Data

Date:
21-08-1995
Country:
Germany
Number:
1 KfH O 32/95
Court:
Landgericht Ellwangen
Parties:
Unknown

Keywords

FUNDAMENTAL BREACH (ART. 25 CISG) - BREACH OF OBLIGATION TO DELIVER GOODS OF THE AGREED QUALITY (ART. 35 CISG) - IMPLIED AGREEMENT THAT GOODS COMPLY WITH GOVERNMENTAL REGULATIONS IN THE BUYER'S COUNTRY

ADDITIONAL PERIOD OF TIME FOR PERFORMANCE (ART. 47 CISG) - BUYER DECLARING CONTRACT AVOIDED SOME TIME AFTER EXPIRATION OF ADDITIONAL TIME - REASONABLE LENGTH OF ADDITIONAL PERIOD OF TIME

IMPOSSIBILITY OF RESTITUTION (ART. 82 CISG) - EXCEPTIONS - BUYER'S RIGHT TO REQUIRE SUBSTITUTE GOODS NOT IMPAIRED (ART. 82(2)(C) CISG)

SALE OF GOODS BY INSTALLMENTS (ART. 73(2) CISG) - BREACH IN RESPECT OF ANY INSTALLMENT - AVOIDANCE OF THE CONTRACT FOR THE FUTURE - PROBABILITY OF FUTURE FUNDAMENTAL BREACH OF CONTRACT

Abstract

A Spanish seller and a German buyer concluded an installment contract for the sale of paprika. The buyer paid the price of the first installment delivered. After delivery of the second installment, the buyer was officially informed by a German association of spice traders that paprika imported from Spain could contain traces of ethylen-oxyd in a quantity greater than the levels admitted by German law, a fact which was later confirmed by an examination of the paprika delivered by the seller. The buyer gave immediate notice to the seller thereof. The seller accepted to take back the goods admitting that they were non-conforming to German law on food and to deliver substitute goods within the period of time fixed by the buyer. Two weeks after the expiration of such a period, the buyer declared the contract avoided and did not pay the price. The seller commenced legal action to recover the balance of the price. The buyer in its counterclaim asked for damages.

The Court held that the contract was governed by CISG as both parties had their places of business in Contracting States (Art. 1(1)(a) CISG).

The Court found that the buyer was not bound to pay the price. In the Court's opinion the parties, also in the light of their previous commercial relationships, had impliedly agreed that the goods should comply with the standards provided by the German law on food. Accordingly, the seller could not invoke lack of knowledge of such provisions. The delivery of paprika containing substances in a quantity greater than the levels admitted by German law amounted to a fundamental breach as it deprived the buyer of what it was entitled to expect from the contract (Arts. 35(1) and 25 CISG).

Irrespective of non conformity, the buyer was not in any case bound to pay the price of the second installment, because the seller, although it had previously agreed to do so, had failed to deliver substitute goods within the additional period of time for performance fixed by the buyer. The seller's failure to perform entitled the buyer to declare the contract avoided as to the delivered installment and to recover damages (Arts. 45 and 74 CISG). Taking into account that the buyer had declared the contract avoided only some time after the expiration of the additional time for performance, the whole period of time granted to the seller for performance was reasonable (Art. 47(1) CISG).

As to the seller's claim that the buyer could not declare the contract avoided or require delivery of substitute goods without making restitution of the goods substantially in the condition in which it received them (Art. 82(1) CISG), the Court held that the buyer had disposed of part of the goods in the normal course of business before discovering the defect and therefore had not lost its right to avoidance or to require substitution (Art. 82(2)(c) CISG). Nor could the buyer be held bound to discover the lack of conformity earlier than it did, since the defect was not apparent.

Finally, the buyer was entitled to declare the contract avoided for the future installments (Art. 73(2) CISG). The seller's breach gave the buyer good grounds to conclude that a fundamental breach of contract would occur with respect to future installments, in particular because it was not possible to establish if and when the seller would be able to supply goods conforming with German law on food. This deprived the buyer of what it was entitled to expect under the contract.

Fulltext

[...]

