Data

Date:
13-02-2006
Country:
Germany
Number:
16 U 17/05
Court:
Oberlandesgericht Köln
Parties:
--

Keywords

LIMITATION PERIOD (PRESCRIPTION9 - MATTER NOT COVERED BY CISG – RECOURSE TO APPLICABLE DOMESTIC LAW

SET-OFF – MATTER NOT COVERED BY CISG – RECOURSE TO APPLICABLE DOMESTIC LAW

RIGHT TO INTEREST (ART. 78 CISG) - STATUTORY RATE OF APPLICABLE DOMESTIC LAW

Abstract

A German Buyer purchased from an Italian textile supplier (Seller) woollen cloth. During the further processing of the cloth, irreparable creases appeared. The Buyer immediately notified it tothe Seller in writing. Nevertheless, the Buyer subsequently delivered the finished articles of clothing to its customers, who returned them because of the defects. As a consequence, the Buyer refused to pay the invoice for the delivery of cloth at hand as well as the invoice for another - unobjectionable - prior delivery. A long time afterwards, the Buyer claimed damages suffered as a result of lost sales due to seller’s defective delivery. The Seller, in its turn, denied the alleged defects, raised a statute of limitations defense (prescription period) and demanded the undisputed open amount of the prior delivery by way of counterclaim.

The First Instance Court, appliying Italian law, ruled against the Seller on the grounds that it did not sufficiently counter the Buyer’s allegations of defective performance and of damages for lost profits. Furthermore, the Court held that the statute of limitations did not bar Buyer’s claim, since a buyer who is sued for breach of contract can always raise warranty claims, provided it gave timely notice of the defect of the goods -- as was done by the Buyer in the present case. The Seller appealed.

The Appellate Court on the contrary accepted the Seller´claim, holding that the Buyer’s warranty claim was time-barred and that the Seller was entitled to recover the invoiced amount of the undisputed delivery. In the opinion of the Court, Italian law only applied secondarily; primarily, CISG applied to the contact as both parties had their place of business in different Contracting States (Art. 1(1)(a) CISG). Since CISG does not contain provisions regarding limitation period, the matter had to be settled by applying the Italian Codice Civile (i.e. Art. 1495(3)). As to the set-off (which was invoked by the Buyer as between payments for the prior undisputed delivery and for the one at issue), the Court found that it was another matter not covered by CISG, to be decided according to the applicable domestic law (i.e. Italian law), under which set-off was inadmissible. Finally, the Court awarded interest on the sums due (Art. 78 CISG), at a rate determined in accordance with the domestic law otherwise applicable to the contract (i.e. Italian law).

