Data

Date:
19-12-2002
Country:
Germany
Number:
19 U 8/02
Court:
OLG Karlsruhe
Parties:
--

Keywords

SCOPE OF CISG - CONTRACT FOR THE PRODUCTION OF MACHINERY (ART. 3(1) CISG)

BUYER'S RIGHT TO AVOID (TERMINATE) CONTRACT FOR LACK OF CONFORMITY -SELLER'S FUNDAMENTAL BREACH (ARTS. 25 AND 49(1)(A) CISG) - SELLER'S REFUSAL TO REPAIR DEFECTIVE MACHINERY

EFFECTS OF AVOIDANCE - RIGHT TO RESTITUTION (ART. 81(2) CISG)

IMPOSSIBILITY OF RESTITUTION (ART. 82 CISG) - SELLER'S RESPONSIBILITY FOR DAMAGE TO GOODS DURING TRANSPORT FROM BUYER'S PLACE OF BUSINESS TO SELLER'S PLACE OF BUSINESS - BUYER'S RIGHT TO DECLARE CONTRACT AVOIDED NOT IMPAIRED

INTEREST - INTEREST RATE - IN CASE OF REFUND OF PRICE PAID (ART. 84 CISG) - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE

Abstract

A Swiss seller and a German buyer concluded a contract for the sale of a coiling machine to be developed and produced by the seller according to the buyer's specifications. After delivery of the machine to the buyer's premises, the buyer claimed certain non-conformities. The parties agreed to send the machine back to the seller for repair and improvement. On its way back the machine was further damaged as it had not been sufficiently protected for transportation by the haulage company that had loaded it and that had been hired by the seller. The buyer had given no loading instructions. Because of the transportation damage the seller refused to repair and improve the machine. On its part, the buyer refused to accept it.

The appellate court, in overruling the decision of the court of first instance, held CISG applicable according to Arts. 1(1)(a) and 3(1) CISG. The court held that the buyer had the right to declare the contract avoided according to Arts. 45 (1), 46, 47 and 49 (1) CISG and it was therefore entitled to reimbursement of the contract price according to Art. 81 (2) CISG as the seller had refused to repair the machine.

The court held that the buyer was not responsible for the damage to the machine during transport and therefore did not lose its right to reimbursement (Art. 82 CISG). The court held that, according to the agreement regarding the repair and improvement of the machine whereby the seller took charge of the transport of the machine back to its premises, the buyer only had to place the machine at the seller's disposal at the buyer's premises (Art. 31 (c) CISG). It held that it had been up to the seller to load and protect the machine for transport and that the buyer would have been responsible only if it had realized the insufficiency of protection or if it had loaded the machine itself. The seller could not prove this.

The court awarded the buyer interest on the refunded price (Art. 84(1)CISG) at the rate determined by the law otherwise applicable to the contract (i.e. Swiss law).

Fulltext

(...)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist bis auf eine Zuvielforderung an Zinsen begründet- Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlungen auf den Kaufpreis für die von der Beklagten zu liefernde Wickelmaschine verneint.
1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegan
gen, dass das UN-Kaufrecht gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3
Abs. 1 CISG auf die Vertragsbeziehungen der Parteien Anwen
dung findet, was im Berufungsrechtszug auch außer Streit steht.
2. Die Klägerin hat gem. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 CISG An
spruch auf Rückzahlung des von ihr auf den Kaufpreis Geleisteten, da sie entgegen der Ansicht des Landgerichts berechtigt war, nach Art. 49 Abs. 1 CISG die Vertragsaufhebung zu erklären, nachdem die Beklagte die Erfüllung des Kaufvertrags endgültig verweigert und die Klägerin auch nicht etwa ihr Recht, die Vertragsaufhebung zu erklären, nach Art. 82 Abs. 1 CISG verloren hat.

