Data

Date:
09-11-1995
Country:
Austria
Number:
6 R 194/95
Court:
Oberlandesgericht Graz
Parties:
Unknown

Keywords

CONFORMITY OF GOODS SELLER'S OBLIGATION TO DELIVER CONFORMING GOODS TO MODEL OR CONTRACT SPECIFICATIONS (ART. 35(2)(C) CISG) - MODEL PROVIDED BY BUYER IS IN PRINCIPLE VALID UNDER ART. 35(2)(C) CISG

REDUCTION OF PRICE (ART. 50 CISG) - AMOUNT EQUAL TO DIFFERENCE BETWEEN VALUE OF NON-CONFORMING GOODS AND MARKET VALUE THAT CONFORMING GOODS WOULD HAVE HAD AT THE TIME OF DELIVERY

REDUCTION OF PRICE (ART. 50 CISG) - CALCULATION OF VALUE OF THE GOODS - ACCORDING TO THE MARKET VALUE AT THE PLACE OF DELIVERY

USAGES (ART. 9(2) CISG) - LOCAL USAGES - CONDITIONS FOR THEIR RELEVANCE UNDER CISG

Abstract

An Italian seller and an Austrian buyer concluded a contract for the sale of marble slabs of a certain quality and description. The buyer reduced the price alleging that the slabs delivered by the seller did not conform to the model provided by the buyer. The seller commenced action against the buyer claiming payment of the full purchase price.

In referring the case to the court of first instance, the Court of Appeal instructed the lower court to verify whether or not the parties had agreed that the delivery of goods should conform to a model provided by the buyer. The Court stated that, in principle, the fact that the model was provided by the buyer and not by the seller, as set forth under Art. 35(2)(c) CISG, does not prevent the application of Art. 35(2)(c) CISG. However, should the provisions of Art. 35(2)(c) CISG be deemed inapplicable, the obligation of the seller to deliver goods of a certain quality and description required by the contract must be upheld under Art. 35(1) CISG.

The Court gave further instructions to the lower court concerning the calculation of the price reduction under CISG, should the court find that the seller had delivered goods that did not conform to the model or to the contract. Under Art. 50 CISG, the buyer is entitled to reduce the price in the same proportion as that which the value of the goods actually delivered bears to the value of the goods had they conformed to the buyer's model. Other than Austrian law, under CISG the value of the goods is to be determined at the time of delivery of the goods and not at the time of the conclusion of the contract. In addition, according to the Court, the value of the goods, in analogy with Art. 76 CISG, must be determined according to the market value at the place of delivery.

In calculating the price reduction, the Court stated that regard must be given also to the applicable usage under Art. 9(2) CISG. The Court pointed out that, although under Art. 9(2) CISG any usage must or ought to be known by the parties, and must be widely known in the international trade and regularly observed, it is also possible that, in certain circumstances, a local usage may be applicable to the contract. This is particularly the case with respect to usage applied within local commodity exchanges, fairs and warehouses, provided that such usage is regularly observed also with respect to businesses involving foreign dealers. Finally, the Court does not exclude that even a local usage applied only in a particular country may be applicable to a contract involving a foreign party, provided that the foreign party does business in the particular country on a regularly basis and that it has concluded several contracts of the same manner in the same particular country.

Fulltext

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schweighofer und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schmeid und Dr.Koczett in der Rechtssache
der klagenden Partei 37O20 Volargne di Dolce, Verona, Italien, vertreten durch - Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Petersgasse 73, 8010 Graz, vertreten durch Rechtsanwälte in Graz, wegen Lit. 5,050.241,70 samt Anhang, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juni 1995, 13 Cg 321/93a-55, nach öffentlicher, mündlicher Berufungsverhandlung den

Beschluß gefaßt:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches von Lit. 6,228.632,30 samt 5 % Zinsen seit 20.1.1992 in österreichischen Schillingen zum Kurs der Wiener Börse (Devise) Mailand am Zahlungstag und hinsichtlich der Abweisung von 10 % Zinsen aus Lit. 5,050.241,70 seit 20.1.1992 als unbekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen, und zwar hinsichtlich des Betrages von Lit. 5,050.241,7O samt 5 % Zinsen seit 20.1.1992 einschließlich der Kostenentscheidung, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

B e g r ü n d u n g:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Kauf von Marmorplatten (richtig Granitplatten) der Bezeichnung "Giallo Veneziano" (auch "Giallo Venezia") den von der Beklagten wegen behaupteter Mängel vom Kaufpreis von Lit. 33,668.278,-- abgezogenen Betrag von Lit. 11,278,874,-- samt 15% Zinsen seit 20.1.1992 "in Schilling zum Kurs der Wiener Börse (Devisen) Mailand am Zahlungstag".

Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe den Klagsbetrag berechtigterweise abgezogen, weil die gelieferte Ware eine mindere Qualität aufgewiesen habe. Die Ware sollte, wie die Bezeichnung giallo (= gelb) ausdrückt, einen gelben Grundton aufweisen. Die Bestellung sei unter Bezugnahme auf dem Geschäftsführer der Beklagten gezeigte Marmorblöcke, die den gewünschten gelben Grund aufgewiesen hätten, erfolgt. Die gelieferten Platten seien nicht goldgelb, sondern rosa-färbig. Dieser Marmor (gemeint diese Granitplatten) sei von minderer Qualität und werde um einen niedrigeren Preis, und zwar um ein Drittel bis zur Hälfte billiger verkauft. Die Beklagte habe jedoch einen "gelben Giallo Veneziano" von erster Qualität bestellt. Der aufgezeigte Mangel sei gerügt worden. Der Qualitätsunterschied berechtigte die Beklagte zum vorgenommenen Preisabzug (Qualitätsabzug) (ON 3).

In der Folge stützte die Beklagte ihren Preisminderungsanspruch nicht mehr darauf, daß ihr Platten zweiter Qualität geliefert worden seien, sondern ausschließlich darauf, daß der Beklagten bei der Bestellung ein Muster des gewünschten Farbtons überlassen worden sei und die Klägerin eine Lieferung von Steinen mit diesem gelben Farbton zugesagt habe, jedoch die gelieferten Steine nicht dem ausdrücklich vereinbarten Farbton entsprochen hätten (ON 11).

Die Klägerin bestritt eine Bestellung nach Muster. Erst einen Monat nach der Reklamation sei der Geschäftsführer der Beklagten mit einer Fotografie und einer Platte erschienen und habe erklärt, die gelieferte Ware sei nicht ident mit dem nunmehr vorgezeigten Farbton. Die Klägerin habe die bestellte Qualität geliefert (ON 12).
Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Zahlung von Lit. 6,228.632,03 (richtig Lit. 6,228.632,30) sA verurteilt und das Mehrbegehren von Lit. 5,050.241,70 sA abgewiesen.

Es stellte im wesentlichen fest, daß die Beklagte bei der Klägerin an deren Firmensitz in Volargne di Dolce Granitgestein mit der Bezeichnung "Giallo Veneziano'' nach dem von der Beklagten mitgebrachten Farbmuster (Beilage ./4) bestellt habe. Auf diesem Farbmuster (Beilage ./4) sei der gewünschte goldgelbe Farbton klar ersichtlich. Die gelieferte Ware sei rosa-färbig und entspreche nicht dem Farbmuster Beilage ./4. Ein Qualitätsunterschied bestehe nicht. Der beträchtliche Farbunterschied berechtigte zu einem Abzug von 5 % bis 25 %. Der Beklagten sei es möglich, Steinplatten mit goldgelbem Farbton um 20 % teurer zu verkaufen.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, das UN-Kaufrechtsabkommen (BGB1 1988/96) sei anzuwenden und der Klägerin eine Vertragsverletzung anzulasten, weil sie eine nicht dem Muster entsprechende Ware geliefert habe. Insoweit stehe der Beklagten eine Preisminderung von 15 % zu. Mangels Nachweises des Erfordernisses der Kreditaufnahme seien nur 5 % Zinsen zuzusprechen. Ein Skontoabzug gebühre der Beklagten nicht.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die auf die Anfechtungsgründe der "unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung" und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Klägerin mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisunsantrag gestellt. Die Abweisung des Zinsmehrbegehrens von 10% aus dem gesamten Klagsbetrag wurde nicht bekämpft.

Die Beklagte verneint das Vorliegen der geltend gemachten Anfechtungsgründe und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Die Klägerin bekämpft die Feststellung, daß dem Warenkauf das Farbmuster ./4 zugrundelag, und verweist hierzu auf die gegenseitigen Aussagen der Zeugen F M und A C sowie dem Umstand, daß das Erstgericht nicht begründet habe, aus welchen Gründen es die Aussage des Zeugen R U und die Parteiaussage des Geschäftsführers der Beklagten für glaubwürdiger halte.

