Data

Date:
13-01-1999
Country:
Germany
Number:
3 U 83/98
Court:
Oberlandesgericht Bamberg
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - CHOICE OF THE LAW OF A CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF THE CONTRACT (ART. 1(1)(B) CISG)- NOT AMOUNTING TO EXCLUSION OF CISG (ART. 6 CISG)

DAMAGES - IN CASE OF AVOIDANCE AND SUBSTITUTE TRANSACTION (ART. 74 CISG)- DIFFERENCE BETWEEN CONTRACT PRICE AND PRICE IN SUBSTITUTE TRANSACTION (ART. 75 CISG) - DAMAGES NOT RECOVERABLE WHEN NOTICE OF AVOIDANCE OF THE CONTRACT IS NOT GIVEN TO THE OTHER PARTY (ART. 26 CISG)

DAMAGES (ART. 74 CISG)- LOSSES FOR THE BREACH OF CONTRACT UNFORESEEABLE AT THE TIME OF THE CONCLUSION OF THE CONTRACT
DAMAGES (ART. 74 CISG) - DELIVERY OF NON-CONFORMING GOODS LOSS OF PROFITS - RECOVERABILITY

LACK OF CONFORMITY - NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - WITHIN A REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY (ART.39(1) CISG)

Abstract

A Portuguese seller and a German buyer concluded a contract for the sale of fabric. The contract contained a choice of law clause in favor of German law. After several deliveries, the buyer refused to pay the full purchase price, arguing that it was entitled to set-off the price against the damages it had suffered by reason of the seller's breach of contract. The seller commenced legal action to obtain payment of the price. It objected to the application of CISG alleging that Portugal was not a Contracting State.
The Court of first instance rejected the seller's claim stating that the buyer had declared a valid set-off with the claims deriving from the seller's breach of contract.

The Court of Appeal confirmed the decision, but for the amount of damages awarded to the buyer.

The Court of Appeal held that the contract was governed by CISG. The Court pointed out that when the parties choose the law a Contracting State (in the case at hand: Germany) as the law governing the contract, CISG is applicable pursuant to Art. 1(1)(b) CISG, even if no express reference is made by the parties to the application of CISG. The Court further noted that the choice of the law of a Contracting State does not in itself amount to an implied exclusion of CISG, which is part of the domestic law of that State (Art. 6 CISG).

With respect to the buyer's claim for damages deriving from a substitute transaction after a delay of the first delivery, the Court held that the buyer was not entitled to the difference between the contract price and the substitute transaction price, because it had not avoided (terminated) the contract before concluding the substitute transaction (Art. 75 CISG). The Court stated that even if a party has committed a breach of contract, the other party is not entitled to conclude a substitute transaction before declaring the contract avoided (terminated) by notice to the other party (Art. 26 CISG), because CISG does not provide an avoidance (termination) of the contract ex lege.

Concerning the substitute transaction for the second delivery, the Court found that the buyer was entitled to the difference between the contract price and the lower price of the substitute transaction (Art. 75 CISG). The Court held that the contract had been avoided (terminated), even without an express notice by the buyer, because the seller's refusal to deliver was express and definite.

The Court rejected the buyer's claim for damages arising out of the fact that the fabrics of a third delivery had to be processed in Germany instead of Turkey due to the delay in delivery. The Court held that the buyer had not proved that the seller foresaw or ought to have foreseen these damages as a possible consequence of the breach of contract at the time of the conclusion of the contract (Art. 74 CISG).

The Court left the question of lack of conformity of the forth delivery unsettled as the buyer had in any case lost its right to rely on the lack of conformity, since it had failed to prove that it had given notice thereof to the seller within a reasonable period of time (Art. 39(1) CISG).

The Court awarded damages pursuant to Art. 74 CISG for the fifth delivery deriving from lost profits of the resale of the fabrics. It stated that the buyer had proved the non-conformity and that it had given timely notice thereof within a reasonable time (Art. 39(1) CISG).

Fulltext

[...]
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1.
Auf die kaufvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 anzuwenden. Denn die von den Parteien getroffene Vereinbarung der Geltung materiellen deutschen Rechts erfaßt nach herrschender Meinung (vgl. z.B. BGHZ 96, 313 für das Einheitliche Kaufgesetz) grundsätzlich auch das genannte Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (BGBl. 1990 II 1477). Zwar ist für die Auslegung der Erklärung, es solle deutsches materielles Recht gelten, der jeweilige Einzelfall maßgebend. Vorliegend fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien die Anwendung des einheitlichen Kaufrechts nach Art. 6 CISG ausschließen wollten. Ein eventueller geheimer Vorbehalt der Klägerin wäre unbeachtlich. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 b CISG sind im übrigen erfüllt. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.

2.
Die von der Beklagten gegen den restlichen Kaufpreisanspruch der Klägerin erhobenen Einwendungen sind nur zum Teil begründet.
a)
Die Klägerin lieferte die Artikel Nr. 19094/M/46 und 19094/M/49 zwar verspätet und nicht in der bestellten Menge. Die Mehrkosten der von der Beklagten deshalb vorgenommenen Deckungskäufe in Höhe von 694,54 DM und 883,30 DM hat die Klägerin der Beklagten jedoch nicht zu ersetzen, weil es die Beklagte versäumte, die Vertragsaufhebung zu erklären. Die Beklagte hat ferner nicht vorgetragen, daß die Klägerin die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen wegen der beiden Artikel ernstlich und endgültig verweigerte. Nach Art. 75 CISG sind die Mehrkosten eines Deckungskaufes vom Verkäufer jedoch nur dann zu tragen, wenn sie nach Vertragsaufhebung vorgenommen wurden. Denn erst die Aufhebung des Vertrags schafft im allgemeinen Klarheit darüber, daß der Vertrag nicht erfüllt werden wird. Mit der Aufhebung entfällt das Recht der Parteien auf Erfüllung und wird ihre Dispositionsfreiheit wieder hergestellt. Bis dahin haben sie sich vertragstreu zu verhalten. Die Vertragsverletzung der einen Partei gibt der anderen noch nicht das Recht, sich durch Vornahme eines Deckungsgeschäfts vom Vertrag zu lösen, solange dieser nicht durch Mitteilung an die, vertragsbrüchige Partei (Art. 26 CISG) aufgehoben worden ist. Das CISG kennt keine Vertragsaufhebung kraft Gesetzes (vgl. z.B. von Caemmerer/Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, 2. Auflage, Rdnr. 5 zu Art. 75 CISG).