2.1 Nach Eintritt des Transportschadens hat die Beklagte die Ausführung der vorgesehenen Optimierungsarbeiten und Lieferung einer vertragsgemäßen Maschine abgelehnt; dariiber hinaus hat die Klägerin ihrerseits nach fruchtloser Fristsetzung die Annahme der Vertragsleistung abgelehnt, weshalb sie nach Art. 45 Abs. 1, Art. 46, 47,'49 Abs. 1 CISG zur Erklärung der Vertragsauflhebung berechtigt war. Zwar hat die Klägerin der Beklagten keine entsprechende Erklärung mitgeteilt (vgl. Art. 26 CISG), dies jedoch mit ihrem Schreiben vom 29.1.1999 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie unter gleichzeitiger Rückforderung bereits erbrachter Zahlungen die Annahme der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistung abgelehnt hat (vgl. Huber, in: Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 49 Rn. 29).

2.2 Art. 82 CISG steht dem Rückzahlungsanspruch aus Art. 81 Abs. 2 CISG nicht entgegen, da die Klägerin die Beschädigung der Maschine auf dem Rücktransport zur Beklagten nicht zu vertreten hat.
Nach Anlieferung der Wickelmaschine bei der. Klägerin im April 1998 ist es unstreitig zu der vertraglich vorgesehenen Endabnahme der Maschine im Sinne der Anerkennung ihrer Vertragsgemäßheit nicht gekommen, vielmehr rügte die Klägerin Mängel, woraufhin sich die Beklagte bereit fand, in ihrem Werk Maßnahmen zur Optimierung der Maschine durchzuführen. Auf die unter den Parteien insoweit streitige Frage des eigentlichen Umfangs der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten, insbesondere ob eine bestimmte Takt- und sog. Jobwechselzeit vereinbart und somit geschuldet war, kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Die Beklagte hat jedenfalls der Klägerin in diesem Zusammenhang ausweislich ihrer Schreiben vorn 30.10. sowie vom 1.12.1998 zugesagt, die Maschine soweit zu optimieren, dass sie den Anforderungen entspricht, welche sie der Klägerin bei Auftragsannahme bestätigt hat, bzw. dass sie sämtliche Funktionen und Leistungen erfüllt, wie bei der Offertstellung und bei der Auftragsannahme zugesichert. Damit hat die Beklagte jedenfalls eingeräumt, dass.die Maschine den vereinbarten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprach und es galt, Nachbesserungsarbeiten in ihrem Werk auszuführen, wozu ihr die Klägerin die Maschine wieder zur Verfügung stellen sollte.

Unabhängig davon, ob mangels der vereinbarten Endabnahme trotz Anlieferung der Maschine im April 1998 die Sachgefahr bei der Beklagten verblieb, war die Klägerin jedenfalls gehalten, die Maschine nach Maßgabe des Art. 86 Abs. 1 CISG zu erhalten und hierzu die nach den Umständen angemessenen Maßnahmen zu treffen. Diese Verpflichtung traf sie, solange die Maschine zur Durchführung der vorgesehenen Nachbesserungs- bzw. Optimierungsarbeiten der Beklagten noch nicht wieder zur Verfügung gestellt worden war. Da die Beförderung der Maschine zur Beklagten nicht der Klägerin oblag, vielmehr die Beklagte die Besorgung der Beförderung übernommen hat
te, war sie entsprechend Art. 31 lit. c CISG lediglich verpflich
tet, die Maschine am Ort ihrer Niederlassung, wo sie sich auch
bestimmungsgemäß befand, der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Damit erschöpften sich ihre Pflichten aufgrund der getroffenen Vereinbarung betreffend die Überarbeitung der Maschine am Sitz der Beklagten entsprechend den Pflichten des Verkäufers im Falle des Art. 31 lit. c CISG darin, die Maschine verladefertig bzw. verladetauglich bereit zu stellen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 31 Rn. 56; Achilles, UN-Kaufrecht [2000], Art. 31 CISG, Rn. 11) und, sofern die Ware nur in verpacktem Zustand transportfähig ist, die Verpackung vorzunehmen (Huber, a.a.O. Rn. 55; Achilles, a.a.O.). Das Verladen ist im Falle des Art. 31 lit. c CISG Sache des Käufers (Huber, a.a.O., Rn. 56), hier bei entsprechender Anwendung dieser Bestimmung war sie mangels einer abweichenden Vereinbarung der Parteien mithin Sache der Beklagten.