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international zuständig (gemäß Artikel 2 GVÜ; zudem durch rügelose Einlassung gemäß Artikel 18 GVÜ bzw. par. 39 ZPO).

II.

Die Klage ist nicht begründet. Übereinkommen der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - zu beurteilen (Artikel 1 a CISG: Deutschland und Spanien sind Vertragsstaaten). Ergänzend gilt deutsches Recht, weil die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts der Bundesrepublik führen. Dies deshalb, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag von einer in der BRD ansässigen Vermittlerfirma namens und in Vollmacht der Klägerin geschlossen worden ist (im Sinne des Artikel 28 EGBGB hat der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die engste Verbindung zur BRD).

B. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis für die Lieferung vom 23.11.1994 zu zahlen (Artikel 53 CISG).

Die Ware wies zur Zeit der Lieferung einen Ethylenoxidanteil auf, der denjenigen Wert, der nach deutschem Lebensmittelrecht toleriert wird, überschritt. Jedenfalls kann die Klägerin nicht mehr einwenden, eine solche Überschreitung habe nicht vorgelegen.

Die Qualität der Ware entsprach folglich nicht dem Vertrag (Artikel 35 Abs. 1 CISG). Da die Ware wegen des Ethylenoxidanteils in Deutschland als Lebensmittel nicht verkäuflich ist, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin vor; denn der Beklagten entgeht im wesentlichen, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen (vgl. Artikel 25 CISG und BGH NJW 1995, 2099, 2100). Nachdem die Beklagte die hohe Ethylenoxidbelastung der Ware bemängelt hatte, hat sich die Klägerin mit der Rücknahme der beanstandeten Ware einverstanden erklärt.

1. Bei Abschluß des Vertrages waren sich die Parteien darüber einig, daß die Ware nach deutschem Lebensmittelrecht verkaufsfähig sein muß. Dies folgt aus Einräumungen der Klägerin in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 07.03.1994.

Die Klägerin, die mit der Beklagten schon in längerer Geschäftsverbindung steht und häufig in die Bundesrepublik exportiert (vgl. Einräumung S. 2 der Klageschrift), wobei die Firma Gutleben als Vermittlerin der Klägerin auftritt, hatte die Beklagte schon vor dem Vertrag vom August 1994 mit Paprika beliefert. Nachdem festgestellt worden war, daß die Ware mit Salmonellen befallen war, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 07.03.1994 mit, sie werde künftig die eingehenden Partien von einem unabhängigen, amtlich zugelassenen Institut auf Verkehrsfähigkeit nach deutschem Lebensmittelrecht prüfen lassen (insbesondere auf Salmonellen, Aflatoxide und Pestizide). Die Klägerin hat dieser Regelung seinerzeit zugestimmt (vgl. Einräumung auf S. 2 des Schriftsatzes vom 27.04.1995, Bl. 30 d. Akten). Die Klägerin vertritt sogar die Ansicht, daß diese Regelung auch für den Vertrag vom August 1994 maßgeblich sei (S. 6 des Schriftsatzes vom 27.04.1995). Dieser Ansicht kann allerdings nicht gefolgt werden, weil die Parteien in dem Vertrag vom 02.08.1994 ausdrücklich eine andere Regelung getroffen haben; die Verpflichtung, Zertifikate über Aflatoxin- und Salmonellenfreiheit beizubringen, ist der Klägerin auferlegt worden.

Unter den genannten Umständen steht außer Zweifel, daß sich die Parteien auch bei Abschluß des Folgeauftrags vom August 1994 darüber einig waren, daß die bestellte Ware den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts zu entsprechen hat (vgl. auch BGH NJW 1995, 2101 unter ccc).

Die Klägerin kann deshalb nicht einwenden, ihr sei das deutsche Lebensmittelrecht unbekannt (zumal der Abschlußvertreterin der Klägerin dieses Recht bekannt ist bzw. bekannt sein muß).

2. Unstreitig ist, daß die Ware nach dem deutschen Lebensmittelrecht maximal 0,02 mg/kg Ethylenoxid oder Chlorethanol enthalten darf.

