Data

Date:
21-09-1998
Country:
Switzerland
Number:
HG960527
Court:
Handelsgericht des Kantons Zürich
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - APPLICATION OF CISG FOR CONTRACTS FOR SUPPLY OF GOODS TO BE MANUFACTURED OR PRODUCED (ART. 3(1) CISG) - CONTRACTS FOR PRINT, BINDING AND DELIVERY OF BOOKS

DEFINITION OF LACK OF CONFORMITY (ART. 35 CISG) MINOR DEFECTS

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39(1) CISG) - SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY

RIGHT TO INTEREST FOR LATE PAYMENT OF PRICE (ART. 78 CISG) INTEREST RATE -DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE TO CONTRACT

Abstract

An Italian seller and a Swiss buyer concluded a contract for the print, binding and delivery of books by the seller in the interest of the buyer. When both a delivery of art catalogues and a delivery of other books remained unpaid, the seller claimed payment and interest.

The Court held that CISG was applicable to the contract under Art. 3(1) CISG as the books were to be printed and bound by the seller who would also supply the materials.

With respect to the buyer's counterclaim concerning lack of conformity, the Court ruled that the buyer had lost its rights under CISG as it did not give notice to the seller within the time prescribed in Art. 39(1) CISG, specifying the nature of the lack of conformity. The Court observed that the notice should be sufficiently specific, especially when the buyer as in the case at hand is an expert in the field, so that a generic statement like the goods are not conforming would not be sufficient.

Moreover, even if a specific notice had been given in due time, the buyer would not have been entitled to claim price reduction or damages for the misprint in the catalogue, since while the seller could well be held responsible for minor defects of the goods if they reduced the goods' value, a single, minor misprint that was not immediately detectable and left the book readable did not impair its value and thus did not entitle the buyer to any claims.

The seller was thus granted payment and interest on it under Art. 78 CISG. Absent an express provision in CISG, the Court held that the interest rate was to be determined in accordance with the law otherwise applicable to the contract, that is Italian law.

Fulltext

[…]

Das Gericht zieht in Erwägung:

[…]

1. Die Klägerin ist eine in Italien domizilierte Gesellschaft, die eine Druckerei betreibt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie alle Geschäfte, die mit dem Verlagswesen in einem Zusammenhang stehen, den Handel mit Büchern sowie Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen solcher Art (act. 4/1).

2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, aus denen die Klägerin die hier zu beurteilenden Forderungen ableitet, betreffen den Druck, das Binden und die Lieferung von Büchern durch die Klägerin im Interesse der Beklagten als Verlegerin dieser Bücher. Die geltend gemachten Forderungen resultieren aus Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien vom Mai bis November 1995. Die Daten der betreffenden Rechnungen liegen zwischen dem 10. Mai 1995 und dem 27. November 1995 (act. 4/2-18; act. 1 S. 2-7). Den klägerischen Forderungen hält die Beklagte folgendes entgegen:

2.1. Ein erhebliches Problem sei im Zusammenhang mit dem von der Klägerin vorbehaltlos angenommenen Druckauftrag für ein Werk von S F entstanden. Unmittelbar nach vereinbarungsgemäßer Auslieferung der Werke habe sich herausgestellt, dass diese an - aus der Sicht der Fachwelt, die deren wichtigste Adressatin sei - schwerwiegenden Mängeln bestehend aus einem Druckfehler sowie Farbveränderungen gelitten hätten. Diese Mängel hätten zu erheblichen Schwierigkeiten beim Verkauf sowie zum Entzug von der Beklagten vorgängig bereits zugesicherten Aufträgen geführt.

Ein zweites Problem sei im Zusammenhang mit der englischen Ausgabe eines Buches über Keramiken von E S entstanden. Die direkt dem "Zusammenarbeitspartner" der Beklagten "C. B " gelieferten Werke hätten unter Mängeln gelitten, welche einer Bezahlung durch die "C P " an die Beklagte bisher im Wege gestanden seien und ihre Geschäftsbeziehung belastet hätten.

