Data

Date:
25-06-1998
Country:
Austria
Number:
8 Ob 364/97 f
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - ASSIGNMENT - LIMITATION PERIOD (PRESCRIPTION) - MATTERS EXCLUDED (ART. 4 CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

Abstract

A German seller delivered gravestones to an Austrian buyer, who left a part of the ensuing invoices unpaid. The seller had previously assigned by way of security all its present and future receivables arising from delivery of goods and claims against customers and debtors to a bank, but claimed that the bank had assigned back the receivables referring to the contract with the buyer. The buyer alleged inter alia that the goods were defective and that anyway the time limit within which an action could be brought on the part of the seller had elapsed.

The Court held that though CISG was applicable to the contract (Art. 1(1)(a) CISG), all questions relating both to assignment of debts and to limitation period (prescription) are matters excluded from the scope of CISG and are to be settled according to the applicable domestic law (in both cases, German law). In particular, the Court observed that domestic law would be also applicable to determine whether the buyer's claims to avoid the contract or to reduce the price for lack of conformity of the goods were to be considered time-barred.

Fulltext

[...]

S a c h v e r h a l t

[...]

Der OGH ist im Rahmen einer zulässigen Rev verpflichtet, den Sachverhalt nach allen Richtungen hin, insb auch auf die Frage des anzuwendenden Rechts und der sich daraus ergebenden Konsequenzen, rechtlich zu überprüfen.

Hiebei zeigt sich, daß auf die vorliegenden Kaufverträge grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden ist, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der Kl an die Bekl gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Weder die Zession noch die Verjährung sind jedoch im UN-Kaufrecht geregelt. Es muß daher auf die einschlägigen Regeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden (Karollus, UN-Kaufrecht 45).

Sowohl für die Frage der Zession als auch der Verjährung ist das Schuldstatut maßgeblich. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist Par. 36 IPRG auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt. Nach Par. 45 IPRG richten sich die Wirkungen der Einlösung und der Abtretung nach dem Recht, nach welchem die ursprüngliche Verbindlichkeit zu beurteilen war (Arb 10.402; JBl 1984, 320; SZ 64/2; JBl 1992/652), sodaß auch diesbezüglich auf deutsches Recht verwiesen wird. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung (Par. 5 IPRG) findet sich für den vorliegenden Fall im deutschen Recht nicht.

[...]

Die Frage der Verjährung ist wie schon oben erwähnt im UN-Kaufrecht nicht geregelt (Karollus aaO; Siehr in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht Art 4Rz 23). Diese sollte einer eigenen Verjährungskonvention vorbehalten werden, die allerdings von Österreich und Deutschland nicht ratifiziert wurde, sodaß auch diesbezüglich auf die einschlägigen Verjährungsregeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden muß. Auch für die Frage der Verjährung ist das Schuldstatut (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 440; Schwimann in Rummel, ABGB2 II vor Par 35 IPRG Rz 6) und daher mangels anderer vertraglicher Regelung deutsches Recht maßgeblich.

Nach deutschem Recht verjähren aber solche Kaufpreisforderungen nicht wie nach österr Recht nach 3 Jahren. Gem Par 196 Abs 1 Z 1 BGB verjähren Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten ua binnen 2 Jahren, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt; in diesem Fall verjähren die Ansprüche gem Par 196 Abs 2 BGB erst in 4 Jahren. Da im vorliegenden Fall die Leistungen der Kl für den Gewerbebetrieb der Bekl erbracht wurden, gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt gem Par 201 BGB mit dem Schluß des Jahres, in welchem der nach den Parr. 196f BGB maßgebliche Zeitpunkt eintritt; für während des Jahres 1992 entstandene Kaufpreisforderungen beginnt also die Verjährung erst am 31.12.1992, 24 Uhr und endet am 31.12.1994 bzw bei der hier maßgeblichen vierjährigen Verjährungsfrist erst am 31.12.1996, 24 Uhr (Heinrichs in Palandt, BGB37 Par 201 Rz 1).

Daraus folgt, daß die Kaufpreisforderung im Fall einer rechtsgültigen Rückabtretung der Forderung an die Kl am 28.11.1996 (Beilage ./K, vorgelegt in der letzten mündlichen Streitverhandlung am 6.12.1996), somit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, noch nicht verjährt gewesen wäre.

Die U der Vorinstanzen sind daher aufzuheben, und es ist die Rechtssache an das ErstG zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

[...]}}

Source

Published in German:
- Österreichische Juristen Zeitung, 1998, 922-924}}