Data

Date:
09-09-1993
Country:
Switzerland
Number:
HG930138 U/H93
Court:
Handelsgericht Zürich
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - CONTRACT FOR THE SUPPLY OF GOODS TO BE MANUFACTURED OR PRODUCED - COVERED BY CISG (ART. 3(1) CISG)

LACK OF CONFORMITY OF GOODS - BURDEN OF PROOF OF DEFECTS AND OF TIMELY NOTICE ON THE BUYER (ART. 38 AND 39 CISG) - GENERAL PRINCIPLES OF CISG (ART. 7(2) CISG)

INTEREST (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE - STATUTORY RATE

Abstract

An Italian seller and a Swiss buyer concluded a contract for the sale of furniture to be produced by the former. The buyer paid only part of the purchase price and some time later alleged that the goods did not conform with the contract. It also refused the seller's offer to remedy any lack of conformity in the goods delivered.

The Court held that the contract was governed by CISG as the parties had their places of business in Contracting States (Art. 1(1)(a) CISG) and as the contract was a contract for the supply of goods to be manufactured or produced covered by CISG (Art. 3(1) CISG).

The Court held that the seller's offer to remedy any defects of the goods did not amount to an acknowledgement of lack of conformity of the goods.

The buyer was found to have lost the right to rely on a lack of conformity of the goods as it neither provided evidence of defects in the goods nor of giving notice of the lack of conformity within a reasonable time. The Court held that the principle according to which the burden of proof must be met by the buyer is implicit in Arts. 38 and 39 CISG and reflects a general principle underlying CISG (Art. 7(2) CISG).

The Court awarded the seller the full purchase price plus interest (Art. 78 CISG), at the statutory rate provided for by the law otherwise applicable to the contract (Italian law).

Fulltext

[...]

Das Gericht zieht in Erwägung:

I.
Am 1. März 1993 gingen Weisung und Klageschrift mit obgenanntem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 8. März 1993 wurde der beklagten Partei Frist bis zum 31. März 1993 angesetzt, um ihre den Parr. 113 und 127 ZP0 entsprechende Klageantwortschrift einzureichen (Prot. S. 2). Mit Schreiben vom 17. März 1993 bat die Beklagte um Fristerstreckung (act. 13). Nachdem die Beklagte innert der ihr bis 20. April 1993 erstreckten Frist keine Klage antwortschrift eingereicht hatte, wurde ihr am 2. Juni 1993 in Anwendung von 130 ZP0 hiezu nochmals eine einmalige Frist bis zum 25. Juni 1993 angesetzt (Prot. S. 3). Diese letzte Fristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde. Das von der Beklagten ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 17. März 1993 orientierungs-, bzw. begründungshalber beigelegte Schreiben an die Vertreterin der Gegenpartei vom 15. März 1993 (act. 15) genügte weder im Inhalt noch in der Darstellung auch nur ansatzweise den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen an eine Klageantwortschrift, und sei eine solche auch noch so rudimentär. Als Klageantwort wurde diese Beilage im übrigen auch von der Beklagten selber nicht betrachtet, hätte sie doch ansonsten kein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Im übrigen musste der Beklagten mit der erneuten Fristansetzung am 2. Juni 1993 in jedem Fall klar werden, dass ihre erste Eingabe nicht als Klageantwort betrachtet werden konnte. Eine Klageantwortschrift ist innert Frist nicht eingegangen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist.