Ein drittes Problem liege darin, dass die Beklagte nunmehr die Erfüllung einer entsprechend der Usanz mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen ihr und der für die Klägerin damals handelnden C verweigere. Diese Vereinbarung habe vorgesehen, dass die Klägerin die italienische Ausgabe des Buches über Keramiken von E S drucken würde und selbst oder über Lizenznehmer für den Vertrieb bzw. die Verlizenzierung für den italienischen Markt besorgt sein wurde. Diese Verpflichtung der Klägerin sei für die Beklagte conditio sine qua non für die Erteilung des Druckauftrages betreffend das erwähnte Buch in den anderen vorgesehenen Sprachen gewesen. In der Folge habe die Klägerin die von ihr übernommene Verpflichtung nie erfüllt. Ebensowenig habe die Klägerin die Vereinbarung erfüllt, worin die Klägerin der Beklagten zugesagt habe, sie oder das ihr nahestehende Unternehmen "C " werde eine Ausstellung der Werke von E S. organisieren, was ein wesentliches Element für die Berücksichtigung der Klägerin durch die Beklagte gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sich ein anderer italienischer Verlag dieses (dieser?) Projekte(-s?) angenommen und daraus habe ein weiterer Verlust für die Beklagte resultiert. Der aus den erwähnten Problemen der Beklagten entstandene Schaden müsse im Rahmen des Beweisverfahrens quantifiziert werden. In diesem Umfang werde die Verrechnung erklärt (act. 7).

2.2. Zu den erwähnten Problemen äußerte sich die Klägerin bereits vorgängig in der Klagebegründung (act. 1 S. 8 ff.).

Tatsächlich habe der Ausstellungskatalog über Sam Francis auf Seite 115 einen Druckfehler aufgewiesen, der jedoch dessen Wert in keiner Weise vermindert habe. Der richtige Text sei sehr wohl zu lesen. Was die Farbe des Umschlagbildes des fraglichen Katalogs anbelange, so ergebe ein Vergleich mit der Seite 83, dass es sich höchstens um einen Farbunterschied im Rahmen der üblichen Toleranzen handle. Darauf hätten das Papier sowie die Glanzfolienkaschierung, welche für den Umschlag verwendet worden seien, einen erheblichen Einfluss. Im übrigen sei der Wert des - schließlich ausgesetzten - Katalogs dadurch nicht ernsthaft beeinträchtigt gewesen.

Die Mängel, unter welchen das Buch "E S - C" angeblich leide, würden von der Beklagten anscheinend lediglich vermutet. Sie stütze ihre Vermutung darauf, dass die "C B" der Beklagten den Kaufpreis für die Bücher nicht bezahle. Die Beklagte oder ihre Kundin hätten die Bücher auf Mängel prüfen können, unabhängig davon, ob sie im Besitze der sogenannten "m " gewesen seien, welche der Beklagten unterdessen zurückgegeben worden seien.

Schließlich hätten die Parteien nicht vereinbart, dass die Klägerin in Italien als Verlegerin auftrete. Aus diesen Gründen stünden der Beklagten keine Gegenforderungen zu.

3. Auf diese sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

III.
1. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich aus Ziffer 2 LugÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG sowie § 63 Ziffer 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 GVG.

2. Da die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbeziehungen einen hinreichenden Auslandsbezug aufweisen, ist vorab die Frage nach dem anwendbaren Recht zu klären. In Betracht kommt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (nachfolgend CISG), welches Sachnormen über das materielle Kaufrecht enthält. Dieses spezielle Sachrecht kommt in aller Regel (Ausnahme: Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG) unmittelbar zur Anwendung, wenn die Vorschriften über dessen Anwendungsbereich erfüllt sind, also unabhängig von einem zwischengeschalteten IPR (Keller/Siehr, Kaufrecht, 3.A., Zürich 1995, S. 156).

