Data

Date:
21-06-1996
Country:
Arbitral Award
Number:
Court:
Schiedsgericht der Handelskammer - Hamburg, Germany
Parties:
Unknown

Keywords

DAMAGES - EXTRAJUDICIAL LEGAL COSTS - ATTORNEY'S FEES - RECOVERABLE UNDER ART. 74

DAMAGES - INTERPRETATION OF ARBITRATION AGREEMENT - UNDERSTANDING OF REASONABLE PERSON (ART. 8 CISG)

Abstract

This Arbitral Award is the final award in a dispute between two Hong Kong sellers and a German buyer (see partial award of the Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, 21-03-1996, Abstract and Full Text in UNILEX). The Arbitral Tribunal had to decide on reimbursement by the buyer of the costs for legal assistance sustained by the seller.

The Tribunal awarded the plaintiff reimbursement of the attorney's fees it incurred to pursue its claim out of court, proportionate to the degree it won. The Tribunal based the award on German domestic procedure law as well as on Art. 74 CISG.

Interpreting the arbitration agreement according to the understanding of a reasonable person (Art. 8 CISG), the assistance of a specialized lawyer was to be expected, taking into account the circumstances of the case (involving complex legal questions dealt with by professional lawyers).

Fulltext

[...]

A u s d e n G r ü n d e n:

'C. Auîergerichtliche Kosten

Zu Recht verlangt die Klägerin von der Beklagten auch eine anteilige Erstattung ihrer auîergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) im Verhältnis des Obsiegens.

I. ... II. Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach

Das Schiedsgericht bejaht die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach prozeîrechtlich im Wege der Nebenentscheidung über die Kosten (1.) und hilfsweise materiellrechtlich als Verzugsschaden-Nebenforderung (2.).

1. Erstattung im Wege der Kostenentscheidung

Die Kompetenz des Schiedsgerichts zur prozeîrechtlichen Entscheidung über die Verteilung der auîergerichtlichen Kosten ergibt sich aus ergänzender Auslegung der schiedsvertraglichen Vereinbarungen.

a) Zutreffend macht die Beklagte geltend, daî die Schiedsparteien die Erstattung der auîergerichtlichen Kosten nicht ausdrücklich vereinbart haben und daî das Regulativ des von den Parteien gewählten Schiedsgerichts der Handelskammer hierüber keine spezielle Bestimmung vorsieht.

Soweit dem Schiedsgericht in Par. 4 des Regulativs freigestellt ist, sein Verfahren nach eigenem Ermessen auf Grund der Vorschrift des 10. Buchs der ZPO zu regeln, bleibt der Vorrang einer eventuellen gesetzlichen Regelung oder einer ergänzenden Vertragsauslegung unberührt.

b) Gemäî bisherigem Stand der Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren im 10. Buch der ZPO ist dort die Frage der Kostenerstattung im Schiedsprozeî nicht dispositiv geregelt.

Nach dem von der UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) vorgelegten Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte `Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts' in 1994 einen `Bericht mit einem Diskussionsentwurf zur Neufassung des Zehnten Buchs der ZPO' veröffentlicht. Nach diesem Entwurf sowie einem daran orientierten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ist in Par. 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der auîergerichtlichen Kosten für den Fall vorgesehen, daî die Schiedsparteien nichts anderes vereinbart haben (Bundesrats-Drucksache 211/96 vom 22. März 1996).

Die Neufassung ist zwar auf einhellige Zustimmung gestoîen (vgl. Leuthäusser-Schnarrenberger, BB 1996, Beil. 5, S.2, 3; Schmidt-Syaîen, DRiZ 1994, 359, 360), befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren.

c) Das Schiedsgericht kann dahinstehen lassen, ob im Streitfall ein die Erstattung der auîergerichtlichen Kosten ablehnender Schiedsspruch im Sinne der zwingenden Vorschrift des Par. 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (Vorbehalt des ordre public). Immerhin hat das Schiedsgericht aus der Sicht des durch Par. 1041 Abs. l Nr. 2 ZPO in Bezug genommenen deutschen Rechts den hohen Gerechtigkeitsgehalt der Parr. 91 ff. ZPO zu beachten.