II.
1. Gemäss androhungsgemäss als anerkannt geltenden Vorbringen der Klägerin ist im wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Im Frühjahr 1991 bestellte die Beklagte bei der Klägerin, welche Möbel und sonstige Inneneinrichtungsgegenstände herstellt und vertreibt, eine Spezialanfertigung von zwei Ledermöbeln für Lit. 21.730.000.-(act. 3). Unter Berücksichtigung eines zusätzlich zu den beiden Möbeln bestellten Bildrahmens belief sich der Rechnungsbetrag für die am 17. Dezember 1991 gelieferte Ware insgesamt auf Lit. 22.050.000.-- (act. 4). An diesen Betrag bezahlte die Beklagte 10 Mio. Lire. 'Viel später' erfolgte von Seiten der Beklagten eine mündliche Mängelrüge wegen untergeordneter Mängel (act. 1, S. 4). Andererseits wurde nach klägerischer Meinung vertragskonform geliefert (act. 1, S. 8). Jedenfalls erklärte sich die Klägerin kulanterweise bereit, sich der Sache anzunehmen. Am 2. März 1992 teilte sie [...], Verwaltungsrat und Aktionär der Beklagten, per Telefax mit, sie wolle am 12. März 1992 nach Zürich kommen, um die noch erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, und setzte Frist zur Bestätigung des Termins bis 10. März 1992 (act. 5). Die Sekretärin von [...] teilte darauf am 5. März 1992 telefonisch mit, die Klägerin solle eine Bestätigung abwarten, sie wisse nicht, wann es ihm besser passe ('...quando meglio stia.'; act. 5). Die Beklagte liess in der Folge nichts von sich hören; der Klägerin gelang es ebenfalls nicht, [...] zu erreichen. Mit Telefax vom 25. März 1992 (act. 6) und letztmals - vom 30. April 1992 anerbot sich die Klägerin unter Ansetzung einer Frist bis 5. Mai 1992, die gelieferten Möbel instandzustellen, unter der Voraussetzung, dass die Beklagte an den offenen Betrag von Lit. 12.050.000.-- Lit. 10 Mio bezahle. Ansonsten würden rechtliche Schritte eingeleitet (act. 7). Eine Antwort der Beklagten erfolgte nicht, weshalb die Klägerin sie am 26. Mai 1992 für den gesamten ausstehenden Betrag betreiben liess. Die Beklagte erhob ohne Grundangabe Rechtsvorschlag.

III.
1. Das hiesige Gericht ist örtlich (Art. 112 IPRG) und sachlich zuständig ( Par. 63 Ziff. 1 GVG in Verbindung mit Par. 62 GVG).

2. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem geschilderten Vertragsverhältnis beurteilen sich nach dem 'Wiener Kaufrecht', dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, dem sowohl die Schweiz als auch Italien beigetreten sind (vgl. W. Schönenberger/ P. Gauch, Schweizerisches Obligationenrecht, Textausgabe, 39. A. Zürich 1992, S. 708). Dieses Übereinkommen (nachfolgend: UN-Kaufrecht) ist u.a. auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a UNKaufrecht). Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat (Art. 3 Abs. 1 UN-Kaufrecht), was vorliegend nicht der Fall ist. Es kann somit vorläufig offenbleiben, ob das vorliegenden Vertragsverhältnis als Werklieferungsvertrag oder als Kaufvertrag (über eine künftige Sache) zu qualifizieren ist.

3.1. Der Käufer ist gemäss Art. 53 UN-Kaufrecht verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen. Die Fälligkeit des Kaufpreises setzt voraus, dass die gelieferte Ware nicht vertragswidrig ist (Wolfgand Wiegand, Die Pflichten des Käufers und die Folgen ihrer Verletzung, in: Wiener Kaufrecht, Der schweizerische Aussenhandel unter dem UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf; Berner Tage für die iuristische Praxis 1990, Bern 1991, S. 154).

3.2. Die Tatsache, dass die Klägerin sich aus Kulanzgründen auf eine Mängelrüge hin bereit erklärte, gewisse Nachbesserungen auszuführen, ist nicht ohne weiteres der Anerkennnung mangelhafter Lieferung, bzw. von Mängeln im Sinne des Gesetzes gleichzusetzen (vgl. Ernst von Caemmerer/Peter Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1990, Art. 39 N 14). Gemäss klägerischer Sachdarstellung wurden die beiden Möbelstücke vertragskonform (act. 1, S. 8) geliefert. Ist aber vertragskonform geliefert worden, hat die Beklagte den vollen Preis auszurichten.