Die Parteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten, und die hier zur Diskussion stehenden Rechtsbeziehungen betreffen eine Zeit, als dieses Übereinkommen in beiden Staaten bereits in Kraft gesetzt worden war. Damit sind die Anwendungsvoraussetzungen des CISG in räumlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt (vgl. Keller/Siehr, Kaufrecht, 3.A., Zürich 1995, S. 168 und 170 f.). In sachlicher Hinsicht betrifft das CISG primär den reinen internationalen Warenkauf, also die Lieferung und Übereignung von Ware gegen Entgelt. Aber auch ein Werklieferungsvertrag fällt unter das CISG, wenn der Besteller keinen "wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat" (vgl. Art. 3 Abs. 1 CISG). Dieser Vertrag wird alsdann gesamthaft wie ein Kaufvertrag behandelt (anders Art. 365 Abs. 1 OR) .

Im offiziellen Teil der Referentenaudienz erklärte die Klägerin (Verkäuferin), das für die Ausführung der Aufträge der Beklagten notwendige Material selber geliefert zu haben (Prot. S. 3). Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist somit das CISG anzuwenden, soweit sie als Werklieferungsverträge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 CISG zu qualifizieren sind und soweit dieses eine einschlägige Regelung enthält (Keller/ Siehr, a.a.o., S. 163; v.Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2.A., München l995, N 3 zu Art. 3 CISG). Im übrigen kommt das italienische Recht zur Anwendung (Art. 118 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anwendbare Recht).

3. Die Beklagte leitet ihre Ansprüche mindestens teilweise daraus ab, dass die von der Klägerin gelieferten Werke mangelhaft gewesen seien. Sie macht damit hauptsächlich einen Minderwert geltend. Daneben scheint sie auch einen darüber hinausgehenden Schaden in Form von entgangenem Gewinn zu behaupten (vgl. act. 7 S. 4 f. Ziffer 9 und 10).

Nach Art. 39 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Voraussetzung für die Geltendmachung sowohl von Minderungs- als auch von Schadenersatzansprüchen ist somit die (rechtzeitige) Erhebung einer Mängelrüge im Sinne von Art. 39 CISG (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 CISG; vgl. v.Caemmerer/Schlechtriem, a.a.o., N 30 zu Art. 30 CISG).

3.1.a. In der Klageschrift vom 11. Dezember 1996 wies die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte in bezug auf den Druckfehler im Ausstellungskatalog über S. F. gar keine Mängelrüge erhoben habe (act. 1 S. 9 f.). Diese Behauptung blieb unbestritten (act. 7). Deshalb hat als anerkannt zu gelten, dass diesbezüglich keine Mängelrüge erfolgte.

Zu erwägen ist, ob die richterliche Fragepflicht auszuüben ist, welche voraussetzt, dass das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben ist (§ 55 ZPO). Dies trifft vorliegendenfalls nicht zu. Vielmehr fehlen Behauptungen betreffend die Mängelrüge vollständig (vgl. act. 7 S. 4 und 5). Zudem wurde die Beklagte in der klägerischen Replikschrift auf das Fehlen von Behauptungen betreffend die Mängelrüge und deren rechtzeitige Erhebung aufmerksam gemacht (act. 16 S. 2; vgl. die in ZR 84 Nr. 52 E. 3a bestätigte Praxis). In der Folge reichte die Beklagte keine Duplikschrift ein, womit androhungsgemäß Verzicht auf weitere Ausführungen anzunehmen ist (vgl. Prot. S. 6). Es ist nicht Sache des Gerichts, den wegen Säumnis erfolgten Ausschluss einer Partei von weiteren Behauptungen ungeschehen zu machen (vgl. § 132 ZPO). Aus all diesen Gründen bleibt für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht kein Raum. zu beachten ist schließlich, dass aufgrund der Verhandlungsmaxime dem Richter verwehrt ist, einen allenfalls aus den Akten hervorgehenden Sachverhalt, den eine Partei nicht anruft, zu ihren Gunsten- zu verwerten (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3 A, Zürich 1997, N 1 zu § 54 Abs. 2 ZPO sowie ZR 95 Nr. 12).

