Data

Date:
19-04-1996
Country:
Germany
Number:
43 O 70/95
Court:
Landgericht Aachen
Parties:
Unknown

Keywords

JURISDICTION - 1968 BRUSSELS CONVENTION - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF DELIVERY

DELIVERY - SELLER'S OBLIGATION TO DELIVER - PLACE OF DELIVERY ACCORDING TO CONTRACT (ART. 31 CISG)

SCOPE OF CISG - DELIVERY OF GOODS SUBJECT TO APPROVAL BY THE BUYER NOT GOVERNED BY CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE

LACK OF CONFORMITY OF GOODS - STANDARDS FOR SECOND-HAND GOODS (ART. 35 CISG)

SELLER'S RIGHT TO SUSPEND PERFORMANCE (ART. 71 CISG) - PERFORMANCE CONDITIONAL ON PAYMENT OF PAST DEBTS

Abstract

For the abstract of this case see:
Gerrmany, Oberlandesgericht Köln, 08-01-1997, in UNILEX

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Die Beklagte verarbeitet Tierhäute. Die Klägerin lieferte ihr am 04.01.1995 eine gebrauchte hydraulische Spann-, Glätte- und Bügelmaschine (Marke Dynavac Typ DVC 4000) zum Preis von 67.000,00 DM, desweiteren im Januar 1995 unter anderem einen Lederstapler und schließlich im Februar 1995 drei Millfässer, letztere zum Preis von 129.000,00 DM, den die Beklagte in Höhe von 112.000,00 DM erlegt hat. Im Urkundsverfahren verurteilte die Kammer am 04.08.1995 die Beklagte zur Zahlung der restlichen 17.000,00 DM; der Beklagten blieb die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Unter Berufung auf Mängel der gelieferten Maschinen erhebt die Beklagte Gegenforderungen auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 64.437,63 DM, mit denen sie gegen die Klageforderung aufrechnet und deren Bezahlung sie im Wege der Widerklage von der Klägerin fordert.

Die Klägerin beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 29.09.1995 für vorbehaltlos zu erklären.

Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 29.09.1995 die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 43.687,63 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 28.12.1995 zu zahlen.

Die Beklagte behauptet, die Bügelmaschine habe von Anfang an nicht richtig funktioniert; es seien erhebliche Mengen Wasser ausgetreten (Zeugen Werkmeister, Seifert). Die Membranen seien total abgenutzt, ausgedehnt und strukturell veraltert gewesen (Zeuge Dipl.-Ing. Stupecky). Über den Zustand der Membranen sei die Klägerin bereits vor Verkauf der Bügelmaschine informiert gewesen (Zeugen Heymel, Albert). Die Klägerin habe unter Vorspiegelung der vollen Funktionstüchtigkeit eine Maschine verkauft, die in weiten Teilen völlig unbrauchbar gewesen sei. Sie - die Beklagte - habe die defekten Membranen durch ein Drittunternehmen austauschen lassen, wofür ihr 31.705,73 DM in Rechnung gestellt worden seien. Außerdem habe sie die Bügelmaschine zweimal reparieren lassen müssen, weil die Teleskopstangen angeschweißt gewesen seien; wegen dieses Montagefehlers seien die Führungsstangen gebrochen. Die Millfässer habe sie mit in der Ausrüstung mit Balken (Brettern) bestellt. Sie seien mit Zapfen geliefert worden, und die Klägerin habe die Fässer in den Niederlanden nachrüsten lassen; dieses Vorbringen ist zwischen den Parteien unstreitig. In der Zeit vom 07.11.1995 bis 02.12.1995, als sich die Fässer zur Reparatur bei der Klägerin befunden hätten, habe sie - die Beklagte - Leder im Betrieb des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten millen lassen; dafür seien ihr 16.948,00 DM in Rechnung gestellt worden (Zeugen Werkmeister, Leonhard Schröder). Die Stapelmaschine habe sie - die Beklagte - auf Probe gekauft; sie habe von Anfang an nicht funktioniert, obwohl die Klägerin zahlreiche Nachbesserungsversuche unternommen habe (Zeuge Werkmeister). Dadurch und durch die wiederholten Erklärungen der Klägerin, die Maschine sei nun instandgesetzt, sei ihr - der Beklagten - erheblicher Schaden entstanden, und zwar in Höhe von 6.600,00 DM durch den Stillstand einer Spritzmaschine, in Höhe von 3.190,00 DM durch die Nachbehandlung und neue Zurichtung beschädigter Häute und in Höhe von 3.000,00 DM an Kosten für die ursprüngliche Montage des Staplers, den die Klägerin später - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - wieder zurückgenommen habe.