Der Richter hat gemäß § 272 Abs 3 ZPO die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend sind, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Die Beweiswürdigung ist die Prüfung der Beweisergebnisse durch den Richter, ob diese ihm die volle Überzeugung vom Bestand oder Nichtbestand der behaupteten Tatsachen vermitteln (Fasching LB 2, Rdz 812). Der Richter ist zur Würdigung aller Beweise verpflichtet, auf die sich die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils stützen.

Das Erstgericht war somit verpflichtet, sich mit allen Beweisen betreffend die entscheidungswesentliche Frage der von der Beklagten behaupteten und von der Klägerin bestrittene Vereinbarung der Gesteinsart laut Farbmuster ./4 zu befassen.

Die Ausführungen des Erstgerichtes, daß sich die getroffenen Feststellungen "auf die im Akt ersichtlichen Beilagen sowie auf die Angaben der klagenden als auch beklagten Partei und Zeugen in den öffentlichen mündlichen Streitverhandlungen, insbesondere auf das schlüssig nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen" stützen, sind zu vage, um die im Rahmen der freien Beweiswürdigung erforderlichen Überlegungen des Erstgerichtes nachvollziehen zu können. Sie sind somit durch das Rechtsmittelgericht nicht überprüfbar (vgl Fasching LB 2, Rdz 812, 817). Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn sich aus der vorhandenen Begründung nicht erkennen läßt, welche Erwägungen im einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (Fasching Lehrbuch 2, Rdz 817). Da das Erstgericht zu den die Darstellung der Klägerin stützenden und jener der Beklagten widersprechenden Aussagen der Zeugen M und C nach dem Urteilsinhalt nicht ausdrücklich Stellung genommen und sich nicht in überprüfbarer Weise mit diesen Aussagen auseinandergesetzt hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Dieser aufgezeigte Verfahrensmangel verhindert eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO).

Das Erstgericht wird bei der neuerlichen Entscheidung auf die aufgenommenen Beweise - dazu gehören auch die von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen - in nachvollziehbarer Weise einzugehen und diese erschöpfend zu würdigen haben.

Unter Bedachtnahme darauf, daß das Erstgericht sämtliche bisher gewonnen Prozeßergebnisse unmittelbar verwerten kann - dem Berufungsgericht wäre dies nur nach Beweiswiederholung möglich - erweist sich die Aufhebung zur neuerlichen Urteilsfällung nach allfälliger Verfahrensergänzung als ökonomisch im Sinne des S 496 Abs 3 ZPO (Fasching, LB 2, 1817).

In rechtlicher Hinsicht ist nachstehendes auszuführen:

Wie dargestellt, stützt die Beklagte ihren Preisminderungsanspruch ausschließlich darauf, daß die gelieferte Ware nicht dem vorgelegten Farbmuster (Beilage ./4) entspreche.
Die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommens (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGB1 1988/86) ist nicht strittig.
Art 35 Abs 1 UN-KA normiert, daß der Verkäufer Ware zu liefern hat, deren Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. Nach Abs 2 lit c leg cit entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nur dann, wenn sic Eigenschaften besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat.

Von entscheidender Bedeutung ist daher die Klärung der Frage, was die Streitteile hinsichtlich der (strittigen) Art der Ware vereinbart haben und ob ein Kauf nach Probe oder Muster erfolgt ist.

Daß Art 35 Abs 2 lit c UN-KA davon ausgeht, daß die Probe oder das Muster vom Verkäufer dem Käufer vorgelegt worden ist, während im vorliegenden Fall nach den Behauptungen der Beklagten und den - wenngleich bekämpften - Urteilsfeststellungen demnach der Käufer die aus einem Prospekt stammende Beilage ./4, also ein Farbmuster vorgelegt hat, ist nicht von Bedeutung. Selbst wenn man aber diese genannte Bestimmung des § 35 Abs 2 lit c UN-KA nicht als anwendbar erachtete, wäre eine Vereinbarung der Streitteile, daß der Stein farblich dem Farbmuster ./4 entsprechen müsse, als Vereinbarung einer bestimmten Art im Sinne des Art 35 Abs 1 UN-KA anzusehen. Die vereinbarte farbliche Gestaltung des Gesteins, also dessen Art, ist zur Beurteilung des Streitfalles von entscheidender Bedeutung. Daß der gewünschte Stein "Giallo Veneziano" (auch "Giallo Venezia") goldgelb sein sollte, hat sogar F M zugestanden, wobei er allerdings meint, daß der gelieferte Stein (Beilage ./E) ohnehin einen goldgelben Ton aufweise. Dagegen steht die Urteilsfeststellung, daß der gelieferte Stein (./E) rosa-färbig sei, allerdings im Vergleich mit dem Farbmuster Beilage ./4.