Da somit eine Mangelrüge im Sinne von Art. 39 CISG, welche Voraussetzung sowohl für die Geltendmachung von Minderungs- als auch von Schadenersatzansprüchen bildet, nicht erhoben wurde, hat die Beklagte allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit dem im Ausstellungskataloges über S F enthaltenen Druckfehler verwirkt. Vernünftige Entschuldigungsgründe für diese Verwirkung liegen nicht vor. Somit kommt Art. 44 CISG nicht zur Anwendung.

3.1.b. Ein aus dem erwähnten Druckfehler abgeleiteter Minderungs- bzw. Schadenersatzanspruch der Beklagten scheitert auch aus folgendem Grund: Nach Art. 35 Abs. l CISG hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. Der Verkäufer hat auch bei unwesentlichen Abweichungen einzustehen, bei welchen allerdings weder eine Vertragsaufhebung (Art. 49 Abs. 1 CISG) noch eine Ersatzlieferung (Art. 46 Abs. 2 CISG), sondern nur Minderung (Art. 50 CISG) und Schadenersatz (Art. 74 CISG) in Betracht kommen. Im Rahmen der Minderung ist Voraussetzung, dass die unwesentliche Abweichung den Wert der Sache negativ beeinflusst; will der Käufer Schadenersatz, muss er nachweisen, dass ihm aufgrund der unwesentlichen Abweichung ein Schaden entstanden ist (v.Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2.A., München 1995, N 32 zu Art. 35 CISG).

Der vorliegend von der Beklagten beanstandete Druckfehler befindet sich im Ausstellungskatalog auf Seite 115, linke Spalte, dritte Zeile. Gemäss unbestrittener Sachdarstellung der Klägerin ist auf der Druckvorlage infolge statischer Anziehung ein fünf Buchstaben enthaltendes Teilchen haften geblieben (act. l S. 9). Die fünf Buchstaben erscheinen deshalb nicht an der für sie bestimmten Stelle. Der Text, nämlich "M B", ist jedoch gleichwohl zu lesen, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Unter diesen Umständen kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Druckfehler mindere den Wert des Ausstellungskataloges. Ebenso realitätsfern erscheinen die Ausführungen der Beklagten, wonach der fragliche Druckfehler den Verkauf des mehr als 100 Seiten umfassenden Ausstellungskataloges erheblich (!) erschwert habe bzw. der Beklagten aus diesem Grund bereits zugesicherte Aufträge entzogen worden seien (act. 7 S. 4). Diese Ausführungen sind denn auch nicht näher substantiiert worden (dazu unter Ziffer 4.2.c.).

Auch aus diesem Grunde kann die Beklagte aus dem fraglichen Druckfehler im Ausstellungskatalog über Sam Francis weder Minderungs- noch Schadenersatzansprüche ableiten.

3.1.c. Des weiteren beanstandete die Beklagte die Farbe des Umschlagbildes des Ausstellungskataloges über S. F . Auch hier gilt, dass die rechtzeitige Erhebung einer Mangelrüge im Sinne von Art. 39 CISG Voraussetzung für die Geltendmachung von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen bildet. Die Beklagte hat es unterlassen, Behauptungen betreffend die Mängelrüge zu erheben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angebliche Farbdifferenz nicht gerügt wurde (§ 54 ZPO), was die Verwirkung der Mängelansprüche zur Folge hat (Art. 39 CISG). Zu beachten ist wiederum, dass ein allenfalls aus den Akten hervorgehender Sachverhalt, den die Partei selber nicht anruft, nicht zu ihren Gunsten verwertet werden darf (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 54 Abs. 2 ZPO sowie ZR 95 Nr. 12).

