Data

Date:
11-11-1998
Country:
Germany
Number:
9 U 87/98
Court:
Oberlandesgericht Celle
Parties:
Unknown

Keywords

JURISDICTION- 1968 BRUSSELS CONVENTION - JURISDICION OF COURT FOR
PLACE OF PAYMENT OF PRICE (ART. 57 CISG) - CHANGE OF SELLER'S PLACE OF BUSINESS AFTER ASSIGNMENT OF THE CLAIM

Abstract

A Portuguese seller and a Dutch buyer, defendant, concluded a contract for the sale of concentrated apple juice. The Portuguese seller then assigned his claim by contract to another company (the plaintiff), which started legal action as the defendant failed to pay the purchase price. The defendant intended to set off a claim in action. The latter claims derived from contracts of sale where the Portugese had been the buyer and two German companies had been the sellers. Teh German sellers had assigned their claims by contract to the defendant.

The Court of first instance decided that the defendant had to pay the full purchase price. With respect to the attempted set-off the Court declined jurisdiction.

In confirming the first instance decision, the Court of Appeal stated that the defendant had to pay the full pruchase price and could not declare set-off due to the lack of jurisdicion. In order to determine whether it had jurisdicion over the declared set-off, the Court applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdicion and Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters (Brussels, 1968).

According to this article a person domiciled in a Contracting State (in the case at hand: the plaintiff) may be sued in the court of the place of performance of the obligation in question. In the case at hand the set-off claims originated from the contracts between two German companies (in those contracts: the sellers) and the Portuguese company (in those contracts: the buyer). The Court applied Art. 57 CISG to determine the place of payment. Originally, the Court had jurisdicion, as the sellers place of business was Germany. But after the German creditors had assigned the claims to the Dutch defendant, the German Court lost jurisdicion. Thus the international jurisdicion was vested in the Dutch Court.

Fulltext

OberlandesgerichtCelle, 9. Zivilsenat,
11.11.1998, 9 U 87/98

T a t b e s t a n d :
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin einen restlichen Kaufpreisanspruch der portugiesischen Firma ... (im folgenden:...) in Höhe von 485.176,50 DM, der dieser aus Lieferungen von Apfelsaftkon-zentrat gegen die Beklagte zustand.

Diesen Zahlungsanspruch hat die ... 8. März 1997 an die Klägerin abgetreten.

Die Beklagte hatte ihrerseits im Dezember 1996 gegenüber der ... die Aufrechnung erklärt, und zwar mit durch Abtre-tung seitens der ...GmbH erworbenen Forderungen. Hierbei handelte es sich zum einen um eine Forderung der ... GmbH, mit Sitz in ... in Höhe von 260.000 DM, die dieser aus von ihr der ... im Jahr 1992 gewährten Darlehen zustand, zum anderen um einen der ... aus diversen Warenlieferungen gegen die ... zustehenden Kaufpreisanspruch in Höhe von 286.198,64 DM, den die Handels-GmbH ihrerseits an die ... GmbH abgetreten hatte, und schließlich um einen Zinsanspruch in Höhe von 65.325 DM, den die ... GmbH für sich aus einer angeblich im Rahmen einer am 26. August 1993 in Windsor/Großbritannien (sog. Windsor-Agreement) begründeten Zahlungsverpflichtung der ... ihr gegenüber hergeleitet hatte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen für unzulässig erachtet, weil es insoweit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Auffassung vertritt, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung durch die von ihr vorprozessual erklärte Aufrechnung erloschen sei. Das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung verneint, weil es nicht zwischen vorprozessualer und im Prozess erklärter Aufrechnung unterschieden habe. Letztlich handele es sich bei dem Einwand der vorprozessualen Aufrechnung um einen Erfüllungseinwand, sodass sich das Landgericht hiermit notwendigerweise hätte beschäftigen müssen. Mit der Behauptung, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche unstreitig seien, meint die Beklagte daher, dass die Klage abzuweisen sei.

Überdies habe das Landgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verneint. Hinsichtlich der Darlehensforderung folge dies daraus, dass die Darlehensverträge die engsten Verbindungen mit Deutschland aufwiesen und die vertragscharakteristische Leistung - die Gewährung des Darlehens - in Deutschland zu erfolgen hatte. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass der Leistungsort für die Gewährung der Darlehen in Deutschland gelegen habe und eine Trennung von Leistungs- und Erfüllungsort beim Darlehen nicht sachgerecht sei.

