Data

Date:
03-04-1990
Country:
Germany
Number:
41 O 198/89
Court:
Landgericht Aachen
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - RULES OF PRIVATE INTERNATIONAL LAW REFERRING TO LAW OF CONTRACTING STATE (ART. 1(1)(B) CISG)

CONFORMITY OF GOODS - EXAMINATION - AS SOON AS POSSIBLE AFTER DELIVERY (ART. 38 CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - WITHIN REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY (ART. 39 CISG)

PRICE - PAYABLE WITHOUT REQUEST BY SELLER (ART. 59 CISG)

BUYER'S RIGHT TO REDUCE PRICE WHERE LACK OF CONFORMITY - CALCULATION OF REDUCTION (ART. 50 CISG)

SELLER'S REMEDIES (ART. 61(1)(B) CISG) - CLAIM FOR DAMAGES

INTEREST - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - AVERAGE BANK LENDING RATE AT CREDITOR'S PLACE OF BUSINESS

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of shoes. The buyer had unilaterally reduced the price by half claiming that the seller delivered shoes with silver rivets at the toe and therefore not in conformity with the contract. The seller commenced action claiming payment of the remainder of the price.

The court held that the contract was governed by CISG, as the German private international law rules led to application of the law of Italy, a contracting State (Art. 1(1)(b) CISG).

The court held that the buyer had acted in conformity with the obligations set out in Arts. 38 and 39 CISG by examining the goods within as short a time as practicable, in this case on the day they were delivered, and giving notice to the seller, specifying the nature of the lack of conformity, the day after delivery. As a consequence the buyer had the right to reduce the price in accordance with Art. 50 CISG. However, the court found that the reduction should have been by one third rather than by half, in the same proportion as the value of the goods actually delivered had at the time of the delivery bears to the value that conforming goods would have had at that time. The seller was entitled to the difference between what he received (one half of the price) and what he should have received (two thirds of the price).

The court also held that in accordance with the provision of Art. 59 CISG the buyer must pay the price on the date fixed by the contract without the need for any request on the part of the seller.

The court awarded interest at a rate of 12% for the period of delayed payment as the average bank lending rate at seller's place of business (Arts. 61 (1)(b), 74 and 78 CISG).

Fulltext

[...]

Aus den Gründen:

Der Hauptanspruch ergibt sich aus Artt. 53, 59 des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

Das UN-Kaufrecht findet Anwendung. Die Klägerin, die ihren Sitz in Italien hat, macht Rechte aus einem Kaufvertrag mit der deutschen Beklagten geltend. Da vorliegend die Vereinbarungen zwischen den Parteien erst 1989 geschlossen wurden und Italien seit dem 31.12.1987 aus dem Kreis der Vertragsstaaten des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes ausgeschieden ist (vgl. Bekanntmachung vom 25.3.1987, BGBl. II S. 231), findet das EKG keine Anwendung, sondern das anzuwendende Recht ist nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts zu bestimmen.

Die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts führen zur Anwendung italienischen Rechts.

Die Anwendung italienischen Rechts führt zu den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Gemäß Art. 35 EGBGB sind die Sachnormen des italienischen Rechts anzuwenden, eine Rück- oder Weiterverweisung ist ausgeschlossen. Bestandteil der Sachnormen des italienischen Rechts ist das UN-Kaufrecht, denn dieses ist in Italien seit 1.1.1988 in Kraft (vgl. die zitierte Bekanntmachung). Es enthält Sondernormen für Kaufverträge über Waren und deren Zustandekommen, wenn sie zwischen Parteien geschlossen wurden, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben (Art. 1 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Dabei müssen die Staaten entweder Vertragsstaaten sein oder es müssen Kollisionsnormen auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen (Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht). Die Bundesrepublik ist zwar noch nicht Vertragsstaat, indes ergibt sich die Anwendung aus Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht, da deutsche Kollisionsnormen auf italienisches Recht verweisen.

Die Beklagte konnte den Kaufpreis herabsetzen. Gemäß Art. 50 UN-Kaufrecht kann der Käufer den Preis herabsetzen, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist. Die Ware war nicht vertragsgemäß.

Dieses Recht zur Herabsetzung des Preises hat die Beklagte auch nicht gemäß Art. 39 in Verbindung mit Art. 38 UN- Kaufrecht wegen verspäteter Rüge verloren. Gemäß Art. 39 verliert der Käufer das Recht sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist anzeigt. Gemäß Art. 38 hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben. Diese Fristen hat die Beklagte eingehalten. Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte die Ware am Tag der Lieferung untersucht und hinsichtlich der Nieten am Tag danach gerügt hat [...].

Der Preis war um ein Drittel herabzusetzen. Gemäß Art. 50 UN- Kaufrecht war er in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte.

Gemäß Art. 59 hat der Käufer den Kaufpreis zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung bedarf . Durch die verspätete Zahlung ist der Klägerin ein Schaden entstanden. Denn sie läßt sich ihre Auslandsgeschäfte vorfinanzieren und hat für die Inanspruchnahme ab dem Fälligkeitszeitpunkt durchgehend Zinsen von zumindest 12% zu zahlen. Ein Zinsschaden kann im Rahmen des Art. 74 UN-Kaufrecht auch geltend gemacht werden (Art. 78 UN-Kaufrecht).}}

Source

Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1990, 491}}