Ebensowenig kommt die richterliche Fragepflicht zum Tragen: Das Vorbringen der Beklagten ist weder unklar noch unvollständig noch unbestimmt (§ 55 ZPO). Vielmehr ist in ihrer Rechtsschrift überhaupt nicht die Rede von einer Mängelrüge. Hinzu kommt, dass die Beklagte - nachdem sie von der Gegenpartei auf die unvollständigen Angaben aufmerksam gemacht worden war (vgl. ZR 84 Nr. S2 E. 3a) keine Duplikschrift einreichte. Wie bereits oben ausgeführt, wird aus § 132 ZPO abgeleitet, dass es nicht Sache des Gerichts ist, den wegen Säumnis erfolgten Ausschluss einer Partei von weiteren Behauptungen ungeschehen zu machen.

Die Beklagte hat somit allfällige Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche aus den von ihr beanstandeten Farbdifferenzen verwirkt.

3.1.d. Zusammenfassend kann die Beklagte aus dem Werklieferungsvertrag betreffend den Ausstellungskatalog über S F keinerlei Ansprüche geltend machen.

3.2.a. Was das Buch "E S - C " angeht, macht die Beklagte geltend, sie bzw. ihre amerikanische Kundin habe während längerer Zeit nicht prüfen können, ob die Bücher mangelhaft gewesen seien, weil die Klägerin ihr die "m " nicht retourniert habe (act. 7 S. 5). Anschließend räumt die Beklagte allerdings ein, dass die Klägerin die fraglichen Druckvorlagen zwischenzeitlich ausgeliefert habe (act. 7 S. S; vgl. act. 1 S. 12). Ob diese - wie von der Beklagten behauptet und von der Klägerin bestritten - für die Prüfung und Feststellung allfälliger Mängel erforderlich waren, kann offen bleiben: Wie ausgeführt steht fest, dass die Beklagte spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Klageantwortschrift in den Besitz der "m " gelangt war. Trotzdem wird in der Klageantwortschrift mit keinem Wort erwähnt, dass die Beklagte die Prüfung nachgeholt und Mängelrüge erhoben hätte. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwortschrift lediglich aus "... diese Werke litten unter Mängeln, die einer Bezahlung durch "C. B " an die Beklagte bisher im Wege standen" (act. 7 S. 5 Ziffer l0).

Selbst wenn darin oder im übrigen Vorbringen der Beklagten eine (rechtzeitige) Mängelrüge gesehen werden könnte, so fehlte es an einer (hinreichend bestimmten) Umschreibung der Mängel. Nach Art. 39 CISG muss die Mängelrüge die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen. Mit diesem Erfordernis soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Spezifizierung der Vertragswidrigkeit nicht überspannt werden. Ganz allgemein gehaltene Beanstandungen reichen jedoch nicht aus. Die Beklagte redet in ihrer Klageantwortschrift von "Mängeln, die einer Bezahlung durch "C ; B. " an die Beklagte bisher im Wege standen." (act. 7 S. 5 Ziffer l0. Worin die Mängel bestanden haben sollen, lässt sich weder daraus noch aus ihren übrigen Ausführungen ableiten. Die von Art. 39 CISG an die Spezifizierung der Vertragswidrigkeit gestellten Anforderungen sind somit nicht erfüllt. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass von einem Fachmann im allgemeinen eine genauere Bezeichnung der Vertragswidrigkeit der Ware als von einem Fachunkundigen erwartet werden darf (vgl. zum ganzen: v.Caemmerer/Schlechtriem, a.a.o., N 6 f. zu Art. 39 CISG).

3.2.b. Da eine (hinreichend bestimmte) Mangelrüge im Sinne von Art. 39 CISG, welche Voraussetzung sowohl für die Geltendmachung von Minderungs- als auch von Schadenersatzansprüchen bildet, nicht erhoben wurde, hat die Beklagte allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Mängeln des Buches "E S - C" verwirkt.

