Data

Date:
27-01-1995
Country:
Germany
Number:
11 U 19/93
Court:
Oberlandesgericht Hamm
Parties:
Unknown

Keywords

JURISDICTION 1968 BRUSSELS CONVENTION JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF PAYMENT OF PRICE

PLACE OF PAYMENT - SELLER'S PLACE OF BUSINESS (ARTS. 57(1)(A) CISG AND 59 ULIS)

Abstract

A German seller and a Italian buyer concluded in 1986 a framework contract for the sale of equipment. Five years later the buyer placed several orders in performance of the said contract. The seller commenced an action against the buyer before a German court, claiming payment of price as well as interest. At first instance the Court held that it had jurisdiction. The buyer appealed.

The Court confirmed the first instance decision and held that it had jurisdiction to hear the case. It applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters, Brussels 1968), which states that a person domiciled in a contracting State (i.e. the buyer) may be sued in the Court for the place of performance of the obligation in question (i.e. payment of price). The Court held that German law was applicable to determine the place of payment.

The Court did not decide whether the 1964 Hague Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods (ULIS) or CISG was applicable in the case at hand, since according to both instruments the buyer must pay the purchase price at the sellers place of business (Art. 57(1)(a) CISG as well as Art. 59(1) ULIS).

Fulltext

[…]

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin verlangt mit ihrer am 09.12.1991 bei dem Landgericht Dortmund eingereichten Klage Zahlung von 350.267,93 DM nebst Zinsen aufgrund mehrerer Warenlieferungen an die Beklagte.

Sie stellt in der Bundesrepublik Deutschland Schrägaufzüge und sonstige Gerätschaften her. Am 21.02.1986 schloß sie mit der Beklagten, die ihren Sitz in Verona hat, einen zunächst auf drei Jahre mit Vereinbarung vom 22.12.1988 bis zum 31.12.1992 befristeten Vertrag, wonach der Beklagten das Recht eingeräumt wurde, in Italien die Produkte der Klägerin zu veräußern.

Par. 14 dieses Vertrages lautet: "Die Gewährleistungen erfolgen nur nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma B.."

Die Beklagte bestellte in der Folgezeit jeweils nach ihrem Bedarf Ware bei der Klägerin. Die Klägerin übersandte der Beklagten jeweils eine Auftragsbestätigung, auf deren Rückseite die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin abgedruckt waren. In Ziff. 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen heißt es:

"Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Geschäft mit uns ergeben, gilt für beide Parteien für die Lieferung und die Zahlung W. als Erfüllungsort und L. als Gerichtsstand. Anstelle des Amtsgerichts L. tritt ggf. das Landgericht D.. Der ausländische Käufer unterwirft sich dem deutschen Recht."

Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Zahlung von Rechnungen aus dem Jahre 1991, die unstreitig nicht beglichen sind.

Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 350.267,93 DM nebst 13,5% Zinsen seit dem 19.11.1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das angerufene Landgericht sei nicht zuständig.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Zwischenurteil vom 15. Oktober 1992 seine Zuständigkeit in internationaler, örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht bejaht und zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit folge zwar nicht aus Art. 17 EuGVÜ, da eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Landgerichts für eine Kaufpreisklage zwischen den Parteien nicht getroffen worden sei. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts D ergebe sich indes aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Auffassung vertritt, das Landgericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht.

Zu Recht habe das Landgericht zwar angenommen, daß es an einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien im Sinne von Art. 17 EuGVÜ fehle. Zu Unrecht sei das Landgericht aber davon ausgegangen, daß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. den Regelungen über den Erfüllungsort der Kaufpreiszahlung nach dem Einheitlichen Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG) bzw. dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) wirksam die Möglichkeit eröffne, an dem für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gericht die Kaufpreiszahlung von dem Käufer einzufordern.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Zwischenurteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts sei jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Die Ausführungen des Landgericht zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ seien nicht zu beanstanden. Unabhängig hiervon sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch von den Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgerichts D. gem. Art. 17 EuGVÜ getroffen worden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht D. sich mit dem angefochtenen Zwischenurteil für zuständig erklärt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.

I.
Da beide Parteien ihren Sitz im Hoheitsgebiet von Staaten haben, die zur Europäischen Gemeinschaft gehören, ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte das (Europäische) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) maßgebend.

1. Gem. Art. 5 Nr. 1 EuGVU können Personen, die - wie die Beklagte - ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Erfüllungsort in diesem Staat liegt. Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist dabei diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH NJW 1977, S. 490), im vorliegenden Fall also die streitige Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung.

2. Diese Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen, ist am Sitz der Klägerin als Verkäuferin und damit im Gerichtsbezirk des angerufenen Landgerichts D. zu erfüllen.