In der Literatur wird darüber hinaus z. T. vertreten, daî ohne besondere Parteivereinbarung von den Parr. 91 ff. ZPO nur aufgrund überragender Gründe des Einzelfalls oder nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Schwytz, BB 1974, 673, 675; Glossner/ Bredow/ Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. A., Rd. 483; Maier, Handbuch der Schiedsgerichtbarkeit, Rd. 503, 508) bzw. daî eine Entscheidung `unerträglich' erscheine, nach der Kosten von einer zu Unrecht verklagten Partei oder von einem Gläubiger zu tragen seien, dessen Schuldner erst nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren leiste (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, S. 73).

Das Schiedsgericht braucht nicht zu entscheiden, inwieweit es diesen Auffassungen folgt, da es im Streitfall bereits mittels ergänzender Vertragsauslegung zu einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Erstattungsregelungen kommt. Bei dieser Verfahrensweise kommt ein Verstoî gegen die deutsche öffentliche Ordnung i. S. d. Par. 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht (Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S.81; Wais in Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. A., Rd. 113).

d) Das Schiedsgericht kann weiter offenlassen, inwieweit die prozessuale Kostenentscheidung durch hiesige Handelsbräuche i. S. v. Par. 346 HGB beeinfluît werden könnte, die ggf. bei der materiellen Beurteilung der Handelsgeschäfte nach Art. 9 CISG zu berücksichtigen wären.

aa) Ein Handelsbrauch kann unabhängig davon bestehen, ob oder inwieweit die beteiligten Verkehrskreise die interessierende Frage ausdrücklich regeln (BGH-Urteil vom 25. November 1993 VII ZR 17/93, MDR 1994, 358). Mithin kommt es nicht darauf an, daî oder wie oft Kaufleute in ihren Schiedsabreden die Erstattung auîergerichtlicher Kosten schriftlich regeln (z. B. in Schiedsklausel bzw. Schiedsvertrag oder im späteren Schiedsprozeî gemäî `Checkliste für Schiedsverfahren').

bb) Einerseits ist in mehreren Hamburger Schiedssprüchen dahin erkannt worden, daî auîergerichtliche Kosten nach hiesiger Usance, Übung oder Üblichkeit nicht oder nur auf gemeinsamen Antrag beider Parteien erstattet werden (vgl. Schiedsgericht nach den Bedingungen des Eiprodukten-Einfuhrverbandes, Schiedsspruch vom 23. Januar 1959, Handelskammer Hamburg, Rechtsprechung kaufmännischer Schiedsgerichte - RKS - B 5 Nr. 5); überwiegend handelt es sich dabei um Schiedssprüche der `Hamburger freundschaftlichen Arbitrage' nach Par. 20 der `Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel' (vgl. Schiedssprüche vom 6. Dezember 1978, RKS B 5 Hinweis; vom 3. Februar 1972, RKS B 5 Nr. 4; vom 3. Juni l965, RKS B 5 Nr. l; vom 14. März 1960, RKS B 5 Nr. 6).

cc) Andererseits hat ein Schiedsgericht der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage das zivilprozessuale Kostenerstattungsrecht mit der Begründung `wie allgemein üblich' angewandt (Schiedsspruch vom 18. November 1988, RKS B 5 Nr 17).

dd) Das erkennende Schiedsgericht macht sich dagegen die aufgrund einer Umfrage neueren Datums getroffenen Fest stellungen des Schiedsgerichts der Hamburger freund schaftlichen Arbitrage zu eigen, daî zur (Nicht-)Erstattung der im Schiedsprozeî erwachsenden auîergerichtlichen Kosten kein Handelsbrauch besteht. Die Frage nach einer Erstattung ohne besondere Vereinbarung wurde zu 55 % bejaht und zu 45 % verneint; mithin fehlt trotz Mehrheit die für einen Handelsbrauch geforderte einheitliche Überzeugung und Übung fast aller Marktteilnehmer (Schiedsspruch vom 6. Januar 1992, RKS B 5 Nr. 20; vgl. BGH, MDR 1994, 358) ...