3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche, welche die Beklagte aus der klägerischen Lieferung der Werke "S F T S C " und "E S - C " ableitet, allesamt unbegründet sind.

4. Minderungsansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz des über den Minderwert hinausgehenden Schadens kann die Beklagte auch aus dem nachfolgend darzulegenden Grund nicht geltend machen:

4.1. Die Beklagte hat ihre Ansprüche nicht beziffert: Sie ist der Ansicht, der ihr entstandene "Schaden" sei im Rahmen des Beweisverfahrens zu quantifizieren (act. 7 S. 4 und 6). Damit beruft sich die Beklagte sinngemäß auf § 61 Abs. 2 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann der Kläger, welcher nicht in der Lage ist, seinen Anspruch bei Erhebung der Klage zu beziffern, dies nach Durchführung des Beweisverfahrens nachholen. Vom Grundsatz, dass ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur schon im Hauptverfahren zu beziffern ist, werden Ausnahmen zugelassen, wenn die Verwirklichung eines materiellen bundesrechtlichen Anspruchs ansonsten beeinträchtigt würde. Es geht dabei um Ansprüche auf Ersatz ziffernmäßig nicht nachweisbaren Schadens im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR sowie, wenn das Vorhandensein eines Schadens überhaupt nicht nachweisbar ist, sich aber nach den Umständen mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängt oder wenn der Umfang des Schadens von künftigen Ereignissen abhängt. Ein unbestimmter vom Gericht festzusetzender Betrag kann ferner eingeklagt werden, wenn die Höhe des Anspruchs erst aufgrund der von der Gegenpartei zu liefernden Angaben oder weiterer Beweismittel substantiiert werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 25 ff. zu § 61 ZPO). Weder Art. 42 Abs. 2 OR noch § 61 Abs. 2 ZPO entheben jedoch die behauptungsbelastete Partei der Pflicht, dem Richter die Tatsachen, die als Anhaltspunkte für die Entstehung und die Höhe des geltend gemachten Schadens in Betracht kommen, anzugeben und dafür Beweis anzubieten (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.o., N 25 zu § 61 ZPO).

4.2.a. Ein Minderwert liegt vor, wenn zwischen dem abgelieferten mangelhaften Werk und dem geschuldeten mängelfreien Werk eine Wertdifferenz besteht. Dabei bestimmt sich der Minderwert nach der sog. relativen Berechnungsmethode (so auch nach dem hier maßgebenden Art. 50 CISG). Die Vertragsanpassung besteht in einer proportionalen Herabsetzung des Kaufpreises. Der geminderte Preis soll zum vertraglich vereinbarten Preis im selben Verhältnis stehen wie der Wert der tatsächlich gelieferten vertragswidrigen Sache zum Wert der vertragsmäßig beschaffenen Sache (vgl. v.Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 2 zu Art. SO CISG).

4.2.b. Die Beklagte hat es unterlassen, den Minderwert der angeblich mangelhaft gelieferten Werke ("S F T S C" und "E S - C") auch nur ansatzweise zu beziffern. Ebensowenig äußerte sie sich über die vereinbarte Vergütung zugunsten der Klägerin. Angaben darüber dürfen auch nicht den bei den Akten liegenden (nur teilweise die beiden angeblich mangelhaften Werke betreffenden) Rechnungen entnommen werden: Die Beklagte hat auf diese von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht einmal verwiesen (vgl. ZR 95 Nr. 12). Und selbst wenn sich die Höhe der für die Lieferung des einen und des anderen Werkes vereinbarten Vergütung daraus ergeben sollte, lägen keine Angaben darüber vor, aus wievielen Exemplaren insgesamt die hier zur Diskussion stehenden Lieferungen bestanden haben und insbesondere für wieviele Exemplare die Beklagte einen Minderwert geltend macht. Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des Minderwertes nach der anzuwendenden relativen Berechnungsmethode. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass selbst die Nennung eines pauschalen Betrages für beide angeblich mangelhaften Werke unstatthaft gewesen wäre, hängt doch der Minderwert einerseits von der ursprünglich für das jeweilige Werk vereinbarten Vergütung und andrerseits von der Schwere der jeweiligen Mängel ab.