4. Man kommt auch dann zu keinem anderen Resultat, wenn man angesichts der etwas unklaren Sachverhaltsdarstellung der Klägerin (act. 1, S. 4) davon ausgehen wollte, dass untergeordnete Mängel vorhanden waren. Die Klägerin verweist solchenfalls darauf, dass die Beklagte ihrer Rügepflicht zu spät nachgekommen sei und ihre Rechte aus Gewährleistung verwirkt habe (act. 1, S. 4 und 7). In der Tat setzt die Berufung des Bestellers auf vertragswidrige Sachbeschaffenheit die Erfüllung der in Art. 38 und 39 UN-Kaufrecht geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten voraus (vgl. Peter Schlechtriem, Die Pflichten des Verkäufers und die Folgen ihrer Verletzung, insbesondere bezüglich der Beschaffenheit der Ware, in: Berner Tage, a.a.O., S. 125). Insbesondere verliert der Käufer gemäss Art. 39 UN-Kaufrecht das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist (dans un délai raisonnable) nach dem Zeitpunkt, indem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (nach der Rechtsprechung etwa 5-10 Tage, vgl. v.Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 39 N 8 Rz 31; Patrick Tann=, Die Berechnung der Rügefrist im schweizerischen, deutschen und UN-Kaufrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 281 N 56 und N 57; Gritli Ryffel, Die Schadenersatzhaftung des Verkäufers nach dem Wiener Übereinkommen über internationale Warenverträge vom ll. April 1980, Diss. Bern/Frankfurt/New York/Paris/Wien, 1992, S. 21; vgl. auch Semjud 102 (1980) S. 414f.). Da die Klägerin indessen nicht substanziiert, wann die mündliche Rüge der Beklagten erfolgte, ist in diesem Zusammenhang vorab die Behauptungs- und Beweislast der Parteien zu prüfen.

4.1. Als Grundregel bestimmt Art. 7 Abs. 2 UN-Kaufrecht, dass Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber darin nicht ausdrücklich entschieden werden, nach den allgemeinen Grundsätzen, die ihm zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden sind, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Soweit Rechtsgebiete im UN-Kaufrecht geregelt sind (Art. 4 UN-Kaufrecht) sind auch die dazugehörigen, nicht ausdrücklich geregelten Einzelfragen nach dem internationalen Einheitsrecht zu entscheiden (v. Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 7 N 8). Als zwar nicht ausdrücklich, aber implicite durch das UN- Kaufrecht geregelt, muss die Frage der Beweislast angesehen werden (v. Caemmerer/Schlechtriem; a.a.O., Art. 4 N 22). Danach trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die Anzeige eines Rechtsmangels innert angemessener Frist erfolgte (v. Caem merer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 43 N 12; Tann=, a.a.O., S. 290). Es gibt keinen Grund dies bezüglich der Anzeige eines Sachmangels anders zu halten.

4.2. Die Beklagte hat sich diesbezüglich, ihrem generellen Verhalten entsprechend, nicht geäussert und damit insbesondere auch nicht dargetan, wann sie die Mängel gerügt hat. Die Folgen dieser Unterlassung hat die Beklagte zu tragen. Mangels entsprechender Darstellung kann daher nicht geprüft werden, ob allenfalls frist- und formgerecht gerügt wurde. Im Gegenteil gilt die Schilderung der Klägerin, dass 'viel später', also längere Zeit nach der Lieferung, gerügt wurde, als anerkannt. Ihre rechtliche Forderung, dass dies verspätet gewesen sei, ist daher nicht zu widerlegen.

5. Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Beklagten Lit. 12.050.000.-- zu bezahlen, der Rechtsvorschlag in der Betreibung [...] des Betreibungsamtes [...] (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1992) ist daher im entsprechenden Betrag von Fr. 15'062.50 aufzuheben.

