Data

Date:
06-02-1996
Country:
Austria
Number:
10 Ob 518/95
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
Unknown

Keywords

FORMATION OF CONTRACT - WRITTEN FORM NOT NECESSARY (ART. 11 CISG)

FORMATION OF CONTRACT - INCORPORATION OF STANDARD TERMS - GENERAL RULES ON FORMATION OF CONTRACT APPLICABLE - EXPRESS OR IMPLIED AGREEMENT ON CONTENT NEEDED

USAGES (ART. 9(2) CISG)

OFFER SUFFICIENTLY DEFINITE (ART. 14(1) CISG) - QUANTITY OF GOODS - INDICATION OF APPROXIMATE AMOUNT - OFFER DEFINITE

PAYMENT OF PRICE - BUYER'S OBLIGATION TO TAKE ALL MEASURES AND COMPLY WITH ALL CONTRACTUAL AND LEGAL FORMALITIES (ART. 54 CISG) - OPENING OF LETTER OF CREDIT

FAILURE TO PERFORM CAUSED BY CONDUCT OF AGGRIEVED PARTY - SELLER'S OMISSION - LOSS OF RIGHT TO RELY ON BUYER'S BREACH (ART. 80 CISG)

EXEMPTION FOR NON PERFORMANCE - RESTRICTION BY SELLER'S SUPPLIER - LIMITATION AS TO COUNTRIES WHERE GOODS CAN BE TRADED - IRRELEVANT WHEN NOT AGREED UPON BY PARTIES

DAMAGES (ART. 74 CISG) - LOSS OF PROFITS - RECOVERABLE

Abstract

A German and an Austrian company had entered into negotiations for the conclusion of a master contract, without reaching a definitive agreement thereon. Shortly afterwards the same parties entered into a sales contract according to which the German company (the seller) was to deliver propane gas to the Austrian company (the buyer). The buyer specified, inter alia, that the goods were to be exported to Belgium. According to the contract, payment was to be made through letter of credit. Thereafter the buyer repeatedly urged the seller to name the shipping port, as it had been contractually agreed. Failing this indication, the buyer could not open the letter of credit and informed the seller thereof. In its reply, the seller notified that its own supplier had not consented to exporting the gas to the Benelux countries, and therefore refused to deliver the gas. The buyer commenced an action to recover damages, including the amount claimed by the customer to which it had already resold the gas. The seller counterclaimed that no contract had been concluded, since contrary to the seller's standard terms the buyer's acceptance was not in writing. Moreover, was not in writing furthermore, that the buyer had not issued the letter of credit.

The Supreme Court upheld the lower courts' finding that the contract was governed by CISG, as the applicable private international law rules led to the law of Austria, a contracting State (Art. 1(1)(b) CISG).

The Court held that an intent pursued by a party during the first phase of negotiation can bind the parties under Art 9(1) CISG as far as the other party knows this intent. In the case at hand the seller did not give evidence that the buyer knew the sellers standard terms or that it knew the sellers intent to make reference to the master agreement, which was never concluded and was referred to other types of contracts. Therefore the Court held that the written form was not required for the conclusion of the contract.

The court observed that in accordance with Art. 54 CISG the buyer's obligation to pay the price included the issuing of the letter of credit. However the Court held that that the seller could not rely on the buyer's failure to issue the letter of credit as this was due to the fact that the seller did not name, as contractually agreed, the port of origin and the buyer was not obliged to obtain a 'blank' letter of credit.

The Court held that the seller does not comply with the obligation to deliver goods which are free from any right or claim of third parties if after the formation of the contract the delivery of goods is made subject to a restriction of export limitations.

The Court found the buyer entitled to recover damages.

Fulltext

[...]

