Data

Date:
16-09-1991
Country:
Germany
Number:
3/11 O 3/91
Court:
Landgericht Frankfurt am Main
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - RULES OF PRIVATE INTERNATIONAL LAW REFERRING TO LAW OF CONTRACTING STATE (ART. 1(1)(B) CISG)

FUNDAMENTAL BREACH BY SELLER (ART. 25 CISG) - BREACH OF CLAUSE GRANTING THE BUYER EXCLUSIVE RIGHT TO DISTRIBUTE WITHIN A SPECIFIC DISTRICT

AVOIDANCE OF CONTRACT - FORM OF NOTICE OF DECLARATION OF AVOIDANCE (ART. 26 CISG) - SELLER'S FUNDAMENTAL BREACH (ART. 49(1)(A) CISG)

INTEREST - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - STATUTORY RATE OF CREDITOR'S COUNTRY

Abstract

On September 20, 1989 a German buyer ordered 120 pairs of shoes from an Italian seller through a commercial agent, in accordance with the seller's standard form. The standard form contained a clause granting the buyer exclusive rights to distribute within a specific district ('Esclusiva su B'). Once the shoes were delivered, the seller requested that the buyer pay within 60 days of delivery. The buyer, after having sold 20 pairs of the shoes, discovered that the seller had sold the same type of shoes to another German company in another district, who distributed the shoes at a lower price through its branch in the first buyer's district. The buyer sent the remaining 100 pairs of shoes back to the seller cancelling its order and promising payment for the 20 shoes. The seller claimed payment of the full price.

The court held that the contract was governed by CISG, as the German private international law rules led to the application of the law of Italy, a contracting State (Art. 1(1)(b) CISG).

The court held that the buyer had not validly avoided the contract in accordance with Art. 49(1)(a) CISG as it failed to give express notice of avoidance.

The court left open the question whether an implied notice of avoidance is effective under CISG. The court observed, however, that even if an implicit notice of avoidance were effective, in the present case there was no clear intention of the buyer to avoid the contract, as the buyer had promised payment of the 20 shoes it had sold.

The court further held that there was no fundamental breach according to Art. 25 CISG since the seller could not have known where the second buyer's branches were located.

The court finally held that the seller was entitled to interest (Art. 78 CISG). As CISG does not expressly specify the rate of interest payable, the court held that the rate was the statutory rate of the seller's place of business. Further, as there was no evidence of any other damage suffered by the seller, no other damages were awarded.

Fulltext

[...]

Aus den Gründen:

Die Klage ist in Höhe von 4.710.000 Lire nebst den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Zinsen begründet, im übrigen unbegründet.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag abgeschlossen, auf den das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung findet. Die Beklagte hat die Aufhebung des Vertrages nicht wirksam erklärt und die Voraussetzungen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht dargelegt. Mahnkosten können überhaupt nicht, Zinsen nur in Höhe von 5% bis zum 15. Dezember 1990, alsdann in Höhe von 10% gefordert werden.

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.710.000 Lire als Kaufpreis für die von ihr an die Beklagte verkauften Schuhe.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über 120 Paar Schuhe zum Preis von 4.710.000 Lire zustande gekommen. Die Klägerin nahm das Angebot der Beklagten vom 20. September 1989 spätestens mit der Lieferung der Schuhe an.

Das CISG ist anzuwenden. Nach dessen Art. 1 I b) findet es Anwendung, wenn die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.

Die Parteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten. Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien, die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Regeln des internationalen Privatrechts führen zur Anwendung des italienischen Rechts. Italien ist Vertragsstaat des CISG (Martiny, in: Münchener Kommentar - Band VII, EGBGB/IPR, 2. Aufl., München 1990, Art. 28 Anh. II Rn. 2).

Die bei der Bestimmung des maßgeblichen Sachrechts heranzuziehenden Regeln des internationalen Privatrechts umfassen sämtliche kollisionsrechtliche Normen, insbesondere die der Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 28 I 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei gemäß Art. 28 II 1 EGBGB vermutet wird, daß diese Verbindung mit demjenigen Staat besteht, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptniederlassung unterhält. Bei einem Kaufvertrag stellt regelmäîig die Veräußerung, d.h. also die Lieferung der Sache, die charakteristische Leistung dar. Es ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung des Verkäufers befindet (Martiny, in: Münchener Kommentar, Band VII, Art. 28 Rdn. 30, 32, 112). Die Niederlassung der Klägerin, die Verkäuferin der Schuhe war, befindet sich in Italien . Unerheblich ist, daß die Bundesrepublik Deutschland, die dem CISG erst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 beigetreten ist, bei Abschluß des Kaufvertrages am 16. März 1990 noch nicht Vertragsstaat des CISG war.