6. a) Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge gemäss Art. 78 UN-Kaufrecht Anspruch auf Zinsen. Eine Festlegung der Höhe des Zinssatzes konnte auf der Wiener Konferenz wegen der zahlreichen Meinungsverschiedenheiten nicht erreicht werden. Vor allem war streitig, ob es auf die Höhe des Diskontsatzes im Schuldner- oder im Gläubigerland ankommen sollte. Es hat sich aber inzwischen die einhellige Meinung gebildet, dass für die Einzelheiten der Zinszahlungspflicht das gemäss Kollisionsrecht anwendbare nationale Recht ausschlaggebend sein soll (Ryffel, a.a.O., S. 86; v.Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 78 N 3) Wird der vorliegende Vertrag als Werklieferungsvertrag, und damit nach schweizerischem Recht als Werkvertrag qualifiziert (Gaudenz G.Zindel/Urs Pulver, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, hrsg. d. Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wieland, Basel 1992, Art. 363 N 21, mit Verweisen) kommt Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG zur Anwendung. Danach gilt bei Werkverträgen die Dienstleistung als charakteristische Leistung. In Anwendung von Art. 117 Abs. 1 und 2 IPRG wäre die Frage der Zinshöhe somit nach italienischem Recht zu regeln. Wird der vorliegende Vertrag als Kaufvertrag qualifiziert, gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Abkommens untersteht vorliegender Vertrag ebenfalls italienischem Recht. Dass die Beklagte ihre Bestellung in der Schweiz bei einem Vertreter der Klägerin aufgegeben habe (Art. 3 Abs. 2 Haager Übereinkommen) wird nicht behauptet. Im Ergebnis kann weiterhin offenbleiben, ob das vorliegende Vertragsverhältnis als Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Die Zinshöhe und der Zeitpunkt, ab welchem die Zinsen geschuldet sind jedenfalls nach italienischem Recht zu bestimmen. Gemäss Art. 1219 CC wird der Schuldner entweder durch Aufforderung (intimazione) oder durch schriftliche Mahnung (richiesta) in Verzug gesetzt. Ebenso bewirkt die Zustellung eines Zahlungsbefehls (precetto) den Verzug des Schuldners (Giorgio Cian/Alberto Trabucchi, Commentario breve al Codice Civile, 3. ediz. Padova 1988, Art. 1219, III. N 11). Gemäss Art. 1224 CC werden vom Tage des Verzugs an grundsätzlich die ge setzlichen Zinsen, d.h. 5 % p.a. (Art. 1284 CC) geschuldet, ausser es seien vorher höhere geschuldet gewesen. b) Die Klägerin hält einen Zinssatz von 6% für angemessen (act. 1, S. 8). Dass die Parteien einen solchen Zinssatz abgemacht hätten, wird von ihr nicht behauptet. Somit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von Lit. 12.050.000.-- 5% Zins seit 27. Mai 1992 (Datum der Zustellung des Zahlungsbe fehls) zu bezahlen. Im übrigen Umfang ist die Klage abzuweisen.

IV.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in welchem die Klägerin lediglich hinsichtlich der eingeklagten Zinsen geringfügig unterliegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen ( Par. 64 Abs. 2 ZPO). Im weiteren ist sie zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen ( Par. 68 Abs. 1 ZPO) Demgemäss erkennt das Gericht:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Lit. 12.500.000 nebst 5% Zins seit 27. Mai 1992 zu bezahlen. Im entsprechenden Betrag von Fr. 15.062.50 nebst Zins zu 5% seit 27. Mai 1992 und für die Betreibungskosten ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...], Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1992, der Rechtsvorschlag aufgehoben. Im übrigen Umfang (Zins) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf [...]; die weiteren Kosten betragen:
[...] Schreibgebühren
[...] Zustellungen und Porti.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von [...] (Weisungskosten inbegriffen) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Gegen diesen Entscheid kann
a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch eine dem Par. 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des 281 ZPO geführt werden.
b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Excerpt of Judgement in:
- Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht (SZIER), 2/1995, ed. Monique Jametti Greiner}}