Eine Verpackung der Maschine war für ihre Transportfähigkeit nicht erforderlich und unstreitig handelt es sich bei dem an die Beklagte mitzuübersendenden Gestell nicht um eine Verpackungsvorrichtung. Die Maschine war auch verladefertig. Ihr Transport setzte nicht notwendig den Einbau in das Gestell voraus, auch gab es keine entsprechende Anweisung an die Klägerin oder Vereinbarung mit ihr. Dem Speditionsauftrag der Beklagten vom 17.12.1998, dessen Kenntnis bei der Klägerin vorausgesetzt, lässt sich auch nicht ohne weiteres entnehmen, dass es etwa Wunsch der Beklagten war, die Maschine nicht getrennt vom Gestell transportieren zu lassen. Dass die Transportsicherheit bei Einbau der Maschine in das Gestell erhöht wenn nicht gar gewährleistet worden wäre, vermag nichts daran zu ändern, dass sie auch in dem Zustand, in dem sie von der Klägerin zur Verladung bereit gestellt worden ist, verlade- bzw. transportfähig war. Die Verladung selbst oblag der Klägerin mangels entgegenstehender Absprache nicht, so dass sie jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt nicht für die mangelhafte Sicherung der Maschine auf dem Lkw des Spediteurs mit der Folge ihrer Beschädigung verantwortlich gemacht werden kann. Eine Pflicht zur Verladung ergab sich für die Klägerin auch nicht aus der CMR, die hier wegen der grenzüberschreitenden Beförderung grundsätzlich Anwendung findet. Die CMR regelt nicht, wer zur beförderungssicheren Verladung des Transportguts verpflichtet ist; maßgebend ist insoweit das ergänzend anwendbare nationale Recht (Thume [1995], Art. 17 CMR, Rn. 31; Thume, in: Fremuth/Thume, Transportrecht [2000], Art. 17 CMR, Rn. 87; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., vor Art. 1 CMR, Rn. 8). Nach Art. 28 Abs. 4 EGBGB kommt vorliegend ergänzend deutsches Recht zur Anwendung, da der Beförderer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung in Deutschland hatte und in Deutschland auch der Verladeort lag. Nach § 412 Abs. 1 HGB hat der Absender das Gut beförderungssicher zu verladen, es sei denn aus den Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes. Absender ist der Vertragspartner des Frachtvertrags (Fremuth, in: Fremuth/Thume, a.a.O. § 407 HGB, Rn. 13; Koller, a.a.O. § 407 HGB, Rn. 7), hier mithin die Beklagte. Da § 412 Abs. 1 HGB nur die Pflichtenverteilung zwischen Absender (Empfänger) und Frachtführer beim Ver- und Entladen regelt (Fremuth, a.a.O., § 412 HGB, Rn. 1), kann der Bestimmung im Übrigen nichts zu Lasten der Klägerin entnommen werden. Es kommt mithin im Verhältnis der Parteien entscheidend darauf an, wer tatsächlich die Verladung der Maschine übernommen hat. Der Ansicht des Landgerichts wie auch der Beklagten, wonach die Klägerin die wesentliche Ursache für den Transportschaden dadurch gesetzt haben soll, dass sie anders als bei der Anlieferung seitens der Beklagten die Maschine getrennt vom Gestell und nicht als eine Einheit zum Transport bereitgestellt hat, kann nicht gefolgt werden. Wesentliche Ursache ist vielmehr die mangelnde Sicherung der Maschine auf dem Lkw, die grundsätzlich nicht mehr im Risikobereich der Klägerin bzw. deren Einflusssphäre (s. Leser/Hornung, in: Schlechtriem, Art. 82 Rn. 20), sondern außerhalb ihres Verantwortungsbereichs (s. Achilles, a.a.O., Art. 82 Rn.7) lag. Anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, die Verladung selbst übernommen oder aber die unzulängliche Sicherung der Maschine auf dem Transportfahrzeug erkannt hat oder zumindest ohne weiteres hätte erkennen können und müssen und deshalb im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht nach Art. 86 Abs. 1 CISG, jedenfalls nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, Maßnahmen zur Schadensabwehr zu ergreifen. An diesen Voraussetzungen fehlt es indessen, wovon sich der Senat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt hat.

