Data

Date:
28-02-1996
Country:
Germany
Number:
12 O 2943/94
Court:
Landgericht Oldenburg
Parties:
Unknown

Keywords

INTERPRETATION OF STATEMENTS AND CONDUCT (ART. 8(2) CISG) - UNDERSTANDING OF REASONABLE PERSON

INTEREST (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE TO BE DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE

Abstract

A Dutch buyer ordered from a German seller three 'truck loads' with eggs. The parties agreed that the buyer would have sent the trucks to Germany in order to take delivery of the eggs. For each of the three transports, the seller filled the trucks with less eggs than the full load capacity of the trucks would have permitted. The buyer, alleging that it had received an inferior amount of eggs than the one agreed upon, claimed set off of the due contract price with the damages that had arisen from its need to buy eggs in replacement. The seller commenced an action to recover the price.

The Court examined whether the quantity of delivered eggs was actually the one the parties had agreed upon. It first observed that statements and conducts made by one of the parties in the course of the formation of the contract are to be interpreted according to the understanding of what the other party reasonably understood or ought to have understood. Taking into consideration all the relevant circumstances of the case, the court held that, although the buyer's order was a general order of three truck loads with eggs, no conscious businessman would have sent trucks for a long distance for them to come back with an inferior quantity than they would be able to transport. Therefore, the court came to the conclusion that the seller was actually in the position to understand that the buyer had ordered an amount corresponding to the full load capacity of the trucks. Thus, in the court's opinion the buyer was entitled to recover damages caused by the replacement purchase.

The court also stated that the buyer was entitled to interest at the German statutory rate (Art. 78 CISG), being German law applicable by virtue of the German choice of law rules.

Fulltext

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von unstreitigen Kaufpreisforderungen für Eierlieferungen. Streit herrscht allein über eine Aufrechnungsforderung der Beklagten. Die Parteien standen zueinander in einer Geschäftsbeziehung. So hatte die Klägerin, welche in Deutschland ihren Sitz hat, unter anderem an die in den Niederlanden ansässige Beklagte Eier geliefert, wie sie aus im Verfahren vorgelegten Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlich sind (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 1.6.1995 A 1 - A 13, Th. 74 - 86 d.A.). Anfang März verkaufte die Klägerin an die Beklagte 3 LKW Sekundaware zur Abholung bei der Farm Z. in M. Hierüber stellte die Klägerin eine hiermit in Bezug genommene Auftragsbestätigung vom 4.3.1993 aus (Bl. 37 d.A.).

Ausgeliefert wurden bei der 1. Lieferung zwar 26 Paletten, diese waren aber nicht zu je 10.800 Stück je Palette gepackt, sondern nur zu je 8.640 Stück. Der Unterschied sind 56.160 Eier. Bei der 2. Lieferung wurden nur 20 und der 3. Lieferung gar nur 14 Paletten mitgegeben. Die Klägerin behauptet, das habe so seine Ordnung gehabt, da nicht eine bestimmte Anzahl von Eiern, sondern nur der jeweils in der Farm vorhandene Restbestand an Sekunda-Eiern verkauft worden sei.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.066,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 22.8.1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, wie in den anderen Geschäften auch, habe die Klägerin bei dem streitigen Geschäft eine volle LKW-Ladung von 26 Paletten a 10.800 Eier geschuldet. Ihr sei auf die jeweilige Rüge auch eine Nachlieferung der fehlenden Eier versprochen worden. Die Beklagte rechnet mit einem Schaden in Höhe von 11.066,40 DM auf, der ihr durch einen Deckungskauf entstanden ist. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Abrechnung vom 19.4.1993 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8.11.1995 und 10.1.1996 (Bl. 125- 127, 133, 134 d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht eine hiermit in Bezug genommene schriftliche Aussage der Zeugin Ma. eingeholt (Bl. 120, 121 d.A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist zum Teil begründet. Gegenüber dem unstreitigen Kaufpreisanspruch nach Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) kann die Beklagte nur teilweise mit einem Schadensersatzanspruch nach Artt. 45, 74 f. CISG aufrechnen.

Über die grundsätzliche Anwendbarkeit des CISG auf die in diesem Verfahren betroffenen Kaufverträge streiten die Parteien nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot nach AGB berufen. Sie hat nicht vorgetragen, daß irgendwelche Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Nach deutschem nationalen Recht müssen auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr AGB irgendwie in den Vertrag, sei es auch lediglich stillschweigend, einbezogen werden. Aus den Artt. 14 - 19 CISG ist zu entnehmen, daß im internationalen Kaufrecht die Anforderungen an eine Einbeziehung eher noch strenger sind. Aus dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht genügend entnehmen, auf welche Art und Weise AGB zum Gegenstand der Verträge gemacht worden sein sollen.