Insoweit ist es daher erforderlich zu klären, ob der aus Beilage ./4 sich ergebende Farbton vereinbart worden ist oder bloß ein Granitstein "Giallo Venziano" mit goldgelbem Farbton. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine goldgelbe Färbung des Steines durchaus vom Farbmuster Beilage ./4 verschieden sein kann, denn die sich aus diesem Farbmuster ergebende Farbgestaltung kann für sich allein nicht in Anspruch nehmen, repräsentativ als goldgelb bezeichnet zu werden.

Art 50 UN-KA normiert, daß der Verkäufer den Preis der nicht vertragsgemäßen Ware in dem Verhältnis herabsetzen kann, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den die vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte.

Diese Regelung entspricht der sogenannten relativen Berechnungsmethode (MGA ABGB 34 5 932 E 59), wobei es nach dem UN-KA auf die Bewertung zum Lieferungszeitpunkt und nicht - wie im österreichischen Recht - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt. In analoger Anwendung des Art 76 UN-KA erweist sich auch der Wert am Lieferort als maßgeblich (Martin Karollus, UN-Kaufrecht S 157; MGA, Internationales Kaufrecht, Art 50 UN-KA; Wirtschaftsverlag Orac, Das einheitliche Wiener Kaufrecht S 83, 105).

Das Erstgericht hat den der Beklagten nach seiner Ansicht zustehenden Preisminderungsanspruch nach § 273 Abs 1 ZPO ermittelt.

Die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die 8eweisbefreiung bezüglich der Höhe ist dann zulässig, wenn große Schwierigkeiten beim Beweis der Höhe der Forderung, hier des Preisminderungsanspruches bestehen, also dann, wenn der Beweis der Höhe gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist. Soweit § 273 ZPO angewendet wird, obwohl die Voraussetzungen für seine Anwendung fohlen, liegt ein Verfahrensmangel vor. Wird dagegen das Ergebnis der richterlichen Schadensfestsetzung bekämpft, dann hat dies mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zu erfolgen (Fasching, LB 2 Rdz 869, 871).

Dem Gutachten des Sachverständigen Kommerzialrat H H ist ein Vorgehen nach der relativen Berechnungsmethode nicht zu entnehmen. Der Sachverständige hat bloß generell angegeben, daß Farbabweichungen vom Muster nicht zu tolerieren sind und einen Preisnachlaß von für das Steinmetzgewerbe üblichen 25 % bedingen. Aus diesen gutachterlichen Überlegungen kann noch nicht abgeleitet werden, daß sich der nach Art 50 UN-KA zu berechnende Preisminderungsanspruch gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen lasse.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht vorerst zu klären haben, ob das Farbmuster ./4 Vertragsbestandteil geworden ist. Dabei werden gegebenenfalls die Angaben auf dessen Rückseite, daß der von der Natur geschaffene Werkstein Schwankungen in Farbe und Struktur unterliegt und die aus dem Natursteinmaterial ausgeführten Arbeiten nicht unbedingt mit dem umseits abgebildeten Muster identisch sein müssen, zu beachten sein. Hierbei wird sich das Erstgericht nicht nur mit den Aussagen des Zeugen U und des Geschäftsführers der Beklagten, sondern auch mit denen der Zeugen M und C auseinanderzusetzen und auf die Behauptung der Klägerin Bedacht zu nehmen haben, daß die Beklagte bei ihrer Mängelrüge (./C) auf das Farbmuster ./4 nicht Bezug genommen hat.