Die kl P begehrt die Zahlung eines Betrages von 168.000 S sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Sie habe am 19. 12. 1990 bei den bekl P 3.000 mt Propan zu einem Kaufpreis von US-$ 376/mt bestellt. Nach Abschluß des Kaufvertrages habe die kl P noch am selben Tage die 3.000 mt Propan an die holländische Firma GT verkauft. Trotz mehrfacher Fristsetzung hätten die bekl P die vereinbarte und bestellte Propanmenge nicht geliefert, sodaß die kl P ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der GT-Holland nicht termingerecht nachkommen habe können. Der kl P sei ein Gewinn von US-$ 5,- pro Tonne entgangen, sodaß ihr ein Schaden von US-$ 15.000.- (umgerechnet 168.000 S) entstanden sei. Die erstbekl P sei persönlich haftende Gesellschafterin der zweitbekl P.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der bekl P nicht Folge.

Der OGH gab der Revision der kl P keine Folge.

Beide Streitteile gehen im vorliegenden Fall zutreffend davon aus, daß die Beurteilung der Frage, ob zwischen der in Deutschland ansässigen kl P und den bekl P, die ihren Sitz in Österreich haben, am 19. 12. 1990 ein Kaufvertrag zustandekam sowie auf die Beurteilung der Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag bzw auf die Folgen der Verletzung solcher Verpflichtungen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-K) anzuwenden ist; die Vertragsparteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten. Zwar ist der Kaufvertrag vor dem Tag des Inkrafttretens des UN-K in Deutschland (am 1. 1. 1991 BGB1 1990/303) geschlossen worden, doch bestimmt Art 1 Abs 1 lit b UN-K, daß das Übereinkommen auch dann anzuwenden ist, wenn die Regeln des internationalen Privatrechtes zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung - Ka rollus, UN-K 30). Nach Par. 36 IPRG sind gegenseitige Verträ ge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest über wiegend Geld schuldet - soweit eine Rechtswahl zwischen den Parteien nicht getroffen wurde (Par. 35 Abs 2 IPRG) - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der bekl P als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden. Da das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages in Österreich bereits in Kraft war (1. 1. 1989 BGB1 1988/96), ist für den dem vorliegenden Rechtsfall zugrundeliegenden Kaufvertrag aus dem Jahre 1990 daher UN-K maßgeblich (sa RIW 1991, 952).

Nach Art 14 UN-K kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärung, nämlich durch Abgabe eines Angebotes und dessen Annahme, zustande, wobei der Kaufvertrag nach dem UN-K weder schriftlich abgeschlossen werden muß noch sonstigen Formvorschriften unterliegt (Art 11 UN-K). Das Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen (Herbert/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Rz 10 zu Art 14). Dabei sind nach Art 8 Abs 3 UN-K insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-K keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Art 14 ff UN-K, welche das äußere Zustandekommen des Vertrages abschließend regeln, zu entwickeln (Pitz, Internationales Kaufrecht, Rz 75 zu Par. 5). Demnach müssen die AGB, um in einen Vertrag ein bezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art 8 Abs 1 und 2 UN-K) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben.

Wesentliche Frage ist, ob zwischen den Parteien ein Kauf vertrag betreffend 3.000 mt Propangas zustandegekommen ist, was die Vorinstanzen bejahten. Die bekl P führen dagegen ins Treffen, daß sich aus den AGB, dem Rahmenvertragsentwurf und der zwischen den Streitteilen geführten Korrespondenz ergebe, daß die bekl P Vertragsabschlüsse grundsätzlich nur schriftlich tätigten und nur gegen Besicherung der Zahlung; die klagende Partei habe sich auch in der Vorkorrespondenz ausdrücklich auf 'übliche Konditionen' bzw 'Lieferung auf Vertragsbasis bezogen'. Dieses Vorverhalten sei als 'Gepflogenheiten im Sinne Art 9 UN-K zu qualifizieren. Ausgehend hievon sei jedoch ein wirksamer Vertragsabschluß nicht erfolgt, weil vor allem die Schriftform nicht eingehalten worden sei.