Hinsichtlich der Kaufpreisforderung folge die internationale Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 1 CISG, weil die Handels-GmbH ihren Sitz in Deutschland hat. Die nachfolgenden Abtretungen seien unbeachtlich, insbesondere sei hierdurch ein Statutenwechsel nicht ausgelöst worden. Entsprechendes gelte für den Zinsanspruch.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzu-weisen sowie ihr außerdem zu gestatten, eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und für den Fall der Anordnung einer Maßnahme nach § 711 ZPO zu gestatten, dass die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass die Aufrechnung unzulässig sei, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Jedenfalls aber scheitere eine Aufrechnung daran, dass die Gegenforderungen nicht bestünden. Hierzu sowie zu der von ihr vertretenen Auffassung, dass der Aufrechnung jedenfalls ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot, zumindest aber die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstünden,
trägt sie umfangreich vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist unbegründet.

Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Oktober 1998 unstreitig geworden ist, dass die Klägerin zur Geltendmachung des der Höhe nach zwischen den Parteien ebenfalls unstreitigen Kaufpreisanspruches aktivlegitimiert ist, hatte der Senat nur noch über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu entscheiden. Dabei bedarf es der Klärung der zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen, der Wirksamkeit der insoweit an die Beklagte erfolgten Abtretungen und der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung selbst nicht. Denn der Berücksichtigung der Aufrechnung steht ein zwingendes prozessuales Hindernis entgegen, weil - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen fehlt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.
Entgegen der Auffassung der Berufung muss die inter-nationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Auf-rechnungsforderung auch dann gegeben sein, wenn die Aufrech-nung nicht im Prozess, sondern bereits vorprozessual erklärt worden ist. Denn die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung, d. h. über ihren Bestand und ihre Höhe, ist nach § 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig. Daher können die deutschen Gerichte über die Gegenforderung nur entscheiden, wenn sie auch insoweit international zuständig sind (BGH NJW 1993, 2753 m. w. N.).

Soweit die Beklagte die Entbehrlichkeit der internationalen Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen damit begründen will, dass die Aufrechnung als Erfüllungssurrogat anzusehen ist und damit von dem für die geltend. gemachte Forderung zuständigen Gericht ebenso mit zu prüfen sei wie der Einwand der Erfüllung durch Bewirken der geschuldeten Leistung, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn bei Letzterem geht es allein um das maßgebliche Schuldverhältnis, für welches ohnehin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet sein muss. Hingegen wird durch die Berücksichtigung der Aufrechnung ein weiteres Schuldverhältnis - nämlich dasjenige, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Forderung herrührt - Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung. Diese ist aber nur möglich, wenn auch für das der Aufrechnungsforderung zugrunde liegende Schuldverhältnis die Zuständigkeit des Gerichts bejaht werden kann.

2.
Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass wegen des Fehlens einer derartigen Zuständigkeit die Aufrechnung im Prozess nicht berücksichtigt werden kann. Denn für die selbständige klageweise Geltendmachung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen fehlt den deutschen Gerichten die interna-tionale Zuständigkeit.

2.1
Aus Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ergibt sich vorliegend keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die Klägerin - neben ihrem Sitz in Panama - lediglich noch einen Sitz in Großbritannien, nicht aber in Deutschland hat.

2.2
Hinsichtlich der Darlehensforderung kann sich eine Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergeben. Hiernach kann eine Person mit Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. In einem solchen Fall ist die Zuständigkeit des Gerichtes an dem Ort begründet, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, Art. 5 Nr. 1 1. Alt. EuGVÜ. Es kommt also auf diejenige Verpflichtung an, die den Gegenstand der Klage bildet oder die dem vertraglichen Anspruch entspricht., auf den der Kläger seine Klage stützen würde (BGH NJW 1993, 2753, 2754).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 1977, 491; EuGH NJW 1987, 1131) bestimmt sich der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ - jedenfalls in Fällen, in denen wie hier nicht vereinheitliches materielles Recht anzuwenden ist - nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die in Rede stehende Ver-pflichtung maßgeblich ist, hier also nach deutschem Inter-nationalen Privatrecht. Zutreffend hat das Landgericht hierzu auf Art..28 EGBGB zurückgegriffen, weil hinsichtlich der Dar-lehensverträge zwischen der ... und der ... GmbH eine Rechtswahl im Sinne des Art. 27 EGBGB nicht erfolgt ist. Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB gilt die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls es sich um eine Gesellschaft handelt, diese ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Darlehensvertrag obliegt dem Darlehensgeber die charakteristische Leistung, sodass sich der Erfüllungsort nach deutschem Recht bestimmt. Damit liegt aber, weil das Darlehen in Form von Geld gewährt wurde und Geldschulden als Schickschulden am Sitz des Schuldners zu erfüllen sind, -§ 270 Abs. 1 BGB, der Erfüllungsort in Portugal, weil die ... als Darlehensnehmerin in Portugal ihre Hauptverwaltung hat. Dies führt zur Anwendung portugiesischen Rechts, sodass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung in Höhe von 260.000 DM nicht besteht.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht geboten, für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen im Rah-men eines Darlehensvertrages einen einheitlichen Leistungsort zu bestimmen. Denn der hiermit verfolgte Zweck - die Herbeiführung einer internationalen Zuständigkeit rechtfertigt die Abänderung des materiellen deutschen Rechtes nicht.