Der Beklagten wäre es jedoch bereits im Hauptverfahren ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, solche der Minderwertberechnung zugrundezulegenden Angaben zu liefern, zumal sie der Buchführungspflicht gemäss Art. 957 OR untersteht. Sie verkennt zudem, dass die Durchführung eines Beweisverfahrens substantiierte, rechtserhebliche und strittige Behauptungen voraussetzt (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., Bern 1995, S. 253 N 79a). Insbesondere durfte sie sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen und diese erst im Beweisverfahren konkretisieren wollen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - bereits im Hauptverfahren dazu in der Lage war.

Schließlich kommt die richterliche Fragepflicht nicht zum Tragen: Behauptungen der Beklagten über den Minderwert bzw. dessen Berechnung fehlen vollständig (vgl. § 55 ZPO). Auch musste sich die bis nach der Durchführung der Referentenaudienz anwaltlich vertretene Beklagte über die sie treffende Behauptungs- bzw. Substantiierungslast im klaren sein, liegt doch die Notwendigkeit von Angaben zum Minderwert auf der Hand. Zudem kann es, wie erwähnt, nicht Sache des Gerichts sein, den wegen Säumnis erfolgten Ausschluss einer Partei durch Zulassung weiterer Ausführungen ungeschehen zu machen.

Aufgrund des ungenügenden Sachvorbringens der Beklagten ist das Gericht somit nicht in der Lage, den Minderwert der angeblich mangelhaft gelieferten Ware zu bestimmen bzw. zu schätzen. Was den Druckfehler im Ausstellungskatalog über S F. anbelangt, ist zudem auf die unter Ziffer 3.1.b. festgehaltenen Erwägungen zu verweisen: Das Vorliegen eines infolge des Druckfehlers eingetretenen Minderwertes ist zu verneinen. Auch im übrigen verwundert das Fehlen von Angaben über das Ausmaß der Minderung nicht, scheinen doch die aktenkundigen Mängel nicht geeignet, einen Minderwert zu verursachen.

4.2.c. Die obigen Überlegungen betreffend die Behauptungs- bzw. Substantiierungslast gelten auch in bezug auf den von der Beklagten behaupteten Schaden in Form von entgangenem Gewinn, welcher ihr infolge der mangelhaften Lieferungen entstanden sein soll.

Die Ausführungen der Beklagten zu diesem Thema sind äußerst spärlich und sehr vage: Die Beklagte brachte einzig vor, die Mängel, welche das Buch über S F. aufgewiesen habe, hätten (auch) zum Entzug von Aufträgen geführt, welche ihr vorgängig bereits zugesichert worden seien, bzw. wegen der Mängel des Buches über S habe sie einen zusätzlichen Schaden erlitten, da dadurch das Verhältnis mit "C B" belastet worden sei (act. 7 S. 4 f. Ziffer 9 und 10). Die Beklagte bezeichnete die ihr angeblich entzogenen Aufträge nicht näher. Sie legte weder dar, von wem ihr solche erteilt bzw. zugesichert worden seien, noch worin diese bestanden hätten. Ebensowenig liegen zahlenmäßige Angaben über das angeblich verlorengegangene Auftragsvolumen vor. Die Beklagte erklärt auch nicht, inwiefern ihr aus der angeblichen Verschlechterung ihrer Beziehung zu "C B " ein materieller Schaden entstanden sein soll. Dass ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, ihre allgemein gehaltenen Ausführungen zu konkretisieren, behauptet sie selbst nicht. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Mit den oben angeführten, pauschal gehaltenen Ausführungen konnte die Beklagte das Vorliegen von Umständen, die für einen entgangenen Gewinn sprechen, in keiner Art und Weise dartun, weshalb § 61 Abs. 2 ZPO nicht zum Zuge kommt. Was die richterliche Fragepflicht anbelangt, kann im übrigen auf die unter Ziffer 4.2.b. festgehaltenen Erwägungen verwiesen werden.