Dem kann nicht beigetreten werden:

Es ist durchaus denkbar, daß allenfalls aus Vorgesprächen sich ergebende Vorstellungen einer Partei, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung als 'Gepflogenheiten' im Sinne des Art 9 UN-K Inhalt auch bereits des ersten Vertrages werden können. Dies hat aber jedenfalls zur Voraussetzung (Art 8 UN-K, insbes dessen Abs 1 ), daß dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein muß, daß die andere Partei grundsätzlich nur bereit ist, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen. Hier steht gar nicht fest, ob die AGB der bekl P der kl P ausgefolgt wurden, über ihre Anwendung Übereinkunft erzielt wurde bzw ob die der kl P überhaupt zur Kenntnis gelangten. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese im Sinne des Art 9 UN-K den vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile zugrunde lagen.

Aus der Korrespondenz kann für den Standpunkt der bekl P nichts abgeleitet werden. Allein die Berufung auf 'übliche Konditionen' bzw 'auf Vertragsbasis' sagt nichts darüber aus, daß die kl P damit auf AGB der bekl P oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeschlossenen, völlig anderen Arten von Geschäften betreffenden Rahmenvertrag erörterte Vertragsbedingungen Bezug nahm.

Da eine bestimmte Form des Vertragsabschlusses anläßlich der Verhandlungen vom 19. 12. 1990 nicht vereinbart wurde, nach den Feststellungen aber auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß zwischen den Parteien Klarheit über Bedingungen des Vertragsabschlusses bestand (Art 9 Abs 1 UN-K), nach denen Verträge ausschließlich schriftlich abzuschließen wären, war die Einhaltung der Schriftform nicht Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines gültigen Vertrages (Art 11 UN-K). Bei Beurteilung dieser Frage sind vielmehr auch mündliche Erklärungen der Verhandlungspartner zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, daß die Geschäftsbedingungen der bekl P weder aufgrund der Vertragsverhandlungen noch aufgrund der zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten Bestandteil der Offerte der bekl P geworden sein konnten. Zwar können die Modalitäten für den Vertragsabschluß auch kraft Handelsbrauch modifiziert werden (Karollus, UN-K 52), sofern die Parteien sich bei Abschluß des Vertrages auf einen solchen bezogen haben (Art 9 Abs 2 UN-K); ein derartiger der Mineralölbranche eigener Brauch, Kaufverträge schriftlich abzuschließen, wurde im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch von den bekl P behauptet.

Die Argumentation der Revision geht in diesem Punkt im wesentlichen dahin, daß die vorliegenden schriftlichen Un terlagen (Telefaxe) für die Annahme einer Willensüberein stimmung nicht ausreichten. Die bekl P lassen dabei aber wesentliche Umstände auîer acht, wenn sie ausschließlich gestützt auf den Inhalt der Telefaxe argumentieren, daß die Erklärungen der Parteien für die Annahme einer Willenseinigung nicht ausreichten. Fest steht nämlich, daß am 19. 12. 1990 mehrere Telefonate zwischen den Streitteilen geführt wurden, deren Inhalt der Beurteilung der wesentlichen Frage, ob ein Vertragsabschluß zustandekam, zugrundezulegen ist. Die Streitteile einigten sich danach am 19. 12. 1990 teils mündlich, teils schriftlich auf die Lieferung von 700-800 Tonnen Flüssiggas zu einem Preis von US-$ 376,- pro mt, wobei die 'Cirka-Mengenabgabe' den im Erdgasgeschäft üblichen Usancen entsprach; über die Eigenschaft bzw Qualität des Flüssiggases bestanden nie Differenzen zwischen den Streitparteien. Auch die Zahlungskonditionen wurden mit einer Zahlungsfrist von 3 Tagen nach Übernahme der Ware und Absicherung des Kaufes durch einen Letter of Credit detailliert vereinbart.

