Data

Date:
27-02-2003
Country:
Germany
Number:
IHK O 10820/01
Court:
Landgericht Nuernberg-Fuerth
Parties:

Keywords

JURISDICTION - PRICE - PLACE OF PAYMENT - "CASH ON DELIVERY" CLAUSE - PAYMENT DEPENDENT ON HANDING OVER OF DOCUMENTS ("ZUG-UM-ZUG" PERFORMANCES) - BUYER'S PLACE OF BUSINESS(ART. 57(1)(B) CISG)

Abstract

A German seller and a French buyer concluded a contract for the sale of car accessories. The seller entrusted a carrier company with shipping the goods to France. The seller and the carrier company stipulated that the goods would only be delivered to the buyer by cash on delivery. In spite of this agreement, the carrier company delivered the goods to the buyer without accepting the money.
The carrier's insurance company, which paid the resulting damages to the seller and to whom the claim for the purchase price was assigned, brought an action against the buyer.

The Court affirmed that it did not have jurisdiction over the case.

In reaching this conclusion the Court first stated that claims for the recovery of the purchase price would generally fall within its jurisdiction as, according to Art. 57(1)(a) CISG, the purchase price has to be paid at the seller´s place of business.

In the case at hand, however, the parties had agreed on a "cash against documents" term, which meant that the obligations of the two parties had to be performed simultaneously (see Art. 58 CISG); art. 57(1)(b) CISG was applicable since delivery and therefore also payment had to be performed at the buyer´s place of business (Paris).

Fulltext

Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von '.600,--EUR vorläuftig vollstreckbar.

Die Klägerin ist Transportversicherer der (…). Letztere war von der Firma (…) beauftragt worden, 43 Kartons Autozubehör nach Paris zu verbringen und nur gegen Einziehung des Rechnungsbetrages durch Nachnahme das Transportgut an den Empfänger, die Beklagte auszuliefern. Die Ware wurde ausgeliefert, ohne durch Nachnahme den Rechnungsbetrag einzuziehen. Den dadurch entstandenen Schaden regulierte die Klägerin und ließ sich auch die Kaufpreisansprüche der Firma (…) abtreten. Die Klägerin hält das Landgericht Nürnberg-Fürth wegen wirksamer Vereinbarung des Gerichtsstandes durch die AGB bei laufender Geschäftsbeziehung und ferner wegen der Auftragsbestätigung bzw. wegen Art.57 CISG für international zuständig. Die Beklagte bestreitet die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth und verweist darauf, dass in Paris bereits ein Rechtsstreit zwischen (…) und der Beklagten anhängig sei. Durch Beschluss vom 4.2.2002 wurde abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit und Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Parteien angeordnet.

Entscheidungsgrunde:
Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht Nürnberg-Fürth international nicht zuständig ist.
1. Infolge abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit entscheidet der Vorsitzende allein (§ 349 Abs.2 Nr.2 ZPO). 2. Auf eine Zuständigkeit nach Art.57 CISG kann sich die Klägerin nicht berufen.
a)Zwar ist das CISG anwendbar, weil erkennbar ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und sowohl Frankreich als auch Deutschland Vertragsstaaten sind (vgl. Übersicht bei Piltz in NJW 00, 553 ff).
b) Grundsatzlich ist fur Kaufpreisklagen nach Art.57 CISG, soweit keine anderweitige Vereinharung vorliegt, der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen (Art.57 Abs.l lit.a) CISG), mithin wäre das Landgericht Nürnberg-Fürth international zuständig.

c) Dieser Grundsatz gilt allerdings vorliegend nicht, da die Firma (…) in den Rechnungen (vgl. K 2/3) die Bestimmung getroffen hat, "Cash against delivery".
Damit ist Art.57 Abs.1'lit.b) anwendbar, wonach Zahlung am Ort der Lieferung d.h. in Paris zu erfolgen hat.

Gemäß Art.58 Abs.1 Satz 2 CISG durfte die Firma (…)die Übergabe der Ware von der Bezahlung abhängig machen. Dies führt zu einer echten Zug-um-Zug-Abwicklung und damit zu Art.57 Abs.l (vgl. Witz/Salaer/Lorenz, international einheitliches Kaufrecht, Art.57 CISG, Rdnr.8) mit der Folge, dass Paris international zuständig ist.

3. Soweit sich die Klägerin auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Firma (…) und der Beklagten beruft, gilt folgendes:

a)
Anwendbar ist -entgegen ursprünglicher Auffassung des Gerichts- die EuGVVO, da die Klage nach dem Inkrafttreten der EuGVVO (= 1.3.2002, vgl. Art.76 EuGVVO) erhoben wurde.

Maßgeblich ist insoweit die Zustellung der Klage (vgl. Thomas/Putzo, 24.Aufl., Art.66 EuGVVO, Rdnr.2), die im April 2002 erfolgte.

b)
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet, da sowohl Deutschland als auch Frankreich zu den Mitgliedsstaaten der EU gehören (vgl. Thomas/Putzo, a.a.C., vor Art.l EuGVVO, Rdnr.S ff).

c)
Die Klägerin kann sich nicht auf Art.23 EuGVVO berufen.

Auch bei einer laufenden Geschäftsbeziehung bedarf es zumindest einer mündlichen Einigung über die Einbeziehung der AGB und der nachfolgenden schriftlichen Bestätigung (vgl. BGS: in NJW 94, 2699 f.)

Für eine derartige mündliche E:n-gung hat d:e Klägerin nichts vorgetragen. Es wurde von der Beklagten bei FOM-TP mündlich oder schriftlich. bestellt. Die daraufhin vor. (…) erstellte Auftragsbestätigung (vgl. K 7, 8), in der auf die umseitig gedruckten AGB hingewiesen wurde, sollte erst zum Zustandekommen des Vertrages führen und kann nicht als Bestätigung i.S.d. Art.23 Abs.l lit.a) EuGVTO gelten (vgl. hierzu: BGS in NJW 94, 2700) .

d)
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Art.6 EuGVVO berufen.

Ein Erfüllungsort wurde nicht wirksam durch die Einbeziehung von AGB der Firma FOUMR-T!1 begründet (vgl. oben). Danach bleibt es bei der Regel des Art.5 Nr.l b) EuGVVO. Dies führt zur internationalen Zuständigkeit in Paris, da bewegliche Sachen verkauft wurden, die nach Paris zu liefern waren.}}

Source

Published in original:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.it}}