Ohne Handelsbrauch stellt sich die Frage seiner Berück sichtigung bei der Kostenentscheidung nicht mehr.

e) Entgegen dem letztgenannten Schiedsspruch ist in Er mangelung einer ausdrücklichen Regelung oder eines Han delsbrauchs jedoch die Erstattung der auîergerichtlichen Kosten nicht generell abzulehnen, sondern vielmehr im Ein zelfall eine ergänzende Auslegung der getroffenen Schiedsvereinbarung in Betracht zu ziehen (vgl. Urteile OLG Düsseldorf vom 8. Januar 1981 2 U 57/80 (BB 1981 S. 818), Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzrecht - ZIP - 1981, 172; LG Hamburg vom 27. September 1974 11 S 69/74, MDR 1975, 143; Zöller/Geimer, ZPO, 19. A., Par. 1034 Rd. 29 m. w. N.; ferner Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 20. A., Par. 1042 Rd. 26 z. T. entg. Voraufl. vor Par. 1025 Rdn.34). Eine dahingehende Auslegung ist unabhängig vom Bestand des eigentlichen Schiedsvertrags möglich (vgl. BGH-Urteil vom 23. November 1972 VII ZR 178/71 (BB 1973 S. 65), NJW 1973, 191). Sie ist auch unter der Geltung ausländischer Prozeîordnungen bekannt (vgl. Zürcher Obergericht vom 23. August 1945, Schweizerische Juristen-Zeitung - SJZ - 1946, Bd. 42 Nr. 72 S. 186/187; Baumgartner, Die Kosten des Schiedsprozesses, 86 f.).

aa) Es kann wie im Teil-Schiedsspruch dahinstehen, inwieweit die rahmenvertraglichen Vereinbarungen mit der darin enthaltenen Schiedsabrede gemäî CISG oder gemäî BGB zu beurteilen sind. Sowohl nach Art. 8 CISG als auch nach Par. 157 BGB sind Verträge unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte auszulegen. Im Fall einer Lücke der ausdrücklichen Vereinbarungen ist ergänzend der hypothetische Parteiwille (Par. 157 BGB) oder die Auffassung vernünftiger Geschäftspartner (Art. 8 CISG) durch Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. LG Hamburg, MDR 1975, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. A., Par. 157 Rd. 2 ff.; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 8 Rd. 6).

bb) Um eine solche Regelungslücke handelt es sich hier. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein `qualifiziertes' Schweigen der Schiedsklausel etwa mit dem Ziel einer un terschiedlichen Verteilung der Schiedsgerichtskosten einer seits und der auîergerichtlichen Kosten andererseits. Nach dem festgestellten Ablauf der Geschäftsbeziehungen der Parteien ist davon auszugehen, daî diese sich seinerzeit mit derartigen Detailfragen einer Prozeîführung nicht näher befaît haben. Dagegen kommt es nicht auf die einseitig gebliebenen Erklärungen der Beklagten nach Klageerhebung an, als sich ihr Interesse möglicherweise auf die Begrenzung für sie denkbarer ungünstiger Folgen richtete.

cc) Nach Auffassung des Schiedsgerichts erübrigt sich die ergänzende Auslegung nicht - wie bereits erwähnt - durch die Bestimmungen in Par. 4 seines Regulativs, gemäî der das Schiedsgericht sein Verfahren nach eigenem Ermessen auf Grund der Vorschriften des 10. Buchs der ZPO regelt. Ausgehend von dieser Bestimmung sieht das Schiedsgericht die Entscheidung über die auîergerichtlichen Kosten nicht in sein Belieben gestellt, sondern einen Auftrag zur Rechtsentscheidung in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, einschlieîlich einer gebotenen ergänzenden Auslegung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, Par. 1034 Rd.29).

