Data

Date:
25-06-1996
Country:
Germany
Number:
12 C 177/96
Court:
Amtsgericht Bottrop
Parties:

Keywords

INTEREST RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE INTEREST RATE DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE TO THE CONTRACT (ART. 78 CISG) - ACCRUAL

INTEREST RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE INTEREST RATE FURTHER DAMAGES EVIDENCE

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of shoes. The buyer had to pay the purchase price within a fixed period of time after the date of the invoice. As the buyer paid the purchase price only after the due date, the seller commenced legal action claiming interest for late payment and damages.

The Court held that the seller was entitled to interest according to Art. 78 CISG, accruing from the date on which the payment was due according to the invoice. Since CISG does not determine the interest rate, the Court applied the Italian statutory interest rate (10%), observing that Italian law was the law otherwise applicable to the contract.

The seller was also granted a higher interest rate of 16,5% as further damages as it had proved a causal connection between its recourse to bank loans and the buyer's late payment.

Fulltext

[…]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist begründet.

Was die Hauptforderung angeht, so haben die Parteien nach Erfüllung durch die Beklagte übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so daß diesbezüglich nur noch über die Kosten zu entscheiden war.

Das Zinsbegehren ist gem. Art. 78 des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) i.V.m. Art. 1284 codice civile gerechtfertigt.

Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über Schuhartikel ist das genannte Übereinkommen gem. Art. 1 I lit. a, 100 II CISG anzuwenden. Sowohl Italien als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten. Nach Art. 78 CISG hat die Vertragspartei, die es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei für diese Beträge Zinsen zu entrichten. Wie sich auch aus der Rechnung der Klägerin vom 24.03.1995 ergibt, war die Kaufpreisforderung 60 Tage nach Rechnungdatum fällig. Anders als nach deutschem Recht bestimmt Art. 78 CISG, daß Voraussetzung für den Zinsanspruch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung ist.

Da die Höhe des Zinsanspruches in Art. 78 CISG offen gelassen ist, ist das nach deutschem internationalen Privatrecht anzuwendende nationale Recht heranzuziehen. Im vorliegenden Fall findet das für den Kaufpreis-Anspruch gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB maßgebende italienische Recht Anwendung, das auch die begleitende Verzinsungspflicht beherrscht. Die Höhe des Zinssatzes beläuft sich nach Art. 1284 codice civile auf 10 %. Der Klägerin stehen jedoch auch die begehrten höheren Verzugszinsen von 16,5 % zu. Art. 78 CISG schließt nicht aus, einen durch Inanspruchnahme von Kredit entstandenen höheren Schaden nach Art. 74 ff CISG im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. (dazu Piltz, NJW 1994, 1101, 1105 m.w.N.) Die Klägerin hat durch Vorlage einer Bankbescheinigung ihrer Hausbank vom 15.12.1995 nachgewiesen, daß sie in dem hier streitigen Zeitraum Bankkredit zu einem Zinssatz in Anspruch nimmt, der über den geforderten Zinssatz hinausgeht.

Was den Verzinsungszeitpunkt angeht, so war die Kaufpreisforderung am 25.06.1995 fällig, so daß ab diesem Zeitpunkt Zinsen bis zur Zustellung des Pfandungsbeschlusses an die Beklagte (17.08.1995) verlangt werden können. Aber auch für den Zeitraum vom 03.02. bis 02.04.1996 stehen der Klägerin die geltend gemachten Zinsen zu. Soweit die Beklagte vorträgt, daß die Hauptforderung am 30.08.1995 durch Zahlung an die Handelsvertretung B. beglichen worden ist, ist dadurch keine Erfüllungswirkung eingetreten. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß die Beklagte an die genannte Handelsvertretung mit befreiender Wirkung gezahlt hat. Vertragspartner war die Klägerin, so daß die Beklagte schon im einzelnen hätte vortragen müssen, woraus sich eine eventuelle Inkassovollmacht der Handelsvertretung herleitet.

Soweit die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.1996 mitgeteilt hat, daß sie sich Zahlungen von Kunden an die Handelsvertretung bis zu einem Betrag von LIT 35 000 000 an Erfüllungs Statt anrechnen lassen will, kommt nach Überzeugung des Gerichts dieser Erklärung keine rückwirkende Erfüllungsfunktion zu. Die Leistungen der Kunden an die Handelsvertretung waren bis dahin völlig unbestimmt und der Klägerin nicht bekannt Die notwendige Konkretisierung ist erst durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 02.04.1996 erfolgt, so daß erst zu diesem Zeitpunkt das Schuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten gem. Par. 364 BGB erloschen ist. Die Zinsforderung ist demnach im vollem Umfang begründet.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte insoweit gem. Par. 91 ZPO die Kosten zu tragen.

Aber auch im Umfange der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache waren die Kosten gem. Parr. 91 i.V.m. 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Wie sich aus dem Vorgehenden ergibt, war die ursprüngliche Kaufpreisforderung berechtigt und auch im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (16.03.1996) noch nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, ist die Erfüllungswirkung jedenfalls am 02.04.1996 eingetreten. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es somit billigem Ermessen im Umfange der Erledigung die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus Parr. 708 Nr. 11, 713 ZPO.}}

Source

Original in German:
- Unpublished}}