Das CISG gilt auch für Kaufverträge, bei denen nur eine der Vertragsparteien ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat (LG Stuttgart, RIW 89,984; LG Aachen, RIW 90,491; Herber, in: Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UNKaufrecht, München 1990, Art. 1 Rn.35; Martiny, in Münchener Kommentar, Band VII, Art. 28 Anh. II Rn. 23).

II. Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises steht eine Aufhebung des Vertrages nach Art. 49 I CISG durch die Beklagte nicht entgegen. Die Beklagte hat die Aufhebung des Vertrages nicht wirksam erklärt.

Zwar steht dem Käufer nach Art. 49 I a CISG ein Recht zur Aufhebung des Vertrages zu, wenn eine wesentliche Ver tragsverletzung vorliegt.

Art. 49 Ia CISG gewährt dem Käufer aber lediglich ein Gestaltungsrecht. Die Vertragsverletzung führt, auch wenn sie wesentlich ist, niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Hierzu ist zwingend die Erklärung der Vertragsaufhebung durch den Käufer erforderlich (Huber, in: Schlechtriem, Art. 49 Rn. 29; Heber/Czerwenka, Int. Kaufrecht, München 1991, Art. 26 Rn. 2, Art. 49 Rn. 11).

Die Beklagte erklärte die Aufhebung des streitgegenständlichen Kaufvertrages, der auf dem Auftrag vom 20. September 1989 [...] beruht, jedenfalls nicht ausdrücklich. Der Auffassung der Beklagten, sie habe mit der in ihrem Schreiben vom 31. Mai 1990 enthaltenen Erklärung, sie annulliere ihren Auftrag vom März 1990 [...] die Aufhebung erklärt, ist nicht zu folgen.

Bei diesem Auftrag handelt es sich nicht um den dem streitgegenständlichen Kaufvertrag zugrunde liegenden Auftrag. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend, der auf dem Auftrag vom 20. September 1989 - Ordine 799 - beruht. Dieser Auftrag wurde von der Beklagten in ihrem Schreiben nicht erwähnt.

Die Aufhebung des Vertrages wurde von der Beklagten auch nicht konkludent erklärt.

Dahinstehen kann im vorliegenden Fall der Streit, ob die Aufhebungserklärung im Rahmen des Art. 49 I CISG überhaupt durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (verneinend: Heber/Czerwenka, Art. 49 Rn. 11; Enderlein/Maskow/Stargard, Art. 26 Rn. 2f.; bejahend: Leser, in: Schlechtriem, Art. 26 Rn. 10). Denn selbst wenn man die konkludente Erklärung der Vertragsaufhebung für zulässig erachtet, muî zweifelsfrei erkennbar sein, daî der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will (Leser, in: Schlechtriem, Art. 26 Rn. 10; Heber/Czerwenka, Art. 49 Rn. 11). Das Verhalten der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Beklagte sandte zwar die restlichen Schuhe an die Klägerin zurück und forderte von dieser im Schreiben vom 31. Mai 1990 eine entsprechende Gutschrift.

Gleichzeitig erklärte sie jedoch, in diesem Fall die bereits verkauften Schuhe bezahlen zu wollen. Dieser Teil des Vertrages sollte nach dem Willen der Beklagten also weiter Bestand haben und ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Selbst wenn die Beklagte entgegen den obigen Darlegungen die Aufhebung des Kaufvertrages in vollem Umfang erklärt hätte, wäre diese Erklärung unwirksam.

Denn Art. 49 I a CISG gewährt dem Käufer nur bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung ein Recht zur Aufhebung des Vertrages. Voraussetzung hierfür ist aber nach Art. 25 CISG, daß der Verkäufer diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftigte Person der gleichen Art eine Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte [...]. Ein italienischer Schuhlieferant, der seine Geschäftstätigkeit in Deutschland über Handelsvertreter abwickelt, hat keine Kenntnis über möglicherweise bestehende Filialen seiner Geschäftspartner.