Die Klägerin rügt die internationale Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Widerklage und beruft sich auf ihre allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach eine Gewährleistung für die Bügelmaschine ausgeschlossen sei. Sie behauptet, die Beklagte habe erstmals am 24.06.1994 mitgeteilt, es befinde sich etwas Wasser unter der Maschine. Die Beklagte habe die Ausrüstung der Millfässer mit Brettern oder Zapfen ihr - der Klägerin - überlassen; die Umrüstung habe sie aus Kulanz übernommen. Insgesamt erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbehaltsurteil vom 08.09.1995 sowie auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s e h e i d u n g s g r ü n d e:

Klage und Widerklage sind zulässig. Auch die Entscheidung über die Widerklage unterfällt der deutschen Gerichtsbarkeit. Allerdings bestimmt Nr. 17 Satz 3 der Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin das niederländische, für Tilburg zuständige Gericht zum ausschließlichen Gerichtsstand, von dem nur die Klägerin abweichen darf. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) EuGVÜ bedarf es hierfür einer Vereinbarung, die formwirksam ist, wenn sie schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung abgeschlossen wird. Dieses Formerfordernis ist hier nicht erfüllt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar zwei Auftragsbestätigungen der Klägerin unterschrieben an diese zurückgesandt, in denen auf die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin Bezug genommen war. Diese Bedingungen sind jedoch im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Bestellungen der Beklagten nicht schriftlich übermittelt worden, wie es nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ grundsätzlich erforderlich ist (EuGH in NJW 1977, S. 494). Nur mündliche Vereinbarungen mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung hat der Europäische Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung (NJW 1994, S.495) auch dann als wirksam behandelt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien geschlossen wird und feststeht, daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit den eine Gerichtsstandklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Urhebers des Bestätigungsschreibens unterliegen (vgl. auch BGH in NJW 1994, S. 2699). Abgesehen davon, daß die Parteien sich hier der Schriftform bedient haben, greift diese Ausnahme aus einem anderen Grund nicht ein: Der Umstand, daß die Klägerin nach ihrem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen dieser mit Schreiben vom 11.06.1990 die deutschsprachige Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten übersandt hat, rechtfertigt nicht bereits die Schlußfolgerung, daß diese Bedingungen den Geschäftsbeziehungen der Parteien insgesamt zugrundegelegen haben. Es steht nicht einmal fest, ob die Geschäftsbedingungen der Klägerin der Beklagten, die dies bestreitet, tatsächlich zugegangen sind.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach ist für Klagen aus Verträgen zuständig das Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Hierfür ist maßgeblich die Hauptverpflichtung, hier also die Verpflichtung der klagenden Verkäuferin, mangelfreie Kaufgegenstände zu liefern. Nach den vorgelegten Auftragsbestätigungen der Klägerin hatte sie die gekauften Maschinen der Beklagten an ihrem Betriebssitz in Deutschland auszuliefern, so daß dort der Erfüllungsort war.

Die Klage ist begründet, nicht jedoch die Widerklage. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die Beklagte den für die Millfässer geschuldeten Restkaufpreis von 17.000,00 DM, auf den sich die Parteien durch Telefaxschreiben vom 01./02.12.1995 geeinigt haben, nicht gezahlt hat Die Aufrechnungserklärung der Beklagten brachte die Forderung der Klägerin nicht zum Erlöschen, weil ihr nach ihrem eigenen Vorbringen eine Gegenforderung auf Schadensersatz nicht zusteht; damit entfällt zugleich die rechtliche Grundlage für die Widerklage. Es bedarf deshalb nicht der Erhebung der insbesondere von der Beklagten angebotenen Beweise.

[...]