Zunächst hat die Vernehmung der Zeugen M. und O. ergeben, dass die Verladung der'Maschine entgegen der Behauptung der Beklagten nicht seitens der Klägerin erfolgt ist, sondern unter Regie des Zeugen O. und unter Zuhilfenahme des zur Verfügung gestellten Gabelstaplers nebst Fahrer. Ihm seien auch bezüglich der Beladung und Sicherung der Ladung von Seiten der Klägerin keine Vorschriften gemacht worden, so der Zeuge O. Eine Verantwortung der Klägerin für die unzureichende Ladungssicherung scheidet mithin unter diesen Gesichtspunkten aus. Dass Mitarbeiter der Klägerin bzw. der von ihr beauftragten I. GmbH ihm eine ordnungsgemäße Verladung bestätigt haben, wie weiter von der Beklagten behauptet, oder ihn nach einer ordnungsgemäßen Sicherung gefragt haben, dazu konnte der Zeuge O. nichts sagen. Seiner Einschätzung nach war die Maschine hinreichend gesichert, u.a. deshalb, weil um sie herum Paletten gestanden hätten, so dass sie nicht habe umfallen können. Zusätzliche Spanngurte, die er - entgegen seiner dem Zeugen M. gegenüber gemachten und so von diesem bekundeten Angabe - mit sich geführt haben will, habe er nicht für erforderlich gehalten. Allerdings ist der Zeuge davon ausgegangen, dass das Schwergewicht der Maschine unten gewesen, da seiner Erinnerung nach oben nur ein Gestell gewesen sei.

Dass der Zeuge O. vor oder bei der Verladung etwa auf eine Kopflastigkeit der Maschine besonders hingewiesen worden ist, wird von der Klägerin nicht behauptet. Hieraus lässt sich indessen eine Verantwortlichkeit der Klägerin i. 5. des Art. 82 Abs. 2 lit. a CISG nicht herleiten. Eine Hinweispflicht hätte insoweit allenfalls dann bestanden, wenn für sie bzw. konkret für den Zeugen M. offensichtlich gewesen wäre, dass der Zeuge O. erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Transportguts. wegen einer von ihm verkannten Kopflastigkeit unterlassen hat. Unter dieser Voraussetzung hätte es nahegelegen, zur Schadensverhütung auf die Vornahme zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen für den Transport hinzuwirken (vgl. Achilles, Art. 82, Rn. 7 a. E.; Staudinger/Magnus, Art. 82, Rn. 22). Das Vorliegen dieser Voraussetzung vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. Da der Transport einem professionellen Spediteur anvertraut worden war und keine gegen die Qualifikation des Zeugen O. als verantwortlichen Fahrer sprechende Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, bestand seitens der Klägerin keine Veranlassung, an einem sicheren Transport der Maschine zu zweifeln.

3. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus Art. 45 Abs. 1 lit, b, Art. 74, 84 Abs. 1 CISG, nachdem ein entsprechender Zinsschaden nicht bestritten worden ist. Die Erstattungsfähigkeit eines weitergehenden Zinsschadens ist nicht dargetan. § 288 BGB findet keine Anwendung; für die Forderungsverzinsung ist vielmehr mangels Regelung im UNKaufrecht das Recht des Vertragsstatuts maßgeblich (Achilles, Art. 84, Rn. 2; Staudinger/Magnus, Art. 84, Rn. 9) hier mithin gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB das schweizerische Obligationenrecht (OR). Nach Art. 73, 104 OR beträgt der gesetzliche Zinssatz 5%, einen darüber hinausgehenden Zinsschaden hat die Klägerin nur in zuerkannter Höhe schlüssig dargetan.}}

Source

Published in original:
- Internationales Handelsrecht (IHR) 3/2003, 125-128.}}