Fulltext

I. Der Kläger bezog von der Beklagten, einer italienischen Textillieferantin, im Juli 2002 500 m Wollstoff für Hosen, Sakkos und Röcke. Der Kläger beauftragte mit der Weiterverarbeitung einen Betrieb in Österreich. Während der Verarbeitung ergab sich, dass nicht behebbare Knitterfalten auftraten. Dies rügte der Kläger der Beklagten gegenüber durch Schreiben vom 26.7.02. In der Folge lieferte er die fertigen Kleidungsstücke dennoch an seine Abnehmer, die sie jedoch mit Rücksicht auf die Mängel zurückgaben.
Der Kläger beglich weder die Rechnung für diese Stofflieferung in Höhe von EUR 6.907,67 noch für eine weitere - einwandfreie - Lieferung vom 10.6.2002, die Gegenstand einer auf den gleichen Tag datierenden Rechnung über EUR 12.117,82 ist.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, aus dem wegen der Mängel der Lieferung gescheiterten Weiterverkauf sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 26.624,07 entstanden. Einen Teilbetrag davon in Höhe von EUR 3.305,56 aus seinen Geschäftsbeziehungen zu den Ankäufern P und M hat er - nach teilweiser Klagerücknahme - mit der Klage geltend gemacht. Die Beklagte ihrerseits hat die behaupteten Mängel bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben und den unstreitig offenen Betrag aus der Rechnung vom 10.6.02 in Höhe von EUR 12.117,82 im Wege der Widerklage verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Anwendung italienischen Rechts - mit der Begründung antragsgemäß verurteilt, dass sie der vom Kläger erhobenen Behauptung einer mangelhaften Leistung nicht substantiiert entgegengetreten sei und auch den vom Kläger behaupteten, in Gestalt entgangenen Gewinns aufgetretenen Schaden nicht ausreichend bestritten habe. Die Verjährung des Anspruchs des Klägers sei nicht eingetreten, weil der auf Durchführung des Vertrages verklagte Käufer Gewährleistungsansprüche immer geltend machen könne, sofern er den Mangel der Sache - wie der Kläger im vorliegenden Fall - rechtzeitig angezeigt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich darauf beruft, dass das Landgericht die Forderung des Klägers zu Unrecht für durchsetzbar erachtet und ihre Einwendungen hinsichtlich des Schadens fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen habe. Die Forderung des Klägers sei nämlich nach dem hier anwendbaren italienischen Recht verjährt; die vom Landgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Vorschrift des Art. 1495 codice civile (CC) greife nur ein, wenn der Verkäufer den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehme, nicht aber, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Käufer selbst Gewährleistungsansprüche geltend mache.
Die Beklagte beantragt demgemäß,
die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie EUR 12.117,82 nebst 3,5 % Zinsen seit dem 10.6.02 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klageforderung nicht verjährt sei. Das ergebe sich zum einen aus Art. 1495 Abs. 3 CC, der bei richtigem Verständnis nicht nur bei einer Zahlungsklage des Verkäufers aus derselben Bestellung, sondern, zumindest im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, auch bei einer - hier mit der Widerklage erhobenen - Klage aus einer Parallelbestellung Anwendung finde. Zudem sei die Verjährung auch durch die Übersendung der Gerichtsstandsvereinbarung vom 29.11./2.12.2002, die als Mahnung aufzufassen sei, unterbrochen worden und zuvor - mit Rücksicht auf die bis zur Übersendung der Gerichtsstandsvereinbarung laufenden Verhandlungen - gehemmt gewesen.
Der Senat hat zur Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsansprüche des Klägers nach italienischem Recht ein Gutachten des Institutes für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität L eingeholt. Wegen der Beweisfragen im Einzelnen wird auf den Beweisbeschluss vom 29.8.05 (GA 234) und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten vom 16.11.05 (Blatt 244 GA) verwiesen.

II. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen formell bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Dagegen hat die Beklagte einen Anspruch auf den mit der Widerklage geltend gemachten Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 12.117,82.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Für die Beurteilung der Kaufpreisansprüche des Klägers und ihre Durchsetzbarkeit ist - davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus - italienisches Recht anwendbar, denn mangels Rechtswahlvereinbarung beurteilen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß Art. 28 Absatz 2 BGB nach dem Recht des Sitzes der Verkäuferin, hier also der in Italien ansässigen Beklagten. Italienisches Recht gilt allerdings nur subsidiär. In erster Linie ist auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das CISG anwendbar, weil beide Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und sowohl Italien als auch Deutschland Vertragsstaaten des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) sind.
Der Senat geht, wie bereits das Landgericht, davon aus, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 74 CISG dem Grunde nach vorliegen, da die Beklagte nicht vertragsgemäße Ware geliefert hat und der Kläger die ihm nach den Art. 38, 43 CISG obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten beachtet hat. Letzteres ist nach dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung unstreitig; die Mängel selbst ergeben sich aus dem vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten des Forschungsinstituts J vom 17.9.02.
Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, nachdem die Beklagte sich jedenfalls mit Recht auf die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Kaufpreisanspruchs berufen hat.
Da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Verjährungs-und Aufrechnungsfragen im CISG nicht geregelt sind, richtet sich die Verjährungsfrist nicht nach dem CISG, sondern nach dem ergänzend anwendbaren italienischen codice civile. Dessen Art. 1495 Abs. 3 bestimmt für Gewährleistungsansprüche eine Verjährungsfrist von einem Jahr, die mit der Übergabe der Kaufsache, hier also am 15.7.02 mit der Abholung des Stoffes durch den Kläger in N begann. Der Mängelanspruch des Klägers war demzufolge am 15.7.03 verjährt.
Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Verjährung liegen - wie sich aus dem zutreffenden Gutachten des Direktors des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität L ergibt - nicht vor. Als möglicher Unterbrechungsgrund kommt zunächst die Erhebung der Klage in Betracht (Art. 2943 CC), die jedoch im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich durch die Zustellung an die Beklagte am 20. 11. 2003 erhoben worden ist. Aus dem gleichen Grunde wäre auch das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. 8. 2002 (Blatt 60 GA), selbst wenn man es als verzugsbegründende Mahnung im Sinne des Art. 1219 CC verstehen würde, nicht geeignet, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Klägers herbeizuführen. Die dadurch verursachte Unterbrechung hätte jedenfalls spätestens mit Ablauf der gesetzten Frist, also am 17.9.02, geendet und die Verjährung wäre - wiederum nach Art. 1495 Abs. 3 CC - am 17.9.03 und mithin vor Klageerhebung eingetreten.
In der Gerichtsstandsvereinbarung vom 29.11./2.12.02 (Blatt 20 GA) liegt keine verzugsbegründende und damit nach Art. 1219 CC verjährungsunterbrechende Mahnung des Klägers, denn sie enthält gerade keine an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistungserbringung, sondern nur eine Regelung zur Abwicklung der zwischen den Parteien zum damaligen Zeitpunkt aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten. Aus dem vom Senat einholten Rechtsgutachten ergibt sich schließlich, dass anders als im deutschen Recht (§ 203 BGB) Verhandlungen über den zwischen den Parteien streitigen Anspruch keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung haben. Das italienische Recht kennt keinen entsprechenden Hemmungs-oder Unterbrechungstatbestand.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Anwendung des Art. 1495 Abs. 3 CC nicht zur Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche. Die Bestimmung erlaubt es dem Käufer, dem Kaufpreisanspruch seines Vertragspartners Gewährleistungsansprüche bei rechtzeitiger Rüge auch dann entgegenzuhalten, wenn sie bereits verjährt sind. Aus dem auch insoweit überzeugenden Gutachten ergibt sich, dass es sich sowohl nach dem Wortlaut wie nach einer systematischen Auslegung der Vorschrift und der praktischen italienischen Rechtsanwendung nur um eine Einrede handelt, die demzufolge lediglich als Gegenrecht im Falle der Erhebung einer Kaufpreisklage durch den Vertragspartner, nicht aber als Aktivforderung geltend gemacht werden kann. Das gilt zudem nur für den konkreten Vertrag: Eine Zahlungsklage aus einem anderen Rechtsverhältnis ändert daran nichts. Deshalb kann in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Beklagte aus der weiteren Bestellung vom 11.3./13.3.02 einen Kaufpreisanspruch geltend macht, zu keinem anderen Ergebnis führen. Art. 1495 Abs. 3 CC ist als Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Wirkung des Verjährungseintritts eng auszulegen und bewirkt nach ihrem Sinn und Zweck nur innerhalb des konkreten Vertrages eine Aufrechterhaltung der an sich verjährten Gewährleistungsansprüche. Ausnahmen davon im Sinne einer Übertragbarkeit auf Klagen des Vertragspartners aus anderen Lieferungen sind - auch bei laufender Geschäftsbeziehung - nicht gerechtfertigt. Eine weitere Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsansprüche des Klägers käme also nur in Betracht, wenn die Beklagte, anders als im vorliegenden Fall, ihre Ansprüche aus diesem Vertrag klageweise geltend machen würde.