Gewährleistungsrechte stehen der Beklagten aber auch dann nicht zu, wenn die Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht eingreifen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande beigetreten sind (vgl. v. Caemmerer/ Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Anhang I), sind dessen Regelungen auf das hier fragliche Geschäft der Parteien anzuwenden. Nach Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 Buchstabe b), Art. 74 Satz 1 CISG hat der Käufer Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn die vom Verkäufer gelieferte Ware nach Qualität und Art den Anforderungen des Vertrags nicht entspricht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ware sich nicht für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird (Art. 35 Abs. 2 Buchstabe a) CISG). Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Bügelmaschine hinter den vertraglichen Anforderungen zurückblieb. Dabei legt die Kamrner den - vom Beklagten ergänzten - Inhalt der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 10.12.1993 (File Nr. 93/1387) zugrunde, wonach die Maschine 'voll funktionstüchtig' sein solle, im übrigen aber die vertraglichen Anforderungen über den Zustand der Anlage bei Vertragsschluß nicht hinausgehen sollten ('wie es ist'). Dem letztgenannten Zusatz kommt um so größere Bedeutung zu, als nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin (vgl. Anlage K 23) eine Bügelmaschine des verkauften Typs der Beklagten zunächst als neue Anlage zum Preis von 680.000,00 DM und als generalüberholte Anlage zum Preis von 325.000,00 DM (jeweils ohne Montagekosten) angeboten worden war. Wenn sich demgegenüber die Beklagte für den Kauf einer gebrauchten, nicht überholten Anlage zum Preis von 65.000,00 DM entschied, läßt sich aus dem Umstand, daß ihrem Vorbringen zufolge nach dem 28.09.1994 (vgl. das Schreiben des von der Beklagten benannten Zeugen Stupecky von diesem Tag) und damit etwa zehn Monate nach der Lieferung die Membranen zum Preis von 31.705,73 DM ausgetauscht werden mußten, ein Mangel der Bügelmaschine, der überdies schon im Zeitpunkt der Lieferung hätte vorliegen müssen (Art. 35 Abs. 1 CISG), nicht herleiten, zumal da nach dem bereits erwähnten Schreiben des Zeugen Stupecky selbst auf neue Membranen nur eine Garantie von sechs Monaten gewährt wird. Es bedurfte mithin näherer Darlegungen, inwiefern die gelieferte Maschine entgegen den vertraglichen Abmachungen nicht 'voll funktionstüchtig' war. Hierzu genügt nicht das Vorbringen der Beklagten, die Maschine habe von Anfang an 'nicht richtig' funktioniert, sie sei 'in weiten Teilen völlig unbrauchbar' gewesen und es seien 'erhebliche Mengen Wasser' ausgetreten. Weil diese Behauptungen unsubstantiiert sind und Wertungen enthalten, kann über sie auch nicht Beweis erhoben werden. Nach dem Vortrag der Beklagten, die Ausfallzeiten nur hinsichtlich der Stapelmaschine und der Millfässer ge1tend macht, ist vielmehr davon auszugehen, daß die Bügelmaschine in ihrem Betrieb ununterbrochen eingesetzt werden konnte. Auch die Kosten für die Reparatur der Führungsstangen kann die Beklagte nicht ersetzt verlangen. Die Beklagte hat bereits nicht in prozessual beachtlicher Weise Beweis dafür angetreten, daß das Teleskop nicht hätte angeschweißt werden dürfen; diese Beurteilung kann nicht dem von der Beklagten benannten Zeugen Seifert überlassen bleiben, sondern steht allein einem Sachverständigen zu. Unabhängig davon verlor nach Art. 39 Abs. 1 CISG die Beklagte das Recht, sich auf den von ihr behaupteten Mangel zu berufen, weil sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist die darin liegende Vertragswidrigkeit der Klägerin angezeigt hat. Die Anwendung von Art. 39 CISG ist nicht gemäß Art. 40 CISG ausgeschlossen, da auch die Beklagte nichts dafür vorträgt, die Klägerin habe das Festschweißen des Teleskops als Mangel erkannt.

