Data

Date:
03-07-1992
Country:
Germany
Number:
O 42/92
Court:
Landgericht Heidelberg
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - PARTIES SITUATED IN CONTRACTING STATES (ART. 1(1)(A) CISG)

FUNDAMENTAL BREACH BY SELLER (ART. 25 CISG) - PARTIAL DELIVERY (ART. 51 CISG) - BREACH NOT FUNDAMENTAL WHEN BUYER CAN OBTAIN SUBSTITUTE GOODS

PARTIAL DELIVERY (ART. 51 CISG) - REMEDIES

BUYER'S OBLIGATION (ART. 53 CISG) - PAYMENT OF PRICE

INTEREST - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - DETERMINED BY DOMESTIC LAW APPLICABLE IN THE ABSENCE OF THE CISG - ACCRUAL FROM DATE OF EXPIRATION OF ADDITIONAL PERIOD

Abstract

In order to perform a contract with an Austrian enterprise, a German buyer ordered via fax from a US (Massachusetts) seller eleven computer components, indicating the price of five of the components. The seller delivered only five out of the ordered eleven components. The German buyer refused to pay the price of the five components, arguing that as a consequence of the partial delivery it had to obtain substitute goods to fulfil the contract with the Austrian enterprise. The US seller claimed payment of the price.

The Court held that the contract was governed by CISG, as at the time of the conclusion of the contract the parties had their places of business in contracting States (Germany and US) (Art. 1 (1)(a) CISG).

The Court left open whether a contract had been concluded in respect of eleven or five computer components. The Court held that for partial delivery to constitute a fundamental breach giving the right to avoid the contract, the breach must deprive the buyer of what it was entitled to expect under the entire contract. In this case, as the purpose of the contract could be fulfilled by the buyer obtaining substitute goods, there was no fundamental breach (Arts. 25 and 51(2) CISG). The seller was therefore entitled to the payment of the price (Art. 53 CISG).

In addition, the Court granted the seller the right to interest (Art. 78 CISG). The interest rate was determined in accordance with the law applicable by virtue of German private international law rules (Massachusetts law as the law chosen by the parties). The interest accrued from the expiration of the additional period of time fixed by the seller for performance.

Fulltext

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung des Kaufpreises für gelieferte Computerteile in Anspruch.

Aufgrund eines Faxbriefes der Beklagten vom 10.07.1991, der 11 Einzelpositionen enthielt, lieferte die Klägerin jene 5 Computerteile aus, die die Beklagte in ihrem Faxbrief mit Preisangabe bestellt hatte. Die Klägerin stellte der Beklagten die gelieferten Teile unter dem 24. und 30.07.1990 mit insgesamt US $ 23.150,-- in Rechnung.

Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten lediglich über die von ihr gelieferten Computerteile einen Kaufvertrag geschlossen. Selbst für den Fall eines Vertrages über sämtliche im Faxbrief der Beklagten aufgeführten Teile handele es sich bei der Teilieferung um eine unerhebliche Vertragsverletzung die zudem von der Beklagten nicht ordnungsgemäß gerügt worden sei.

Die Klägerin beantragt, wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Parteien hätten einen Kaufvertrag über sämtliche von ihr im Faxbrief vom 10.07.I99I genannten Teile geschlossen. Die Lieferung lediglich eines Teils der Ware stelle eine erhebliche Vertragsverletzung durch die Klägerin dar, die zu der mit der Klageerwiderung erklärten Aufhebung des Gesamtvertrages berechtigt habe.

Im übrigen haben sie die Vertragsverletzung ordnungsgemäß gerügt und die Aufhebung des Vertrages innerhalb der im UN-Kaufrecht vorgesehenene Fristen erklärt. Demnach stehe ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht mehr zu.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1. In der Hauptsache hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Kaufpreiszahlung gemäß Art. 53 UN-KaufR. (CISG). Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, das auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, ist in den USA seit 01.01.1988 und in der Bundesrepublik Deutschland seit 01.01.1991 geltendes Recht.

Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits letztlich offen bleiben, ob die Parteien einen VertrAg lediglich über die ersten fünf Positionen des Faxbriefes vom 10.07.1991 schlossen oder ob dieser Vertrag später auf alle elf Elemente der ursprünglichen Anfrage ausgeweitet wurde. Denn auch im zweiten Falle war die Beklagte aufgrund einer dann vorliegenden Teillieferung der Klägerin nicht berechtigt, den Vertrag insgesamt gemäß Art. 45 Abs. 1a, 49 UN-KaufR. aufzuheben.