Daß die Streitteile wie im vorliegenden Fall von der ur sprünglich vertraglich bestimmten Menge abgingen und die Lieferung von 3.000 Tonnen Flüssiggas vereinbarten, ist im Hinblick auf Art 29 Abs 1 UN-K, wonach eine nachträgliche -nderung des Vertrages durch Willenseinigung der Parteien möglich ist, ohne weiteres wirksam und stand einem Vertragsabschluß über die Menge, über die letztlich Einigung erzielt wurde, nicht entgegen.

Das Geschäft zwischen den Streitteilen war daher am Abend des 19. 12. 1990 abgeschlossen. In der Folge erstellte jedoch weder die kl P das Akkreditiv noch lieferten die bekl P den Kaufgegenstand, nämlich das Flüssiggas.

Nach Art 54 UN-K gehört zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen, auch die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, um die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann. Wurde wie hier eine Akkreditivklausel vereinbart, so hat der Käufer für dessen fristgerechte Eröffnung zu sorgen. Dem ist erst dann entsprochen, wenn der Geschäftspartner den Anspruch gegen die Akkreditivbank erworben hat. Die Akkreditivklausel verpflichtet den Käufer sohin zu einer Vorleistung. Erst mit der Akkreditiveröffnung hat er Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Verkäufers (Avancini/lro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 4/26). Die Akkreditiveröffnung ist nach einhelliger Auffassung (Karollus, aaO 171; Caemmerer/Schlechtriem, aaO Rz 3 zu Art 54) Teil der Kaufpreiszahlungspflicht, sodaß ihre Nichtvornahme die Rechtsbehelfe wegen Verletzung der Zahlungspflicht (Art 61 ff UN-K) und nicht bloß Rechte wegen antizipierten Vertragsbruchs (Art 71-73 UN-K) auslöst (Caemmerer/Schlechtriem, aaO Rz 7 zu Art 54). Die Erstellung des Akkreditivs unterblieb allerdings deshalb, weil die bekl P entgegen der übernommenen Verpflichtung und ausdrücklichen Zusage (letztes Fax vom 19. 12. 1990) die Ladestelle nicht bekanntgaben. Daß das Geschäft bis Anfang Jänner von seiten der kl P nicht erfüllt wurde (Vorleistungspflicht durch Erstellung des Akkreditivs), haben daher die bekl P zu vertreten, die entgegen der von ihnen übernommenen Verpflichtung die Ladestelle nicht mitteilten, obwohl ihnen jedenfalls erkennbar war, daß die kl P erst aufgrund dieser Unterlage das Akkreditiv eröffnen werde. Ob dies allenfalls auch ohne Information über die Ladestelle möglich gewesen wäre, ist unerheblich, haben die Parteien doch deren Bekanntgabe durch die bekl P ausdrücklich vereinbart. Die Nichtausstellung des Akkreditivs ist sohin auf ein Unterlassen der bekl P zurückzuführen, weshalb sie sich nach Art 80 UN-K nicht auf die Nichteröffnung des Akkreditivs durch die kl P berufen können.

Darüber hinaus war die Nichteröffnung des Akkreditivs auch nicht kausal für das Scheitern der Vertragserfüllung. Mit den Vorinstanzen ist die Nichterfüllung des Vertrages den bekl P anzulasten, welche keine Zustimmung ihres Lieferanten für einen Weiterverkauf des Flüssiggases nach Belgien erhielten. Gemäß Art 30 UN-K ist der Verkäufer aber nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, die Ware zu liefern. Die in der Revision vertretene Ansicht, die Untersagung der Lieferung nach Belgien und die daraus erwachsenen Folgen seien der Sphäre der kl P zuzurechnen, weil sie die Möglichkeit der Lieferung nach Belgien nicht zur Bedingung des Geschäftes gemacht habe, ist verfehlt. Wird ein Kaufvertrag geschlossen, so kann der Käufer, sofern nicht besondere Umstände (Embargo, gesetzliche Beschränkungen, branchenbekannte Begrenzungen uä) vorliegen, grundsätzlich davon ausgehen, daß die weitere Verfü gung über die Ware in seinem Bereich liegt und nicht weiter beschränkt ist. Es liegt nicht an ihm, sich bei Abschluß des Vertrages das Nichtbestehen allfälliger Lieferbeschränkungen zusichern zu lassen, es ist vielmehr Sache des Verkäufers, auf solche Lieferbeschränkungen, durch die die ansonsten freie Verfügbarkeit über die Ware begrenzt wird, hinzuweisen. Unterläßt er dies, kann der Käufer mit Recht davon ausgehen, daß solche Beschränkungen nicht bestehen. Gemäß Art 41 UN-K hat der Verkäufer Ware zu liefern, die frei von Rechten Dritter ist, es sei denn, der Käufer hätte eingewilligt, eine so belastete Ware zu übernehmen. Hat sich der Lieferant des Verkäufers aber eine Beschränkung bezüglich des Bestimmungslandes vorbehalten, so ist die Ware damit belastet. Ohne Zustimmung des Käufers entspricht die Lieferung einer so belasteten Ware nicht einer vertragsmäßigen Erfüllung.