dd) Raum für den vom erkennenden Schiedsgericht einge schlagenen Weg der ergänzenden Auslegung gewährt auch die verbreitete Meinung, die es den Schiedsgerichten freistellt, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Grundsätze der Parr. 91 ff. ZPO anzuwenden oder hiervon abzuweichen (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. A., Par. 1040 Rd.3; Henn, Schiedsverfahrensrecht, S. l99 f., 205; Röhl in Luchterhand Alternativkommentar BGB, Par. 1034 Rd. 15), sei es auch mit der Empfehlung, im allgemeinen von Parr. 91 ff. ZPO auszugehen (Zöller/Geimer, ZPO, Par. 1034 Rd. 67; vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 33 Rd. l; i. ü. vgl. oben c m. w. N.), oder unter Hinweis auf pflichtgemäîes Ermessen (vgl. - zur Erstattung der Schiedsgerichtskosten - Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes, Schiedssprüche vom 27. Juli 1978, RKS B 5 Nr. 10; vom 14. Februar/ 3. März 1976, RKS B 5 Nr. 8).

Entsprechendes gilt für die Zukunft nach Inkrafttreten von Par. 1057 ZPO n. F.; gemäî Abs. 1 Satz 2 der jetzigen Entwurfs fassung verteilt das Schiedsgericht die auîergerichtlichen Kosten `nach pflichtgemäîem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.'

ee) Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bzw. der Auffassung vernünftiger Geschäftspartner ist darauf abzustellen, welche Lösung bei angemessener Abwägung der wechselseitigen Interessen voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke gesehen worden wäre (vgl. Nachw. zu aa).

ff) Dabei können Art und Inhalt des Schiedsverfahrens von Bedeutung sein.

aaa) So ist eine Erstattung von Anwaltskosten möglicherweise in vergleichsweise weniger juristisch geprägten Schiedsverfahren nicht geboten, z. B. bei Qualitätsarbitrage bzw. Schiedsgutachten (LG Hamburg, MDR 1975, 143; ferner Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, vor Par. 1025 Rd. 34), bei nicht juristisch besetzten Schiedsgerichten (Zöller/Geimer, ZPO, Par. 1034 Rd. 29), bei Beschränkung auf eine im Verein oder Verband behandelte Materie oder auf Bagatellfälle oder bei dem erkennbaren Bestreben, ein möglichst einfaches und billiges Verfahren ohne Anwaltsbedarf durchzuführen (Zürcher Obergericht, SJZ 1946, Bd. 42, Nr. 72 S. 186 f.; Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Schiedsspruch vom 9. Juni 1978, RKS B 5 Nr. 9; Baumgartner, a. a. O., S. 87).

Alle diese Umstände liegen im Streitfall nicht vor.

bbb) Umgekehrt kann nach Vorstehendem für eine Anwalts kosten-Erstattung sprechen, daî es sich um ein ausschlieîlich mit Juristen besetztes Schiedsgericht handelt und daî dieses über schwierige Rechtsfragen und wertmäîig bedeutende Ansprüche zu entscheiden hat.

So liegt der Fall hier. Neben dem von der Handelskammer ernannten Vorsitzenden haben auch beide Parteien jeweils einen Juristen als Schiedsrichter gewählt. Zu entscheiden war über eine Reihe ungeklärter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Wiener UN-Kaufrechts (CISG). Der Streitwert betrug bis zu 143 290,82 DM.

Zwar weist die Beklagte zutreffend auf die kaufmännische Tradition des Schiedsgerichts einschlieîlich der fallweisen Benennung von Kaufleuten zu Schiedsrichtern hin. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Streitfall gegenüber den zuvor erwähnten Umständen zurück, insbesondere gegenüber der Übereinstimmung beider Parteien hinsichtlich der Wahl von Juristen zu Schiedsrichtern.