Eine Vertragsverletzung durch die Klägerin könnte allenfalls dann vorliegen, wenn ihr die Kenntnis des Handelsvertreters L. zugerechnet werden müßte. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn dieser als Abschluîvertreter i. S. d. 84 I S. 1,2. Alt. HGB auf Seiten der Klägerin aufgetreten wäre.

Das deutsche HGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Stuttgarter Handelsvertreter L. Anwendung, weil dieser in Deutschland Kunden vermitteln soll. Zu alldem hat die Beklagte jedoch nichts dargelegt.

III. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises ist auch nicht durch die Aufrechnung der Beklagten teilweise erloschen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen ihrer angeblichen Gegenforderung nicht hinreichend dargelegt.

Zwar gewährt Art.74 S.1 CISG dem Käufer einen Schadensersatzanspruch einschlieîlich des entgangenen Gewinns, wenn der Verkäufer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt. Dies ist nicht hinreichend dargelegt [...].

IV. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5% Zinsen seit dem 16. Mai 1990, ab dem 16. Dezember 1991 von 10%.

1. Nach Art. 78 CISG hat die eine Partei Anspruch auf Zahlung von Zinsen, wenn die andere Partei es versäumt, den Kaufpreis zu zahlen. Es genügt dabei, daß eine fällige Forderung nicht rechtzeitig zum Zahlungstermin beglichen wird. Verzug im Sinne des deutschen Rechts ist nicht erforderlich (Eberstein, in: Schlechtriem, Art. 78 Rn. 9).

Die Schuhe wurden von der Klägerin am 16. März mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen in Rechnung gestellt. Die Forderung war am 16. Mai 1990 fällig.

Die Höhe der Zinsen ist in Art. 78 CISG nicht festgelegt. Es ist der nach dem nationalen Recht des Gläubigers geltende Zinssatz zu zahlen (LG Stuttgart, a. a.O., 985 m. w. N.; Asam/Kindler, Ersatz des Zins- und Geldentwertungsschadens nach dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen, RIW 89, 842; Eberstein, in: Schlechtriem, Art. 78 Rn. 11).

Der Zinssatz in Italien beträgt bis zum 15.12.1990 gemäß Art. 1284 I CC 5% per anno, alsdann 10% (gl. Kindler, Zur Anhebung des gesetzlichen Zinssatzes in Italien, RIW 91, 304 f.).

2. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin auf Zinszahlungen nach Art. 74 CISG besteht nicht. Die Klägerin hat für ihre bestrittene Behauptung, sie nehme ständig Bankkredit mit einem Zinssatz von 15% in Anspruch, keinen Beweis angetreten. Ihre Darlegung, der Diskontsatz habe in Italien 12,5% bzw. 13,5% betragen, ist unerheblich. Die Vereinbarung eines höheren als des gesetzlichen Zinssatzes bedürfte auch der hier fehlenden Schriftform (Art. 1284 III CC).

V. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vor gerichtlichen Mahnkosten. Diese sind nicht die Folge einer angemessenen Rechtsverfolgung.

Zwar zählen zu den nach Art. 74 CISG zu erstattenden Verlusten auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung, insbesondere die Mahnkosten des Verkäufers, wenn der Kaufpreis bereits zum Zeitpunkt der Mahnung fällig war.

Die Einschaltung eines Inkassobüros ist indessen nur dann als eine angemessene Maînahme der Rechtsverfolgung anzusehen, wenn das Inkassobüro über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung verfügt, die denjenigen des Gläubigers überlegen sind.

Gerade im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr fehlt es hieran regelmäîig, so daß der Gläubiger keine Erstattung der Inkassogebühren fordern kann (Stoll, in: Schlechtriem, Art. 74 Rn. 14 m. w. N.). Die Klägerin schaltete das italienische Inkassobüro zwar erst nach Fälligkeit der Forderung ein. Es fehlte dem italienischen Institut aber an der Klägerin überlegenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung gegenüber der deutschen Beklagten. Das zeigt schon die Tatsache, daß das Inkassoinstitut lediglich eine schriftliche Zahlungsaufforderung an die Beklagte übersandte. Danach wurde von der Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Die Klägerin hätte dies auch sofort tun können.

Die Einschaltung des Inkassoinstituts versprach auch keinen Erfolg. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 31. Mai 1990 die Erfüllung verweigert.}}

Source

Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1991, 952
- Uniform Law Review, 1991, I, 376}}