Die gelieferte Ware überschritt diesen Wert. Selbst wenn dieser Wert nicht überschritten worden sein sollte, wäre es der Klägerin verwehrt, sich hierauf zu berufen. Denn die Parteien haben sich darauf geeinigt, daß die Klägerin die gelieferte Ware zurücknimmt.

Die Beklagte hatte am 27.12.1994 gegenüber der Firma Gutleben gerügt, daß bei der Lieferung Ethylenoxid festgestellt worden ist; sie hatte Rücknahme der Ware gefordert und Schadenersatzforderungen angekündigt (s. Schreiben vom 27.10.1994, Bl. 20 B 10). Die Firma Gutleben räumte daraufhin das Vorliegen von Eto-Belastungen ein (Zitat aus dem Fax vom 27.12.1994, Bl. 20 B 11: 'da diese klar über den bei uns zugelassenen Werten liegen ....'), sie bestritt lediglich, daß diese durch eine Eto-Behandlung zustande gekommen sei. Die Firma Gutleben teilte rechtzeitig mit, sie habe die Klägerin um Rücknahme der beanstandeten Partien gebeten.Unstreitig ist, daß sich die Klägerin daraufhin gegenüber der Beklagten bereit erklärt hat, die beanstandete Ware zurückzunehmen (vgl. Einräumung der Klägerin sowie Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13.01.1995).

Hierzu ist rechtlicher Hinsicht auszuführen: Die Firma Gutleben ist Handelsvertreter für die Klägerin mit der Vollmacht, Geschäfte namens der Klägerin abzuschließen. Als solche gilt sie auch als bevollmächtigt, Reklamationen der Beklagten entgegenzunehmen (parr. 54, 55, 84, 91 HGB). Der Handelsvertreter ist allerdings im Zweifel nicht berechtigt, einen geschlossenen Vertrag abzuändern bzw. die Reklamation eines Kunden als berechtigt anzuerkennen. Die Klägerin muß sich aber die Erklärung, welche die Firma Gutleben am 27.12.1994 gegenüber der Beklagten abgegeben hat (Bl. 20 B 11), deshalb wie eine eigene zurechnen lassen, weil sie - gemäß der Empfehlung der Firma Gutleben - der Rücknahme der Ware vorbehaltlos zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung beinhaltet - aus der Sicht der Empfängerin, also der Beklagten - eine Anerkennung von deren Behauptung, daß die Lieferung vom 23.11.1994 nicht vertragsgemäß ist.

Die Klägerin behauptet zwar, der Rücknahme nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugestimmt zu haben. Eine solche Einschränkung ist aber dem Schriftwechsel der Beteiligten nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht substantiiert behauptet worden, daß eine solche Einschränkung mündlich erteilt worden sei (wann? von wem? gegenüber wem?).

Aus der Vereinbarung über die Rücknahme der Ware folgt, daß die Beklagte zur Bezahlung der im November 1994 erfolgten Lieferung nicht verpflichtet ist, und zwar unabhängig davon, ob die Qualität der Ware vertragsgemäß war oder nicht.

3. Der Umstand, daß die Beklagte im Januar 1995 erklärt hat, die gelieferte Ware nicht vollständig zurückgeben zu können, berechtigt die Klägerin nicht, sich von der getroffenen Vereinbarung loszusagen. Zwar verliert der Käufer nach Artikel 82 Abs. 1 CISG das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Diese Regelung findet auch keine Anwendung, wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38 vorgesehenen Untersuchung untergegangen oder verschlechtert worden ist oder wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte erkennen müssen (Artikel 82 Abs. 2 b und c CISG).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Beklagte hat die Vertragswidrigkeit am 27.12.1994 entdeckt, als ihr der Untersuchungsbefund des TÜV-Umwelt mit Ausgangsdatum 20.12.1994 zugegangen ist. Am gleichen Tag hat sie die Vertragswidrigkeit gegenüber der Klägerin wirksam gerügt (durch Fax an die Firma Gutleben vom 27.12.1994).

b) Die Beklagte hätte die Vertragswidrigkeit nicht früher erkennen müssen. Zwar war die Beklagte gehalten, die Ware binnen kurzer Frist nach der Anlieferung vom 23.11.1994 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, 'wie es die Zustände erlauben' (Artikel 38 Abs. 1 CISG). Nachdem zuvor Ethylenoxidbelastungen bei Paprikalieferungen der Klägerin nicht festgestellt worden waren, konnte von der Beklagten aber nicht erwartet werden, daß sie Proben aus der Lieferung vom November 1994 durch ein Fachinstitut auch auf Ethylenoxid untersuchen läßt.