4.2.d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Beklagte unterlassen hat, ihre Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche aus den Werklieferungsverträgen über die beiden Werke "S F - T S C" und "E - C " zu substantiieren. Auch aus diesem Grund sind diese Ansprüche unbegründet.

4.3. Das Vorbringen der Beklagten ist auch unsubstantiiert, sofern die Beklagte aus angeblich mit einer Hilfsperson der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen Ansprüche ableiten will (act. 7 S. 5 f.). Auch in dieser Hinsicht lieferte die Beklagte überhaupt keine Anhaltpunkte für die Bestimmung des angeblichen Schadens, der ihr aus der Nichterfüllung solcher - im übrigen bestrittenen - Vereinbarungen entstand. Überhaupt ist aufgrund ihrer Sachdarstellung nicht einzusehen, inwiefern der Beklagten daraus ein Schaden entstanden sein soll.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, dass die Beklagte aus ihrer Behauptung, wonach der Abschluss dieser Vereinbarungen "conditio sine qua non" bzw. ein "wesentliches Element" für die Erteilung des Druckauftrages betreffend das Buch über E S gewesen sei (act. 7 S. 5 f. Ziffer 11), keine Ansprüche ableitet.

5. Aus all den unter Ziffern 3. und 4. dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin keine Ansprüche entgegenhalten kann. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung liegen nicht vor. Die Klage ist daher in bezug auf die Kapitalforderung gutzuheissen.

6. Auf die einzelnen zuzusprechenden Klagebeträge verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 15 % ab dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin.

Nach Art. 78 CISG hat der Gläubiger Anspruch auf Zinsen, wenn die andere Partei versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu bezahlen. Die Vorschrift macht die Zinszahlung lediglich davon abhängig. Es reicht also hierfür aus, dass eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig zum Zahlungstermin gezahlt worden ist (vgl. v.Caemmerer/Schlechtriem, a.a.o., N 9 f. zu Art. 78 CISG). Der Beginn des Zinsenlaufes blieb im vorliegenden Fall unstrittig und ist durch die Akten belegt (vgl. z.B. act. 4/2 "Data di scadenza").

Art. 78 CISG regelt die Höhe der Zinsen nicht. Diese muss daher dem anwendbaren nationalen Recht entnommen werden, welches nach Maßgabe der Kollisionsregeln des Forumstaates zu ermitteln ist. Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Haager Abkommens von 1955 untersteht der Kaufvertrag dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 118 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien. Gemäss Art. 1284 des italienischen Codice Civile beträgt der gesetzlich geschuldete Verzugszins l0 %. Ein darüber hinausgehender, infolge zeitweiliger Entbehrung des geschuldeten Geldes entstehender Ausfallschaden wurde nicht dargelegt. Auf die einzelnen zuzusprechenden Klagebeträge schuldet somit die Beklagte Verzugszins zu l0 % ab dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin. In diesem Umfang ist die Zinsforderung ausgewiesen.

[…]

Demgemäss erkennt das Gericht:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2'843'223 italienische Lire nebst 10 % Zins seit dem 10. August 1995 und 141'908'048 italienische Lire nebst 10 % Zins seit dem 31. August 1995 und 19'603'697 italienische Lire nebst 10 % Zins seit dem 30. September 1995, 123'394'580 italienische Lire nebst l0 % Zins seit dem 31. Januar 1996 und 10'879'400 italienische Lire nebst l0 % Zins seit dem 29. Februar 1996 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen.

[…]}}

Source

Published in German (abstract):
- Schweizerische Zeitschrift für Internationales und Europäisches Recht (SZIER), 1999, 188-189.}}