gg) Bezogen auf diese Umstände folgt das Schiedsgericht der Auffassung, die eine Erstattung der auîergerichtlichen Kosten ohne besondere Vereinbarung damit begründet, daî einer Partei grundsätzlich die Einlassung auf ein Schiedsverfahren ohne Anwalt nicht zumutbar ist (vgl. BGH-Urteil vom 21. November 1968 VII ZR 77/66, - WM - 1969, 74; Maier in Münchener Kommentar, ZPO, Par. 1040 Rd. 12; Raeschke- Kessler/Berger/Lehne, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 2. A., Rd. 469, 474, 477), und zwar ausdrücklich entgegen `einer gewissen Anwaltsfeindlichkeit' spezieller (oben zu d bb und dd zitierter) Hamburger Praxis (Maier, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit, Rd. 503 u. 511). Auf diese - zu ff bbb beschriebenen - Fälle dürfte im übrigen die Beobachtung zutreffen, daî in der Praxis kaum auf eine juristische Vertretung verzichtet wird (vgl. Schwytz, BB 1974, 673).

Das Ergebnis deckt sich im Streitfall mit der - vorerwähnten - tatsächlichen Anwaltsbeauftragung durch beide Parteien, auch durch die ortsansässige Beklagte. Zwar steht ihr hier der Zugang zu den Rechtsquellen offen, jedoch verfügt sie ebensowenig wie die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung bzw. einen juristischen Mitarbeiter.

hh) Im Auîenhandel müssen zudem beide Parteien bei der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens davon ausgehen, daî dieses von der ausländischen Partei - wie hier von der Klä gerin - schon wegen der Entfernung nur mittels anwaltlicher Hilfe im Inland betrieben werden kann.

ii) Im übrigen kann bei der ergänzenden Auslegung der Schiedsklausel das am Ort bzw. im Land des Schiedsgerichts geltende Prozeîrecht (Sitzrecht) herangezogen oder auf die Zugehörigkeit zu einem supranationalen Rechtskreis abgestellt werden (vgl. Baumgartner, a. a. O., S. 86, 90; Zöller/Geimer, ZPO, 19. A., Par. 1034 Rd. 29).

Einerseits kann berücksichtigt werden, daî im Ausland nicht überall der Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gilt (vgl. Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 33 Rd. 1). Andererseits kann gerade die Erstattung der auîergerichtlichen Kosten im Schiedsverfahren ein Grund sein für die Wahl eines Schiedsgerichts mit entsprechenden Verfahrensmöglichkeiten gemäî Vereinbarung, Statut oder Sitzrecht (Krause/Bozenhardt, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 49; rechtsvergleichend Kühl, a. a. O., S. 195).

aaa) Die entsprechende deutsche Regelung ergibt sich - wie bereits erwähnt - aus Parr. 91 ff. ZPO.

Gegen eine Anwaltskosten-Erstattung spricht nicht der Umstand, daî diese nach den Statuten einzelner hiesiger Schiedsgerichte - falls nichts anderes vereinbart wird - ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Schiedsgerichtsordnungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. und des Deutschen Kaffee-Verbandes e. V.).

Auf der anderen Seite werden hier nämlich gleichfalls spe zielle Schiedsgerichtsordnungen angewandt, die die An waltskosten-Erstattung vorsehen (z. B. Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration - GMA -, vgl. Trappe, Festschrift Glossner, 459, 461, 470, Trappe, International Business Lawyer 1986 Vol. 14 No. 2 February S. 12; i. ü. zusammenfassend Trappe in Böckstiegel, Handelsschiedsge richtsbarkeit in England und Deutschland, S. 77 ff.).

Insbesondere ist eine Erstattung der auîergerichtlichen Kosten in der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. - DIS - geregelt (Par. 22). Dieses Statut kann in Deutschland auch als generelles Muster angesehen werden, soweit ein solches für die ergänzende Auslegung herangezogen werden soll (vgl. Junge in von Caemmerer/ Schlechtriem, CISG, 2. A., Art. 8 Rd. 3).

bbb) Da eine Vertragspartei im Ausland ansässig ist, kann bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, daî auch an ausländischen Schiedsplätzen weitenteils eine Erstattung der auîergerichtlichen Kosten in Betracht kommt.

