Data

Date:
21-03-2003
Country:
Germany
Number:
103 O 213/02
Court:
Landgericht Berlin
Parties:
--

Keywords

NON CONFORMITY OF GOODS - BUYER'S OBLIGATION TO EXAMINE GOODS (ART. 38 CISG)- TIME OF EXAMINATION - NON CONFORMITY DISCOVERABLE ONLY AFTER PROCESSING GOODS - BUYER'S DUTY TO PROCESS A SAMPLE OF GOODS IMMEDIATELY UPON DELIVERY - EXAMINATION PERIOD SHORTENED BY BUYER'S CONDUCT WHEN ORDERING GOODS

NON CONFORMITY OF GOODS - BUYER'S OBLIGATION TO GIVE SELLER NOTICE OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39 CISG)- TIME OF NOTICE - PERIOD OF "REASONABLE TIME" IN ART. 39(1) MUST TAKE PERIOD OF TIMELY EXAMINATION ACCORDING TO ART. 38(1) INTO ACCOUNT

DAMAGES FOR NON-PAYMENT OF PRICE - NO FORMAL REQUEST FOR PAYMENT NECESSARY (ARTS. 59, 61 CISG)

DAMAGES - COST OF A FORMAL REQUEST FOR PAYMENT - RECOVERABLE (ART. 74 CISG)

RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - STATUTORY RATE OF DEBTOR'S COUNTRY

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of cloth. The buyer notified the seller that the cloth was non conforming almost 7 weeks after delivery and announced that it would reduce the price. The seller alleged that the notice of non-conformity was untimely.

The Court granted the seller's claim pursuant to Art. 53 CISG. In reaching this conclusion, the Court observed that the period within which notice of non-conformity has to be given includes the period for the examination of the goods (Art. 38 CISG) as well as that for the notice itself (Art. 39 CISG). In the opinion of the Court, even if in the case at hand the defects could only be detected once the cloth had been dyed, the buyer should have dyed a sample of the cloth shortly after delivery. Consequently, even if the buyer gave notice to the seller immediately after it had actually discovered the non-conformity, an examination of the goods about 7 weeks after delivery had to be considered untimely. Moreover, the period for the examination of the goods was to be considered shortened by the fact that the buyer asked for immediate and urgent delivery, giving the seller reason to rely on an immediate examination and use of the cloth.

After recalling that a formal request for payment is not required under CISG (Art. 59 CISG), the court awarded the seller reimbursement of its cost for a formal request as damages, according to Arts. 61 and 74 CISG. The Court also awarded interest (Art. 78 CISG) on the sums due. As CISG does not determine the rate of interest, the court, after mentioning that the question is controversial, decided to apply the statutory rate of the debtor's country (Germany).

Fulltext

(...)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.921,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2002 sowie weitere 417,75 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2002 zu zahlen
2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht eine Kaufpreisforderung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf eine Bestellung der Beklagten vom 27. Februar 2002 lieferte die Klägerin, eine
Aktiengesellschaft italienischen Rechts, am 5. März 2002 rund 60.000 m Stoff zum Preis von
64.670,86 €. Mit Schreiben vom 22. April 2002 rügte die Beklagte Mangel bei insgesamt 8.867 m
Ware und kündigte n. 13921,19€ von der Rechnung vom 15. März 2002 abzuziehen. Am 24.
April 2002 wies die Kl. die Mängelrüge zurück, weil die Beklagte die Ware bereits gefärbt hatte.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 5. Juni 2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den unstreitigen Betrag von 50.749,67 E bis zum 12. Juni 2002 zu zahlen. Hinsicht des streitgegenständlichen Betrages unterbreitete die Kl. ein Vergleichsangebot, ein weiteres Vergleichsangebot machte sie mit Schreiben vom 19. Juli 2002, auf das die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2002 reagierte.
Die Zahlung von 50.749,67 € erfolgte am 13. Juni 2002.
Die Kl. trägt vor:
Die Mängelrüge sei verspätet. Bei den von der Beklagten genannten Mängeln es sich um augenscheinliche Mängel, die sofort bei Erhalt der Ware hätten festgestellt werden können.
Die Beklagte sei verpflichtet, die durch das Schreiben vom 5. Juni 2002 entstandenen
Anwaltskosten, soweit diese gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO nicht auf die im Rechtsstreit
anfallenden Gebühren anrechenbar seien, zu ersetzen, und zwar nach einem Wert von
50 749,67 € in H von 842,25 €.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte zu. Verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 13.921,19€ +
Anwaltskosten von 842,25 € zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten i dem Basiszinssatz wie folgt:
aus 13.921,19€seit 14.Juni2002,
aus 84225 € seit 12. Juni 2002.

Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Ware sei stichprobenartig unmittelbar nach Erhalt untersucht worden. Mangel seien dabei
nicht festgestellt worden, weil sich diese erst bei der Verarbeitung der Stoffe gezeigt hätten. Die
Mangelrüge sei unmittelbar nach Verarbeitung der Waren, am gleichen oder am Folgetag, erfolgt.
Der Klägerin stehe die K auch deshalb nicht zu, da sich die Parteien mit den Schreiben vom 19. Juli 2002 und 5. August 2002 außergerichtlich geeinigt hatten.
Wegen des Vorbringens der Parteien Im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgrunde
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen,
Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil sich die Parteien außergerichtlich auf einen anderen Betrag geeinigt hatten. Das Vergleichsangebot der K vom 19. Juli 2002 hat die
Beklagte weder fristgerecht noch überhaupt angenommen. Eine Annahme hätte nur durch
Zahlung bis zum 25. Juli 2002 erfolgen können. Dass sich die Klägerin nur bis zu diesem Tag an ihr Angebot gebunden sehen wollte. geht ohne weiteres aus der Ankündigung hervor, nach Verstreichen des Termins ohne Zahlung die gerichtliche Beitreibung der Restforderung einleiten zu wollen. Die Beklagte hat weder gezahlt noch hat sie m Schreiben vom 5. August 2002 alle Punkte des Vergleichsvorschlages akzeptiert.
Die Klägerin hat gemäß Artikel 53 CISG einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die am 5. März 2002 gelieferte Ware in Höhe von 13.92119 €. Die Beklagte kann sich gemäß Artikel 39 CISG nicht auf die etwaige Mangelhaftigkeit des Stoffes berufen, denn die Märigelrüge st verspätet erfolgt.