Da die bekl P dieser Verpflichtung nicht nachkamen, hat die kl P Anspruch auf den vollen Ausgleich ihrer Nachteile (Karollus, aaO 211). Daraus folgt, daß der vertragstreue Teil stets so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre (Karollus, aaO 215). Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen (Karollus, aaO 206). Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-K nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 und 76 UN-K. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages (Karollus, aaO 151; Caemmerer/Schlechtriem, aaO Rz 28 zu Art 49). Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch ein vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen (Karollus, aaO 151), die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-K - keiner Befristung unterliegt (Karollus, aaO 146). Daß der Kaufvertrag im vorliegenden Fall von der kl P ausdrücklich aufgehoben wurde, läßt sich den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen und wurde auch von der kl P nie behauptet. Auch kann eine Aufhebungserklärung nicht zweifelsfrei daraus erschlossen wer den, daß die kl P den bekl P eine Aufstellung des Fehlbetrages ihres Kunden übermittelt hat, sodaß im vorliegenden Fall daher nach Art 74 UN-K nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht kommt, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert, wie etwa der Ersatz des Verspätungsschadens oder des Mangelschadens einschließlich entgangenen Gewinns als Folgeschaden (Caemmerer/Schlechtriem, aaO Rz 5 zu Art 74). Ein entgangener Gewinn, den der Käufer bei gehöriger Erfüllung der Verkäuferverpflichtung durch Weiterveräußerung der Ware hätte erzielen können, ist vom Verkäufer jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung rechnen mußte. Beim Verkauf handelbarer Ware an einen Kaufmann ist dies auch ohne Anhaltspunkte stets zu bejahen (Caemmerer/Schlechtriem, aaO Rz 41 zu Art 74). Daß den bekl P klar war, daß die kl P die Ware weiterveräußern werde, gesteht sie selbst zu.

Soweit der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, durch eine angemessene Maßnahme jedoch hätte verringert werden können, ist er nicht ersatzfähig (Caemmerer/Schlechtriem, aaO Rz 3 zu Art 77; Karollus, aaO 225). Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen (Caemmerer/Schlechtriem, aaO Rz 9 zu Art 77). Diese Bestimmung haben die bekl P offenbar vor Augen, wenn sie sich auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß hiezu jedes konkrete Vorbringen im Verfahren fehlt. Beim Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht handelt es sich um eine anspruchsvernichtende Einwendung; es liegt an den bekl P, konkret darzustellen und zu beweisen, wodurch der Kl seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, welches Alternativverhalten er zu setzen gehabt hätte und der Eintritt welches Schadens hiedurch verhindert worden wäre. Solche Behauptungen der bekl P liegen jedoch nicht vor.}}

Source

Published in German:
- Recht der Wirtschaft (RdW), 1996, 203-205

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- M. Karollus, OGH: Vertragsabschluî, Nichtlieferung und Schadenersatz nach dem UN-Kaufrecht, Recht der Wirtschaft (RdW), 1996, 197-199}}