Wenn sodann feststeht, welche Art von Stein bestellt wurde (entweder wie das Farbmuster ./4 oder goldgelb; vgl ./A, ./C), wird durch Beiziehung eines Sachverständigen bezogen auf den Lieferungszeitpunkt und den Lieferort ein allfälliger Minderwert der Ware nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln und festzustellen sein. Ein bloßer Hinweis auf eine bestimmte Größe eines Abzuges ist für sich allein nicht ausreichend; vielmehr ist es erforderlich, die Farbnuancen "Giallo Veneziano", also die Farbe gelb in den verschiedenen Gelbschattierungen (darunter auch goldgelb) und weitere farbliche Erscheinungsformen des genannten Steines (leicht rosa-farben bis bräunlich; vgl etwa ./5) zweckmäßigerweise anhand von Farbmustern oder Katalogen zu erheben und festzustellen, um zu beurteilen, ob ein Preisnachlaß - und bejahendenfalls in welcher Höhe - für den in Rede stehenden gelieferten Stein ./E in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist noch auf folgendes zu verweisen:

Art 9 Abs 2 UN-KA normiert:

"Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, wird angenommen, daß die Parteien auf ihren Vertrag oder seinen Abschluß stillschweigend Gebräuche anwendbar gemacht haben, die sie kannten oder hätten kennen müssen und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen der fraglichen Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt und von ihnen regelmäßig beachtet werden."

Grundvoraussetzung für die Anwendung der Gebräuche nach Abs 2 leg cit ist also, daß es sich um Gebräuche handelt, die die Parteien entweder tatsächlich kannten oder zumindest hätten kennen müssen. Hinsichtlich der Gebräuche, die auch in Ermangelung einer entsprechenden Parteivereinbarung während des Vertragsabschlußverfahrens sowie bei der Auslegung und Ergänzung des fertigen Vertrages Anwendung finden können, beläßt es Artikel 9 Abs 2 leg cit allerdings nicht bei der "Kennen-müssen"-Formel. Zusätzlich wird verlangt, daß es sich um Gebräuche handelt, die "im internationalen Handel den Parteien von Verträgen der fraglichen Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden". Dadurch soll vermieden werden, daß Bräuche, die sich bisher nur für interne Käufe gebildet haben, auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertragspartnern Anwendung finden. Die Formulierung des Artikel 9 Abs 2 leg cit bedeutet allerdings nicht, daß in Zukunft rein nationale oder lokale Gebräuche ohne Bezugnahme der Parteien unter keinen Umständen für die Auslegung und Ergänzung der Verträge herangezogen werden können. Eine Ausnahme wird weiterhin für Gebräuche anzunehmen sein, die an bestimmten Warenbörsen, Messen oder Ablageplätzen gelten, vorausgesetzt, sie werden dort regelmäßig, auch im Geschäftsverkehr mit Ausländern, befolgt. Weiters erscheint es nicht ausgeschlossen, daß ein ausländischer Kaufmann, der laufend im Inland tätig ist und da selbst bereits eine Anzahl gleicher Geschäfte abgeschlossen hat, auch etwaige nationale Gebräuche gegen sich gelten lassen muß; mit anderen Worten, daß die Beklagte unter der Voraussetzung, daß sie laufend in Italien tätig war und eine Anzahl gleicher Geschäfte abgeschlossen hat, etwaige italienische Gebräuche gegen sich gelten lassen muß, wobei diesbezüglich auf die Artikel 1340 und 1374 des italienischen Zivilgesetzbuches (codice civile) verwiesen wird (vgl Bonell, Die Bedeutung der Handelsbräuche im Wiener Kaufrechtsübereinkommen von 1980 in dB1 1985, 385 ff).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch auf allfällige nach dem Vorgesagten in Betracht kommende Handelsbräuche zur Ermittlung des Preisminderungsanspruches Bedacht zu nehmen haben.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Beschluß gefaßt:

Dem Berichtigungsantrag der klagenden Partei vom 29.11.1996, dessen Kosten sie selbst zu tragen hat,

wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. November 1995, 6 R 194/95 (= 13 Cg 321/93a-60), wird dahingehend berichtigt, daß er in dessen Neufassung wie folgt lautet:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches von Lit 6,228.632,30 samt 5 % Zinsen seit 2O.1.1992 in österreichischen Schillingen zum Kurs der Wiener Börse (Devise) Mailand am Zahlungstag und hinsichtlich der Abweisung von 1O % Zinsen aus Lit 5,050.241,70 seit 20.1.1992 als unbekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen, und zwar hinsichtlich des Betrages von Lit 5,050.241,70 samt 5% Zinsen seit 2O.1.1992 einschließlich der Kostenentscheidung, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung- und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

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Original in German:
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