Wo die Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen, zu erfüllen ist, bestimmt sich nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des angegangenen Gerichts Anwendung findet (BGH NJW 1979, S. 1782, 1783). Dies ist im vorliegenden Fall das deutsche Recht, wobei Bestandteil des hier maßgeblichen deutschen Rechts auch die Bestimmungen über den internationalen Warenkauf sind. Hierbei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall der Erfüllungsort für die von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisansprüche nach den Vorschriften des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) oder nach dem Übereinkommen der Vereinten. Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu bestimmen ist, da in jedem Fall die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung am Sitz des Verkäufers, hier also dem Sitz der Klägerin, zu erfüllen ist.

a) Bis zum 31.12.1990 galt für die Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), welches jedoch durch das für die Bundesrepublik Deutschland mit dem 01.01.1991 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) abgelöst worden ist. Bei Abschluß des Rahmenvertrages der Parteien vom 21.02.1986 waren Italien und Deutschland Vertragsstaaten des dem EKG zugrundeliegenden Haager Kaufrechtsübereinkommens. Zur Zeit des Abschlusses der hier interessierenden Einzelverträge der Parteien infolge des jeweiligen Warenabrufs im Jahre 1991 galt das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) sowohl für Italien als auch für Deutschland.

b) Ob wegen der Bestimmung des Erfüllungsortes auf das im Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages geltende Recht - EKG - oder das zur Zeit des Abschlusses der jeweiligen Einzelverträge im Jahre 1991 geltende Recht - CISG - abzustellen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Wegen der Bestimmung des Erfüllungsortes der Kaufpreiszahlung beinhalten nämlich Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a CISG identische Bestimmungen. Aus den erwähnten Vorschriften ergibt sich übereinstimmend, daß die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung am Ort der Niederlassung des Verkäufers, hier also der Klägerin, zu erfüllen ist.

c) Hieran ändert im vorliegenden Fall die in Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 2 EKG und Art. 57 Absatz 1 Buchstabe b CISG enthaltenen Regelungen nichts. Allerdings ist nach diesen Vorschriften die Zahlung dann an dem Ort der Aushändigung der Sache - hier also Italien - zu bewirken, wenn die Zahlung gegen Aushändigung der Kaufsache, also Zug um Zug, zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall haben die Parteien nämlich gerade nicht vereinbart, daß die Zahlung gegen Aushändigung der Kaufsache in Italien erfolgen solle. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um die Vereinbarung von Versendungskäufen, deren Besonderheit gerade darin liegt, daß der Verkäufer mit der Aushändigung der Kaufsache an den Beförderer eine Vorleistung bewirkt (BGH NJW 1979, S. 1782, 1783).

d) Der Bestimmung des Erfüllungsortes für die Kaufpreiszahlung nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG bzw. Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a CISG steht auch nicht etwa eine vertragliche Vereinbarung der Parteien entgegen.

Allerdings sollte gem. Ziff. 8 der von der Klägerin verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.03.1973 ausgeschlossen sein. Dies gilt allerdings allenfalls für die Regelungen dieses Gesetzes im Hinblick auf die Lieferungs- und Gewährleistungspflichten der Klägerin. Für die Regelung der Zahlungspflicht der Beklagten und damit auch des Erfüllungsortes für diese Zahlungsverpflichtung gilt Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ersichtlich nicht. Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin unter Par. 14 des von den Parteien am 21.02.1986 abgeschlossenen Rahmenvertrages allein in Bezug auf die Gewährleistungen und Lieferungen - und damit ausschließlich die Pflichten der Klägerin - für anwendbar erklärt.

Dies kann auch nicht als ein bloßes im Wege der Auslegung zu korrigierendes Versehen der Parteien verstanden werden. Die Parr. 6 bis 9 des Rahmenvertrages vom 21.02.1986 beinhalten detaillierte Bestimmungen über die Berechnung, Fälligkeit sowie Zahlungsweise der von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreisbeträge. Spezielle Regelungen dieser Art waren deshalb erforderlich, weil die Beklagte als Vertragshändlerin fungieren sollte, die "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin jedoch auf Endabnehmer zugeschnitten sind. Angesichts dieser Sachlage kann nicht im Wege der Auslegung unterstellt werden, daß die Parteien den Willen hatten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch in Bezug auf die Zahlungspflicht der Beklagten anzuwenden. Anderenfalls hätte es nahegelegen, in den Parr. 6 bis 9 des Rahmenvertrages ebenfalls auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu verweisen.

II.
Anlaß, die Regelung nach Art. 5 Nr. 1 EuGVU i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG bzw. Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a CISG anders auszulegen oder als unwirksam anzusehen, hat der Senat nach Erlaß der den Parteien bekannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1994 (EuZW 1994, S. 763) nicht.

III.
Nach allem erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie war mit den Nebenentscheidungen gem. Par. 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.}}

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- Internet Website, University of Freiburg, Germany (www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg)}}