Bei der Beurteilung, ob die Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist, sind zwei Fristen zu beachten, die Frist zur Untersuchung gemäss Artikel 38 Abs. i CISG sowie die Rügefrist nach Artikel 39 Abs. i CISG. [Diese Frist] ist auch dann versäumt, wenn der Käufer zwar unmittelbar nach Feststellung des Mangels diesen anzeigt, er aber die Untersuchungsfrist versäumt hat und deshalb bei ordnungsgemäß Untersuchung den Fehler früher hätte feststellen müssen.

Vorliegend kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie die Mangel unmittelbar nach ihrer Feststellung gerügt hat. Die Beklagte hätte somit die Fehler am 21. oder 22. April 2002 entdeckt. Das bedeutet jedoch, dass die Ware vom 5. März 2002 bis zum 21. April 2002 bei ihr lagerte, die Beklagte in dieser Zeit nach ihrer Behauptung zwar Untersuchungen auf Sicht durchführte weitere Oberprüfungen jedoch nicht vornahm. Handelt es sich bei den aufgetretenen Mängeln aber um solche, die, wie die Beklagte behauptet. erst beim Färben des Stoffes sichtbar werden, hätte eine Untersuchung auch in der Weise erfolgen müssen, dass die Stoffe, ebenfalls stichprobenartig, gefärbt werden. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Es fehlt überhaupt jeder Vortrag dazu die Beklagte solange mit dem Farben wartete. -
Ein solcher Vortrag wäre um so eher erforderlich gewesen, als die Beklagte die Bestellung dringlich gemacht hatte. So hatte sie in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2002 an den Handelsvertreter Lieferung sofort am 1.3.2002 verlangt, der Handelsvertreter hatte als Lieferzeit schnellstens nach Zusammenstellung der Ware angegeben. Angesichts dieser Dringlichkeit konnte die Klägerin erwarten, dass etwaige Mängel spätestens nach Ablauf eines Monats, wenn sogar noch früher, gerügt würden, nicht aber erst fast 7 Wochen nach der Lieferung. Die Beklagte hat daher die Ware nicht innerhalb einer so kurzen Frist untersucht, wie es die Umstände erlaubten und wie die K es erwarten konnte, so dass die Mangelrüge nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Mängel hätte feststellen müssen, erfolgt ist.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Mahnung vom 5. Juni 2002 entstandenen Anwaltskosten folgt aus Artikel 61, 74 CISG. Die Beklagte befand sich mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Die Fälligkeit des Kaufpreises war mit 45 Tagen nach Warenerhalt vereinbart danach war der Kaufpreis am 19. April 2002 zu zahlen. Einer Mahnung bedarf es gemäß Artikel 59 CISG nicht, um den Verzug zu begründen. Die Beklagte befand sich daher in Verzug, als die Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Kl. erfolgte.
Gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO ist die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit auf die entsprechenden Gebühren des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die außergerichtliche Tätigkeit mit dem nachfolgenden Verfahren übereinstimmt. Hier bezog sich die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kl. auf die gesamte Kaufpreisforderung, Gegenstand der Klage ist aber nur ein Teil davon. Soweit die Gebühr für die auf Tätigkeit daher die Verfahrensgebühr übersteigt, findet eine Anrechnung nicht statt.
Die nicht anrechenbare Gebühr ist jedoch nicht nach einem Streitwert von 50.749,67 € zu berechnen, Vielmehr berechnet sich der Verzugsschaden der Kl. wie folgt.

Eine 7,5/10 Gebühr nach einem Streitwert von 64.670,86 € beträgt 84225 €. Hatte die Beklagte den unstreitigen Betrag rechtzeitig gezahlt, wäre nur eine 7,5/10 Gebühr nach einem Wert von 13.921,19€ entstanden, die 424,50€ beträgt. Die Differenz von 417,75€ ist der Verzugsschaden der Klägerin.

Der Zinsanspruch folgt aus Artikel 78 CISG in Verbindung m § 288 8GB. Artikel 78 CISG sagt über die Höhe der Zinsen nichts aus. Die Meinungen darüber, welcher Zinssatz anwendbar ist, geben weit auseinander. Vertretbar ist jedenfalls die Anknüpfung an das Recht des Staates des Niederlassungsortes des Schuldners (von Caemmerer/Schlechtriem, Artikel 78, Rdnr. 32).
Zinsen auf die Kaufpreisorderung sind jedenfalls ab 14. Juni 2002 geschuldet, da die Beklagte sich seit dem 20. April 2002 in Verzug befand. Zinsen auf die Anwaltskosten sind jedoch erst ab Rechtshängigkeit geschuldet, da das Schreiben vom 5. Juni 2002 keine Aufforderung enthält diese Kosten innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. vielmehr die Kosten nur im Rahmen eines Vergleichsvorschlages erwähnt Werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 709 ZPO}}

Source

Original in German:
- avalaible at the University of Pace website, http://www.cisg.law.pace.edu/}}