b)
Den Artikel Nr. 22564/TE/001 lieferte die Klägerin ebenfalls nicht in der vereinbarten Menge. Bei einem Telefongespräch am 1.8.1996 (vgl. Bl. 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 5.5.1997; Bl. 30 d.A.) teilte sie der Beklagten mit, sie könne nicht mehr als 1.702,80 Meter des genannten Artikels liefern. Damit verweigerte sie die weitere Vertragserfüllung endgültig und ernsthaft. Die Beklagte war daher berechtigt ohne ausdrückliche Erklärung der Vertragsaufhebung einen Deckungskauf vorzunehmen (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Rdnr. 5 zu Art. 75 CISG). Durch den Deckungskauf sind der Beklagten Mehrkosten in Höhe von 10.039,95 DM entstanden, wie durch die Aussage des Zeugen S. bewiesen ist. Auf Bl. 6 der.Sitzungsniederschrift vom 4.11.1997 (Bl. 60 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Die von der Beklagten gegen den restlichen Kaufpreisanspruch der Klägerin erklärte Aufrechnung ist daher in Höhe von 10.039,95 DM begründet und der restliche Kaufpreisanspruch in dieser Höhe erloschen.

c)
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die ihr durch die Weiterverarbeitung des Artikels Nr. 22564/TE/ 001 in Deutschland gegenüber der Verarbeitung in der Türkei entstanden sind. Denn nach Art. 74 CISG hat die vertragsbrüchige Partei nur den Schaden zu ersetzen, den sie bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen. Eine erst nach Vertragsabschluß erlangte Kenntnis genügt nicht. Schäden, die durch die besonderen Verhältnisse des Gläubigers, die von ihm getroffenen Dispositionen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinflußt werden, sind im allgemeinen nur zu ersetzen, wenn sie dem Schuldner bekannt waren. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussehbarkeit des Schadens bei Vertragsabschluß obliegt dem Geschädigten (vgl. z.B. von Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Rdnr. 45 zu Art. 74 CISG). Die Beklagte hat vorliegend nicht bewiesen, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß wußte oder hätte wissen können, daß bei nicht rechtzeitiger Lieferung des genannten Artikels eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene Weiterverarbeitung der Stoffe in Deutschland erfolgen müsse. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Aussage des Zeugen S. Dieser hat nicht bekundet, daß der Klägerin die besonderen Produktionsbedingungen der Beklagten bei Vertragsabschluß bekannt waren.
d)
Dahinstehen kann, ob der Artikel Nr. 22564/TE/001 - soweit er von der Klägerin geliefert worden ist - mangelhaft war. Zu einer Minderung des Kaufpreises wäre die Beklagte insoweit nur berechtigt, wenn sie den Mangel in angemessener Frist gegenüber der Klägerin gerügt hätte (Art. 39 CISG). Die Beklagte hat dies nicht bewiesen. Der Zeuge S. war sich nicht sicher, ob er der Klägerin den angeblichen Mangel mitgeteilt hat. Der Zeuge K. hat ausgesagt, er habe den angeblichen Mangel der Klägerin gegenüber nicht gerügt.

e)
Der von der Klägerin gelieferte Artikel Nr. 22657/01 war mangelhaft. Seine Struktur und Farbe entsprach nicht dem vereinbarten Muster. Die Beklagte stellte dies nach Verarbeitung der Stoffe fest und rügte den Mangel gegenüber der Klägerin. Auf die Aussagen der Zeugen M. und S. und die Ausführungen des Sachverständigen S. (vgl. Bl. 4 - 6 der Sitzungsniederschrift vom 4.11.1997, Bl. 58 - 60 d.A.; Gutachten vom 17.12.1997, Bl. 72 - 80 d.A.) wird Bezug genommen. Wegen dieser Abweichung in Farbe und Struktur mußte die Beklagte - wie der Zeuge S. bestätigt hat - ihrem Abnehmer einen Nachlaß von 10 % (7.339,75 DM) einräumen. Die Klägerin hat der Beklagten diesen entgangenen Gewinn zu ersetzen (Art. 74 CISG). Der Schaden war für die Klägerin bei Vertragsabschluß voraussehbar. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist daher in Höhe von weiteren 7.339,75 DM begründet.

e)
Der restliche Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 76.312,95 DM ist damit durch Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 17.379,70 DM erloschen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 58.933,25 DM zuzüglich 5 % Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit (§§ 291 BGB, 345 HGB). Einen höheren Zinsschaden hat sie nicht nachgewiesen.

Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.12.1998 geben dem Senat keinen Anlaß, die Verhandlung wieder zu eröffenen (§ 196 ZPO).

Auf die Berufung der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher in dem im Urteilstenor genannten Umfang abzuändern und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( § 546 Abs. 1 ZPO).}}

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Publishedin German:
Transportrecht-IHR, 2-2000}}