So in westlichen oder neutralen Ländern wie z. B. in Frank reich (Kühl, a. a. O., S. 159 f.), in den Niederlanden (Berger, Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, S. 431), in Österreich - Wien - (Aden, Internationale Handels schiedsgerichtsbarkeit, S. 175), in Schweden - Stockholm - (Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, S. 323) und in der Schweiz - Zürich - (Baumgartner, a. a. O., S. 85; Krause/Bozenhardt, a. a. O., S.177, 190).

Nicht einschlägig ist dagegen für den Sitz der Klägerin die gegenteilige Praxis von Schiedsgerichten der früheren so zialistischen Länder des Rats für gegenseitige Wirtschafts hilfe bzw. Council for Mutual Economic Assistance - RGW, COMECON - (vgl. Strohbach, Handbuch der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Rd. 275) oder innerhalb der USA, wo die Erschwerung des Zugangs zum Gericht bei Nichterstattung von Anwaltskosten jedoch in gewisser Weise durch die Erfolgshonorar-Vereinbarung aufgewogen wird (vgl. Kühl, a. a. O., S. 120, 185). Davon abgesehen wenden dortige Schiedsgerichte im internationalen Verkehr zunehmend Erstattungsregelungen an (vgl. Bühler, Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft - ZVglRWiss - 1988 Bd. 87, S. 431, 441, 443; Bulow, Journal of International Arbitration, 1995 Vol. 12 No. l, S. 87, 91).

Vielmehr ist die in der bisherigen Kronkolonie Hong Kong ansässige Klägerin eher dem englischen Rechtskreis zuzu rechnen, wo beim staatlichen und beim Schiedsgericht der Grundsatz gilt, daî die Verteilung der - gerichtlichen und auîergerichtlichen - Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgt (`the costs follow the event', vgl. Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, S. 127; Bühler, ZVglRWiss 1988 Bd. 87, 431, 443 Fn. 47; Kühl, a. a. O., S. 39; Kühn in Böckstiegel, a. a. O., S. 101, 103; Lionnet, a. a. O., S. 317).

Selbst bei Berücksichtigung der Nähe und politischen Ent wicklung Hong Kongs zur Volksrepublik China ergibt sich keine gegenteilige Beurteilung; dort werden die auîergerichtlichen Kosten von Schiedsverfahren in einem bestimmten Verhältnis verteilt (vgl. Trappe, RIW 1989, 107, 112; Trappe, Arbitration Internationale,1989 Vol. 5, S. 173, 185).

ccc) Die vorstehenden Ergebnisse decken sich mit suprana tionalen Schiedsgerichts- Verfahrensordnungen, sofern diese ebenfalls für eine ergänzende Auslegung der Schiedsklausel als Muster herangezogen werden (vgl. Junge in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. A., Art. 8 Rd. 3).

Es wurde bereits - zu b - darauf hingewiesen, daî das UNCITRAL-Modellgesetz Raum für eine Verteilung der auîerge richtlichen Kosten läît (Art. 40 Abs. 2; Aden, a. a. O., S. 256; Krause/ Bozenhardt, a. a. O., S. 100, 119; Lionnet, a. a. O., S. 328).

Weltweit gebräuchlich sind die institutionellen Schieds- Verfahrensordnungen der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce - ICC -) und deren Internationaler Organisation für Seeschiedsgerichtsbarkeit (Comité Maritime International - ICC-CMI -), die beide eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der auîergerichtlichen Kosten ermöglichen (ICC Art. 20 und ICC-CMI Art. 12; vgl. ICC-Schiedssprüche vom 30. Mai 1979 Nrn. 2099-3100, zusammengefaît bei Jarvin/Derains, Collection of ICC Arbitral Awards, m. w. N.; von 1986 Nrn. 5056, 5279, von 1987 Nrn.5255, 5318, 5418, 5558, zusammengefaît und besprochen bei Bühler, ZVglRWiss. 1988 Bd. 87, 431, 443 f., 446 ff., 448 ff.; Aden, a. a. O. S. 123 ff.; ferner Lau/Lau, Transportrecht, 1990, 133, 134).