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Schadensberechnung des Klägers insgesamt oder hinsichtlich der bei den mit der Teilklage geltend gemachten Beträge aus den Geschäften mit den Kunden P und M richtig ist. Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, dass das Landgericht das Bestreiten der Beklagten in diesem Zusammenhang verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert behandelt hat. Bei den vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Tatsachen handelt es sich ausschließlich um solche aus seinem eigenen Geschäftsbereich, in den die Beklagte in keiner Weise Einblick hatte oder haben konnte und die sie aus diesem Grunde gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzweifelhaft mit Nichtwissen zu bestreiten berechtigt war.
2. Die Widerklage der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entgegen der Auffassung des Klägers - und insoweit auch entgegen den für den Senat insoweit nicht maßgeblichen Ausführungen in dem eingeholten Sachverständigengutachten - gegeben. Zwar ist der Kläger trotz § 513 Absatz 2 ZPO nicht gehindert, die Zuständigkeitsrüge auch im Berufungsverfahren zu erheben, denn die Vorschrift gilt nicht für die internationale Zuständigkeit (BGH NJW 2003, 426; BGHZ 157, 224; Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 513 ZPO Rdn. 8). Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aber daraus, dass der Kläger und Widerbeklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), und aus der rügelosen Einlassung des Klägers zur Widerklage in erster Instanz. Insoweit findet - auch für die Widerklage - Art. 24 EuGVVO nach einhelliger Auffassung Anwendung (vgl. z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 24 EuGVVO Rdn. 11 mit weiteren Nachweisen).
Der mit der Widerklage geltend gemachte Kaufpreisanspruch der Beklagten aus der im Juni 2002 erfolgten Lieferung ist unstreitig; der Kläger verteidigt sich ihr gegenüber lediglich mit der nach seiner Rechtsauffassung nach zulässigen Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen aus dem der Klage zugrunde liegenden Liefervertrag.
Diese Aufrechnung ist allerdings unzulässig, wie sich aus dem auch insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten ergibt. Da das CISG nicht nur hinsichtlich der Verjährungsfrage, sondern auch hinsichtlich der Aufrechnung keine Regelungen enthält, ist gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB das italienische Recht auch für die Beurteilung dieser Frage maßgebend. Nach italienischem Recht ist zwischen einer sog. "Legalaufrechnung" und der gerichtlichen Aufrechnung zu unterscheiden. Für die Legalaufrechnung fehlt es - wie der Gutachter überzeugend ausführt - an der in diesem Zusammenhang nach Art. 1243 Absatz 1 CC erforderlichen Liquidität der Gegenforderung. Liquide in diesem Sinne ist eine Gegenforderung nach der insoweit maßgeblichen herrschenden Auffassung im italienischen Recht zwar nicht nur, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, sondern auch bei einem Bestreiten des Gegners, sofern es nicht als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Das wiederum wird von der italienischen Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn es offensichtlich unbegründet erscheint und augenscheinlich nur den Zweck hat, die Entscheidung des Rechtstreits hinaus zu zögern. Davon kann im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein: Zum einen war es - wie ausgeführt - der Beklagten weder möglich noch zumutbar, den vom Kläger geltend gemachten Schaden der Höhe nach substantiierter zu bestreiten als das geschehen ist. Zum anderen erscheint die Schadensaufstellung des Klägers in Anbetracht der zumindest ungewöhnlichen hohen Gewinnspanne von etwa 100% zumindest nicht auf den ersten Blick ohne weiteres einleuchtend, so dass das Bestreiten der Beklagten auch aus diesem Grunde in keiner Weise rechtsmissbräuchlich erscheint, sondern der Wahrnehmung legitimer prozessualer Interessen diente.
Was die gerichtliche Aufrechnung (Art 1243 Abs. 2 CC) betrifft, gilt wiederum die Einschränkung der Anwendungsmöglichkeit des Art. 1495 Absatz 3 CC, der der Regelung des Art. 1243 Abs. 2 CC nicht als Spezialregelung vorgeht und dann keine anspruchserhaltende Wirkung hat, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht um gegenseitige Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Auch von einer einverständlichen Aufrechnung kann entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Fall mangels irgendwelcher Anhaltspunkte dafür keine Rede sein.
3. Der Zinsanspruch beruht dem Grunde nach auf Art. 78 CISG und der Höhe nach auf Art. 1284 Abs. 1 S. 2 CC i.V.m. dem Ministerialdekret vom 11.12.2000.
[Nebenentscheidungen]}}

Source

Original in German:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.ch

English Translation:
- available at the University of Pace website, http://www.cisg.law.pace.edu

Also published in:
- Internationales Handelsrecht, n.4/2006, pp. 145-7.}}