Der Beklagten steht nach Art. 45 Abs.1 lit. b) CISG ein Schadensersatzanspruch zu.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte zu wenig Eier geliefert hatte. Nach der Überzeugung der Kammer hatte die Klägerin die Lieferung von drei vollen LKW versprochen und nicht lediglich irgendwelche Restbestände. Nicht genügend erwiesen ist jedoch die Behauptung der Beklagten, daß Paletten mit 10.800 Eiern geschuldet wurden. Um von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt zu sein, muß der Grad an Gewißheit erreicht werden, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen (BGH NJW-RR 94, 567, 568). Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit (BGH a.a.O.).

Für die Version der Beklagten spricht der Umstand, daß in den anderen Lieferungen stets von 10.800 Eiern und in einem Fall sogar von 12.960 Stück die Rede war. Es kann auch unterstellt werden, daß die Beklagte eine solche Menge erwartet hatte, wie es die Zeugin Ma. und der Geschäftsführer der Beklagten geschildert haben. Damit ist aber nicht genügend bewiesen, daß von Anfang an eine solche Menge vertraglich verabredet war. Auf die eigene Vorstellung der Partei vom Vertragsinhalt kommt es nicht an. Wie im deutschen BGB gehen die Artt. 14 - 19 CISG von einer Auslegung vom Empfängerhorizont aus. Da die einzelnen Willenserklärungen im Zuge der Vertragsverhandlungen im März 1993 weder vorgetragen, geschweige denn bewiesen sind, vermag die Kammer auch nicht festzustellen, daß die Parteien sich so geeinigt haben, wie es die insoweit beweispflichtige Beklagte behauptet. Der Zeuge C. hat eine solche Einigung bestritten. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, kann die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge S. hat ausgesagt, daß in den weitaus meisten Fällen eine Menge von 10.800 Eiern pro Palette vereinbart wird. Er hat zum einen jedoch eingeschränkt, daß auch andere Einheiten gehandelt werden und zum anderen war er bei den Gesprächen nicht zugegen. An Indizien liegt die Auftragsbestätigung vor. Anders als die anderen schweigt diese zu der Frage, wie die Palette gepackt werden sollte. Das läßt eher den Schluß zu, daß nicht 10.800 Eier geschuldet wurden.

Andererseits ist die Kammer davon überzeugt, daß volle LKW mit 26 Paletten und nicht irgendwelche Reste geschuldet wurden. Es muß dabei berücksichtigt werden, daß die Beklagte die Ware immerhin aus den Niederlanden kommend im östlichen Deutschland abholen sollte. Kein vernünftiger Kaufmann würde sich darauf einlassen, einen LKW auf gut Glück auf eine so lange Strecke zu schicken, um dann festzustellen, daß kaum Ware vorhanden ist. Nicht anders ist vom Empfängerhorizont die Wendung in der Auftragsbestätigung '3 LKW Sekundaware' zu verstehen. Genau so hat es auch der Zeuge S. gesehen.

Nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen ist ein Versprechen der Klägerin, es sollte die gesamte Fehlmenge bis zu einer vollen Ladung von 280.800 Stück nachgeliefert werden. Zu Recht hat der Zeuge C. darauf hingewiesen, daß eine solche Fehlmenge gar nicht der letzten Lieferung hätte beigepackt werden können. Die Zeugin Ma. wußte nur vom Hörensagen, daß eine Nachlieferung kommen sollte. Das verträgt sich aber nicht mit dem Auftrag, den Preisunterschied für einen Regreß zu ermitteln. Der Zeuge S. hat die Abreden nicht mitgehört, er hat lediglich etwas von Deckungskäufen mitbekommen. Diese Unsicherheiten verhindern die positive Feststellung eines Beweisergebnisses, daß die Klägerin 842.400 Eier versprochen hatte und die Fehlmenge nachliefern oder entsprechenden Schadensersatz für Deckungskäufe leisten wollte.

Für die bewiesene Fehlmenge muß die Klägerin allerdings einstehen. Die erste Lieferung enthielt die geschuldete Palettenanzahl. Bei den beiden anderen Lieferungen fehlten einmal 51.840 und einmal 103.680 Eier. Das führt zur folgender Berechnung:

51.840 Eier entsprechen 3370 kg x 0,77 DM = 2.594,90 DM
103.680 Eier entsprechen 6740 kg x 0,45 DM = 3.033,00 DM
==========
5.627,90 DM

Die Kammer glaubt dem Beklagten, daß er entsprechende Deckungskäufe vorgenommen hat. Das hat nämlich der Geschäftsführer der Beklagten überzeugend versichert. Es kommt nämlich hinzu, daß auch die Zeugen berichteten, daß Ersatzware nicht auftreibbar war.

Der Zinsanspruch beruht auf Art. 78 CISG. Die Höhe richtet sich nach dem nationalen Recht. Das ist hier deutsches Recht, weil über die Anknüpfungsnorm des Par. 28 EGBGB auf die vertragscharakteristische Leistung abgestellt wird. Das ist hier die Lieferung der Klägerin. Entsprechend sind die Zinsen in Höhe von 5 % nach Parr. 352, 353 HGB begründet.

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