Soweit die Beklagte Ersatz von Aufwendungen fordert, die ihr durch die Umrüstung der Millfässer entstanden sind, sind die Vorraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 und 2 CISG gleichfalls nicht dargelegt. Wie die Beklagte nicht verkennt, war schon in der - von ihr anerkannten - Auftragsbestätigung vom 10.12.1994 eine Ausrüstung der Fässer mit Brettern oder mit Zapfen vorgesehen. Die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob das Wahlrecht ausschließlich der Beklagten zustand, bedarf keiner Entscheidung Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß sie bereits vor der Lieferung im Februar 1994 das von ihr in Anspruch genommene Wahlrecht ausgeübt hat. Da in der Auftragsbestätigung als Lieferzeit bereits Anfang Januar 1994 vorgesehen war, war die Beklagte verpflichtet, die ausstehende Spezifizierung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Da sie dies versäumte, durfte nach Art. 65 Abs. 1 CISG nunmehr die Klägerin die Spezifizierung selbst vornehmen.. Daß sie bewußt die Bedürfnisse der Beklagten außer acht ließ, indem sie die Fässer mit Zapfen ausrüstete, ist von der Beklagten nicht vorgetragen. Allerdings hat die Klägerin nicht die Vorschrift des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 CISG beachtet, wonach der Verkäufer dem Käufer die Einzelheiten der Spezifizierung mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zu setzen hat, innerhalb deren der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann. Deshalb blieb die von der Klägerin vorgenommene Wahl der Ausrüstung unverbindlich und hindert die Beklagte nicht, später Millfässer mit Balken zu verlangen, die schließlich von der Klägerin auch geliefert wurden Bei dieser Sachlage stellte die Lieferung der mit Zapfen versehenen Millfässer keine Vertragsverletzung der Klägerin dar, die nach. Art. 45 Abs. 1 Buchstabe b) CISG in Verbindung mit Art. 35 CISG Schadensersatzansprüche der Beklagten hätte auslösen können (vgl. Art. 80 CISG). In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch der Beklagten wegen verspäteter Lieferung nach Art. 45 Abs. 1 Buchstabe b) CISG in Verbindung mit Art. 33 Buchstabe b) CISG. Ein derartiger Anspruch scheitert aber ebenfalls an Art. 80 CISG.

Bereits mit Anwaltsschreiben vom 01.11.1994, also noch bevor die Beklagte die Firma Schröder Polstermöbel GmbH mit dem Millen ihrer Häute beauftragte, hatte die Klägerin die Auslieferung der umgerüsteten Millfässer davon abhängig gemacht, daß die Beklagte den von ihr geschuldeten restlichen Kaufpreis für die Bügelmaschine zahlte. Allein die - unberechtigte - Zahlungsverweigerung der Beklagten hatte zur Folge, daß die umgerüsteten Millfässer erst nach langwierigen Verhandlungen am 07.12.1994 der Beklagten ausgeliefert wurden. Ein Ersatzanspruch steht der Beklagten auch insoweit nicht zu, als ihr Schäden durch das Aufstellen, den zeitweisen Ausfall und die nicht zufriedenstellende Arbeitsweise der Stapelmaschine entstanden sind. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kaufte sie die Anlage 'auf Probe', lehnte später aber die Durchführung des Geschäfts ab, so daß die Maschine von der Klägerin zurückgenommen werden mußte. Die Beklagte zahlte nicht den Kaufpreis, sondern nur die Kosten für die Montage. Ein Kaufvertrag kam bei diesem Geschehensablauf zwischen den Parteien nicht zustande. Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen., daß nach den Parteiabsprachen die Klägerin auch ohne Abschluß eines Kaufvertrages für die einwandfreie Arbeitsweise der Stapelmaschine einstehen oder im Falle der Rücknahme die Kosten der Aufstellung übernehmen sollte. Soweit nicht die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin und die darin enthaltene Wahl des niederländischen Rechts eingreift, richtet sich, da die Beklagte für die vorübergehende Benutzung der Maschine der Klägerin eine Vergütung nicht schuldete, deren Haftung für Sachmängel nach Par. 600 BGB. Schadensersatz steht danach dem Entleiher nur dann zu, wenn der Verleiher einen Fehler der verliehenen Sache arglistig verschwiegen hat, was hier die Beklagte nicht behauptet. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Nach ihrer Darstellung schlossen die Parteien zunächst einen Kaufvertrag, der später einverständlich rückgängig gemacht wurde. Die Beklagte hat aber nach Art. 39 Abs. 1 CISG ihre Gewährleistungsansprüche verloren, weil sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist die festgestellten Mängel gerügt hat; dem hat die Beklagte nicht widersprochen.

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Source

Source:
- Prof. Dr. Peter Schlechtriem, University of Freiburg, Germany

Original in German:
- Unpublished

Partially reversed by:
- Oberlandesgericht Köln, 08.01.97, see abstract and fulltext in UNILEX}}