2.3.
Auch hinsichtlich der ursprünglich der ... HandelsGmbH zustehenden Kaufpreisforderung kann sich eine internationale Zuständigkeit allein aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ ergeben.

Dabei ist der Erfüllungsort auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu bestimmen, weil gemäß Art. 27, 28 EGBGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1 b CISG das UN-Kaufrecht materielles deutsches-Recht ist. Der Erfüllungsort ist daher nach Art. 57 CISG zu bestimmen. mangels anderweitiger Bestimmung ist somit gemäß Art. 57 Abs. 1 a der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen.

Die Niederlassung der ... Handels-GmbH befindet sich in Deutschland. Gleichwohl ist hierdurch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht gegeben. Denn aufgrund der Forderungsabtretung an die Beklagte ist die ursprünglich bestehende internationale Zuständigkeit wieder entfallen. Zwar ist die zunächst seitens der ... Handels-GmbH an die ... GmbH erfolgte Abtretung unbeachtlich, weil auch die ... GmbH ihre Niederlassung in Deutschland hat; doch hat die weitere Abtretung der ... GmbH an die Beklagte, die ihre Niederlassung in den Niederlanden hat, dazu geführt, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr gegeben ist. Infolge der Abtretung ist es zu einer Änderung des Erfüllungsortes und damit zu einer Änderung der internationalen Zuständigkeit gekommen. Der Senat schließt sich ebenso wie, das Landgericht der Auffassung-an, die mit der Abtretung einen Statutenwechsel bejaht. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Rdn. 10 zu Art. 57; Piltz, Internationales Kaufrecht, Rdn. 140 zu 5 4) vermag nicht zu überzeugen, weil sie sich allein darauf beruft, dass sich der Inhalt des Zahlungsanspruchs durch die Abtretung nicht verändere. Da sich aber durch die Abtretung nicht nur die Person des Leistungsempfängers (Gläubigers) ändert, sondern auch - zumindest nach Anzeige der Abtretung - die Leistung an den alten Gläubiger am bisherigen Erfüllungsort nicht mehr befreiend bewirkt werden kann, ist als notwendige Folge hiervon ein Statutenwechsel zu bejahen (so auch von Caemmerer/Schlechtriem-Hager, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, Rdn. 8 zu Art. 57 CISG; Staudinger, 13 Aufl., Wiener UN-Kaufrecht, Rdn. 18 zu Art. 57 CISG).

Gegen einen Statutenwechsel spricht auch nicht die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte Missbrauchsgefahr. Zum einen ist diese (abstrakte) Missbrauchsgefahr eher als gering einzustufen, weil der Statutenwechsel infolge der Abtretung einer Forderung aufseiten des Gläubigers der Forderung erfolgt und dieser regelmäßig kein Interesse daran hat, dem Schuldner die von diesem zu erbringende Leistung zu erschweren; auch ein Bedürfnis, eine Forderung allein deshalb abzutreten, um den Schuldner von einem neuen Gläubiger an einen ihm "unbequemen" Ort verklagen lassen zu können, dürfte keine praktische Rolle spielen. Zum anderen besteht für den Vertragspartner die Möglichkeit, einen derartigen Statutenwechsel vertraglich auszuschließen: Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes oder eines Aufrechnungsverbotes führt dazu, dass ein Statutenwechsel nicht stattfindet.

2.4 .
Schließlich ist auch hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Zinsforderung eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Als mittelbar aus dem Windsor-Agreement folgende Zahlungsver-pflichtung handelt es sich um eine Geldschuld, sodass hin-sichtlich des Erfüllungsortes sinngemäß auf die obigen Aus-führungen verwiesen werden kann. Mit der Abtretung dieser Forderung seitens der ... GmbH an die Beklagte ist auch bei diesem Anspruch ein Statutenwechsel eingetreten und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte somit nicht mehr gegeben.

3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713; 546 Abs. 2 ZPO.}}

Source

Publishedin German:
Transportrecht - IHR 2-2000, 18}}