Die Ethylenbelastung stellt einen versteckten Mangel dar.

Nachdem die Beklagte die Information des Fachverbandes vom 07.12.1994 erhalten hatte, mußte sie mit der Möglichkeit rechnen, daß die von der Klägerin gelieferte Ware mit Ethylenoxid belastet ist; die Beklagte hatte aber durch diese Information noch keine Kenntnis von der Vertragswidrigkeit der Ware erlangt.

Die Beklagte reagierte binnen kurzer Frist, und zwar mit Schreiben an die Firma Gutleben vom 09.12.1994 und durch Beauftragung des TÜV-Umwelt-Meßtechnik GmbH mit Schreiben vom 13.12.1994.

c) In der Zeit zwischen der Lieferung der Ware und dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit festgestellt hat, hat die Beklagte die gelieferte Ware teilweise in kleinen Mengen abgepackt und an diverse Lager ausgeliefert (vgl. auch Mitteilung der Beklagten an die Firma Gutleben im Schreiben vom 16.01.1995). Diese Handlungsweise der Beklagten entsprach dem normalen Ge schäftsverkehr im Sinne des Artikel 82 Ab. 2 CISG.

d) Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, daß diese im Januar 1995 bereit und in der Lage war und auch noch bereit und in der Lage ist, die Lieferung vom November 1994 an die Klägerin zurückzugeben, soweit einer Rückgabe nicht Besitzrechte Dritter entgegenstehen, welche durch Maßnahmen des normalen Geschäftsverkehrs Besitz an der Ware erlangt haben.

III.

Der Anspruch, der Gegenstand der Widerklage ist, besteht dem Grunde nach. Da der Rechtsstreit bezüglich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif ist, erläßt die Kammer ein Grund-Urteil gemäß par. 304 ZP0.

Die Beklagte fordert von der Klägerin Schadenersatz wegen Nicht lieferung von 68 to Paprika (von der vertraglich vereinbarten Menge - 80 to - sind unstreitig 12 to unbeanstandet geliefert und von der Beklagten auch bezahlt worden).

Dieser Anspruch besteht dem Grunde nach.

A. Zu den 9 to Paprika, dle am 23.11.1994 geliefert worden sind:

Die Klägerin war zu einer Ersatzlieferung verpflichtet, nachdem sie sich mit der Rücknahme der beanstandeten Ware einverstanden erklärt hatte, und ihr die Beklagte - mit Schreiben an die empfangsbevollmächtigte Firma Gutleben vom 28.12.1994 - eine Nachfrist zur Erfüllung ihrer Pflicht bis 02.01.1995 gesetzt hatte (Artikel 47 Abs. 1 CISG). Dahinstehen kann, ob die gesetzte Frist unangemessen kurz war. Denn die Klägerin hat erst mit Schreiben vom 18.01.1995 die Aufhebung des Vertrages erklärt gemäß Artiekl 49 CISG. Die gesetzte Nachfrist und die durch das weitere Abwarten zusätzlich gewährte Frist ist insgesamt als 'angemessene Frist' im Sinne des Artikel 47 Abs. 1 CISG zu bewerten (so Caemmerer/ Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht 2. Aufl. Artikel 47 Rn. 12).

Gemäß Artikel 26, 49 Abs. 1 b und 73 Abs. 1 CISG war die Beklagte deshalb am 18.01.1995 berechtigt, die Aufhebung des Vertrages bezüglich der Menge von 9 to zu erklären.

