangels Beschwer nicht ein zutreten und die Anschlussberufungsklägerin teilweise kosten pflichtig als erklären, liefe auf überspitzten Formalismus hinaus.
Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf ihre in Zuge der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgegebene Kostennote abgestellt; die weiter notwendigen Verfahrensschritte seien nicht mehr berücksichtigt worden, obwohl so beantragt.

a) Gemäss § 75 Abs. 1 ZPO soll die unterliegende Partei, sofern dies verlangt wird, zum Ersatz für alla den Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe verpflichtet werden. Unbestrittenermessen legte der klägerische Rechtsertreter eine Kostennota an der Hauptverhandlung vor, unterliess es jedoch, eine ergänzte Kostenrechnung nach Abschluss des Beweisverfahrens zu unterbreiten. Aus den Appellationsakten ist im übrigen kein Protokoll einer Schlussverhandlung ersichtlich.

b) Nach der Gerichtspraxis genügt die übliche Formal unter Kosten und Entschädigungsfolge den Voraussatzungen von § 75 ZPO. Auch im dieser Hinsicht bedarf es einer Auslegung das Antrags nach Treu und Glauben. Insofern hätte es der Vorinstanz oblegen, die zusätzlichen Bemühungen nach der Hauptverhandlung kostenmässig angemessen zu berücksichtigen.
Gestützt auf übliche Ansätze und nach §S 2 und 3 lit. a AT rechtfertigt sich gegenüber dat eingelegten Kostennote eine Reduktion in Hinblick auf die Positionen Zuschlag für Beweiseingabe sowie die Barrauslegen. Die Positionen sind auf Fr. l'400.-- (entsprechend 50% der Grundgebühr) bzw. Fr. 400., dies unter Einschluss des Berufungsverfahrens, fastzulegen. Davon ausgebend ist eine Prozessentschädigung für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz von gesamthaft Fr. 6'OOO.-- zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

c) Den Ausgang das Verfahrens entsprechend hat die Berufungsklägerin die Kosten das Berufungsverfahrens als tragen; ferner wird der Anschlussberufungsklägerin der Rückgriff für die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens geöffnet.

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Source

Original in German:
Unpublished

Published in English (abstract)
-Schweizerische Zeitschrift fuer internationales und europaeisches Recht (SZIER), 2000, 118}}