Selbst wenn unterstellt würde, daß die Beklagte durch den als Zeugen benannten Matthias Ermer der Klägerin gemäß Art. 49 Abs. 1b UN-KaufR. eine Nachfrist gesetzt und nach deren Verstreichen gemäß Art. 49 Abs. 2b II UNKaufR. innerhalb einer angemessenen Frist der Klägerin mitgeteilt hat, sie wolle nun vom Vertrag abstehen, liegt dennoch keine rechtmäßige Aufhebung des Gesamtvertrages vor. Diese setzt nämlich gemäß Art. 51 Abs. 2 UN-KaufR. voraus, daß die Teillieferung der Klägerin gleichzeitig eine wesentliche Vertragsverletzung des Gesamtvertrages darstellt. Diese Voraussetzung ist jedoch bei Würdigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung wird in Art. 25 UN-KaufR. legal definiert- Danach müßte der Beklagte ein Nachteil entstanden sein, der zur folge hat, daß ihr entgeht, was sie nach dem Vertrage hätte erwarten dürfen. Insbesondere muß der Zweck, den der Käufer mit dem Kauf der Ware verfolgte und der sich zumindest mittelbar auch aus dem Vertrag ergeben muß, infolge der Vertragsverletzung des Verkäufers nicht mehr erreichbar sein (Reinhart, UN-KaufR. 1991, Art. 25 2 n. 5, 6). Um trotzdem das Erreichen des Vertragszwecks zu gewährleisten, ist bei Vertragsverletzungen des Verkäufers dem Käufer auch eine mögliche Ersatzbeschaffung zuzumuten (Herber-Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. Rn 7, für den Fall des Qualitätsmangels; dieser Gedanke muß jedoch auch beim hier vorliegenden Quantitätsmangel Anwendung finden). Schließlich kann der Käufer eventuelle Mehrkosten aus einer Ersatzbescnaffung gemäß Art. 74 UN-KaufR. als Verzugsschaden gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Vorliegend wollte die Beklagte die bestellten Computerteile nach ihrem Vorbringen zur Erfüllung eines Auftrags der Firma Mundus GmbH, Wien, verwenden. Dieses Vertragsverhältnis wurde ebenfalls im Juli 1991 begründet; Fälligkeit der Leistung der Beklagten sollte jedoch erst im Oktober 1991 eintreten. Aus einem Schreiben der Beklagten vom 11.08.1991 ist indessen ersichtlich, daß die Beklagte bereits Anfang August aufgrund einer Ersatzbeschaffung, zu der sie - wie ausgeführt - rechtlich verpflichtet war, in Besitz der fehlenden Computerteile war, daß sie also in der Lage war, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Mundus GmbH zu erfüllen. Der erst im Januar 1992 erfolgte Rücktritt der Mundus GmbH von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag - und somit die Nichterreichung des von der Beklagten angestrebten Zwecks - war demnach offensichtlich nicht die Folge der Vertragsverletzung der Klägerin, da die Beklagte über alle zur Erfüllung des ihr erteilten Auftrags erforderlichen Computerteile verfügte.

Demnach liegt eine wesentliche Vertragsverletzung seitens der Klagerin im Sinne des Art. 25 UN-KaufR. nicht vor, so daß eine Aufhebung des Gesamtvertrages nach Art. 51 Abs. 2 UN-KaufR. durch die Beklagte nicht möglich war.

Der Kaufpreisanspruch der Klägerin besteht daher gemäß Art. 53 UN-KaufR. in der geltend gemachten und unbestrittenen Höhe.

Die Ersetzungsbefugnis der Beklagten zur Zahlung in inländischer Währung beruht auf 244 BGB, der mangels einer Regelung des UN-KaufR. über Art. 34 EGBGB anwendbar bleibt.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf Art. 78 UN-KaufR. Zwar regelt diese Vorschrift nicht die Höhe des Zinsfußes. Nach herrschender Auffassung ist dieser nach den Sachvor schriften des Landes zu ermitteln, das nach den Internationalen Privatrecht des Gerichtsstaates grundsätzlich zur Anwendung käme, wenn das UN-KaufR. nicht einschlägig wäre (Reinhart, aaO, Art. 78 Rn. 5). Vorliegend ist davon aus zugehen, daß die Parteien das Recht des Staates des Sitzes der Klägerin gewählt haben. Es ist jedoch weiter davon auszugehen, daß im US-Bundesstaat Massachusetts kein geringerer Zinsfuß als derjenige von 4% gilt. Der Zeitpunkt des Zinslaufes ergibt sich aus dem Ablauf der zum 21.02.1992 gesetzten Zahlungsfrist.

2. Auch der geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Eine Leistungsklage ist wegen der Unsicherheit des am Tage der Zahlung bestehenden Umtauschkurses und der damit zusammenhängenden Schadenshöhe derzeit nicht möglich, so daß eine Feststellungsklage geboten ist (par. 256 ZPO). Sachlich macht die Klägerin den Verzugsschaden geltend, der ihr gemäß Art. 45, 74 UN-KaufR. zusteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht - im Hinblick auf die geringfügige Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsforderung auf par. 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus par. 709, 108 ZPO.}}

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Original in German:
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