Dahinstehen kann, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Firma Gutleben habe der Beklagten am 11.01.1995 telefonisch erklärt, die Klägerin sei außerstande, unbelastete Ersatzware zu liefern (vgl. Artikel 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz und Artikel 49 Abs. 1 b, 2. Halbsatz CISG) und ob sich die Klägerin gegebenenfalls die Erklärung der Firma Gutleben wie eine eigene zurechnen lassen muß.

Die Beklagte ist deshalb (zumindest) bezüglich dieser 9 to berechtigt, Schadenersatz nach Artikel 74 und 75 zu verlangen (Artikel 45 Abs. 1 und 2 CISG).

Die Klägerin hat für die Pflichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen (Artikel 79 CISG), und zwar unabhängig davon, ob die Ware durch die bei der Klägerin vorgenommene Behandlung oder auf andere Weise mit Ethylenoxid belastet worden ist. In letzerem Falle hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, vor der Lieferung entsprechende Untersuchungen vorzunehmen.

B. Zu den restlichen 59 to, welche die Klägerin nach dem Vertrag noch hätte liefern müssen:

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Sukzessivlieferungsvertrag, weil mehrere zeitlich gestaffelte Lieferungen vereinbart worden sind. Für einen solchen Vertrag gilt nach Artikel 73 Abs. 2 CISG folgende Regelung: 'Gibt die Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen Partei triftigen Grund zu der Annahme, daß eine wesentliche Vertragsverletzung in Bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist, so kann die andere Partei innerhalb angemessener Frist die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft erklären.'

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin war verpflichtet, der Beklagten - gemäß deren Aufforderung - Ersatzware für die 9 to, mit deren Zurücknahme sich die Klägerin (im Hinblick auf die von der Beklagten geltende gemachte Ethylenoxidbelastung) einverstanden erklärt hatte, binnen angemessener Frist zu verschaffen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28.12.1994 mitgeteilt hatte, daß sie ihre Lieferverpflichtungen nicht mehr wird einhalten können, wenn Ersatzware nicht bis 02.01.1995 zur Verfügung steht.

Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände mußte die Beklagte in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1995 davon ausgehen, daß es der Klägerin damals unmöglich war, unbelasteten und den Anforderungen deutschen Lebensmittelrechtes entsprechenden spanischen Paprika der Ernte 1994 zu liefern (vgl. insbesondere Rundschreiben des Fachverbandes Gewürzindustrie e. V. vom 07.12.1994 sowie Fax der Firma Gutleben an die Beklagte vom 27.12.1994, 12.01.1995 und 16.01.1995).

Es war für die Beklagte unzumutbar, angesichts der Ungewissheit, wie lange die Klägerin zur vertragsgerechten Lieferung außerstande sein wird, an den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag gebunden zu bleiben.

Dabei ist auch folgendes zu berücksichtigen: Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag legt nicht große Zeitabstände zwischen den Teillieferungen fest. Nach der vertraglichen Vereinbarung war der Beklagten das Recht eingeräumt worden, die Gesamtmenge von 80 to in Teilpartien von mindestens 5 to abzurufen. Nach dem Wortlaut des Vertrages hätte die Beklagte die Gesamtmenge in zwei Teillieferungen abrufen können. Die Beklagte hätte demnach nicht vertragswidrig gehandelt, wenn sie - sei es nach der ersten Lieferung, sei es im Dezember 1994 oder im Januar 1995 - die gesamte Restmenge von 68 to abgerufen hätte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte einen Teil der ausstehenden Lieferungen erst zu einem Zeitpunkt abgerufen hätte, in dem die Klägerin voraussichtlich wieder in der Lage gewesen wäre, Ware zu liefern, die den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts entspricht.

Die Beklagte hat innerhalb angemessener Frist nach Ausbleiben der Ersatzlieferung die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft erklärt (mit Schreiben vom 18.01.1995).

C. Die Entscheidung über die Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens sowie über die Kosten des Rechtsstreits bleibt einem Schluß-Urteil vorbehalten.

Das Urteil ist gemäß par. 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

IV. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird nach Rechtskraft dieses Urteils auf Antrag bestimmt.}}

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Original in German:
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