jj) Das danach für die ergänzende Vertragsauslegung über einstimmend gefundene Ergebnis der Kompetenz des Schiedsgerichts zur Verteilung der auîergerichtlichen Kosten deckt sich mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg vom 3. April 1996. Nachdem die dortige Beklagte (mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) den Passus der Checkliste betreffend die Erstattung der auîergerichtlichen Kosten (wie die hiesige Beklagte) nicht akzeptiert hatte, entschied das Schiedsgericht darüber nach dem Sitzrecht gemäî Parr. 91 ff. bzw. Par. 92 ZPO (nicht veröffentlicht).

kk) Entgegen der Auffassung der Beklagten läît die so - dem Grunde nach - bejahte Erstattungsfähigkeit der auîerge richtlichen Kosten nicht deren willkürliche Verursachung durch die obsiegende Partei zu Lasten der unterliegenden Partei befürchten. Dagegen spricht bereits, daî der Prozeîausgang zum Zeitpunkt der Kostenverursachung unsicher ist. Davon abgesehen beschränkt sich die Ausgleichung auf die entsprechend Par. 91 ZPO notwendigen Positionen und Beträge.

2. Erstattungsfähigkeit im Wege der Verzugsschaden-Nebenforderung

Unabhängig von der prozeîrechtlichen Nebenentscheidung ist die Forderung der Klägerin auf Kostenausgleich auch sachlichrechtlich unter dem (von ihr hilfsweise geltend ge machten) Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet.

Der materielle Kostenerstattungs-Anspruch aus Verzug steht insoweit konkurrierend neben der prozeîrechtlichen Kostenausgleichs-Forderung (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, S. 73; vgl. BGH-Urteil vom 9. März 1976 VI ZR 98/75 (BB 1976 S. 1387), BGHZ 66, 112, 114, MDR 1976, 831; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. A., vor Par. 91 Rd. 43 ff., 69 `Verzug'; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. A., Par. 286 Rd. 7). Die Anspruchskonkurrenz wird im übrigen in den Schiedssprüchen nicht bestritten, die eine prozeîrechtliche Verteilung der auîergerichtlichen Kosten als ungebräuchlich verweigern (vgl. oben 1 d, bb; Hamburger freundschaftliche Arbitrage, RSK B 5 Nrn. 1 und 6).

Wenn - anders als im Streitfall - eine Kostenerstattung durch Vertrag oder Statut ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. oben 1 e ii aaa), dürfte diese Regelung allerdings nach Sinn und Zweck meist zugleich materiell als Ausschluî eines entsprechenden Verzugs-Schadensersatzes zu verstehen sein, damit sie nicht weitgehend leerläuft.

Im Streitfall ist dagegen eine Kostenerstattung durch Vertrag und Statut nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf solchen Schadensersatz bei Verzug mit der Bezahlung von Warenkäufen ergibt sich unter der Geltung des Wiener UN-Kaufrechts aus Art. 61 Abs. l i.V.m. Art. 74 CISG (vgl. Eberstein/Bacher in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. A., Art. 78 Rd. 34, 36; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 78 Rd. 8; Reinhart, UN-Kaufrecht, Art. 78 Rd. 3; Rudolph, Kaufrecht der Export- und Importverträge, Art.78 CISG Rd. 5). Dabei bedurfte es gemäî Art.63 CISG keiner weiteren Zahlungs-Nachfrist, nachdem die Klägerin bei Fälligkeit in 1993 die Beklagte zur Zahlung aufgefordert und die Beklagte die Zahlung ausdrücklich durch die Aufrechnungserklärung verweigert hat, die im Umfang der Schiedsspruch-Forderung unbegründet war.

Da die Klägerin materiellrechtlich keine höhere Kostener stattung als prozeîrechtliche begehrt, stellt sich nicht die Frage, wie sonst der materiellrechtliche Anspruch auf Er stattung der Anwaltskosten mit dem prozeîrechtlichen Ver hältnis des Obsiegens in Einklang zu bringen wäre.'}}

Source

Published in German:

- Recht der internationalen Wirtschaft (RIW), 1996, 771-774}}