Data

Date:
27-03-1996
Country:
Germany
Number:
12 O 2541/95
Court:
Landgericht Oldenburg
Parties:
Unknown

Keywords

SELLER'S OBLIGATIONS - TIME OF DELIVERY - PERIOD FIXED BY CONTRACT (ART. 33 CISG)

FUNDAMENTAL BREACH OF CONTRACT BY SELLER (ART. 25 CISG) - LATE DELIVERY OF ONE DAY - BREACH NOT FUNDAMENTAL IF THE PARTIES HAVE NOT AGREED UPON AN ABSOLUTE TIME LIMIT FOR DELIVERY

AVOIDANCE OF CONTRACT - FOR LATE DELIVERY OF THE GOODS - NOTICE WITHIN A REASONABLE TIME AFTER DELIVERY (ART. 49(2)(A) CISG)

INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - STATUTORY RATE OF CREDITOR'S COUNTRY - FURTHER DAMAGES - EVIDENCE

Abstract

An Italian seller and a German seller concluded a contract for the sale of clothes, pursuant to which the seller was to deliver the goods to the carrier within a certain period of time (February-March-10 April). The seller commenced action claiming full payment of the price plus interest at the rate allegedly charged by its bank for a loan (13,5% per year). The buyer pleaded late delivery of part of the goods.

The Court held that the contract was governed by CISG according to Art. 1(1)(b) CISG.

As to the late delivery, the Court found that the seller had complied with Art. 33 CISG because a one day delay is not a fundamental breach of contract unless the parties have agreed on an absolute time limit for delivery (Art. 25 CISG). Moreover the buyer had lost the right to declare the contract avoided according to Art. 49(2)(a) CISG, not having done so within a reasonable time after it had become aware that delivery had been made.

The seller was thus awarded the contract price (Art. 53 CISG) as well as interest at the Italian statutory rate (Art. 78 CISG), since it had not given evidence of the claimed higher rate of interest.

Fulltext

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Kaufpreisforderungen in Anspruch.

Die Klägerin ist eine in (...) ansässige (...). Die Beklagten betrieben früher in Oldenburg unter dem Namen (...) (künftig: Beklagte) eine offene Handelsgesellschaft. In dieser Eigenschaft standen sie mit der Klägerin in Geschäftsbeziehung, bis sie im März 1990 Räumungsverkauf durchführten und das Ladengeschäft aufgaben.

Die Klägerin behauptet, sie habe an die Beklagte Kleidung zu einem vereinbarten Kaufpreis von 21.686,10 DM geliefert. Hierzu hat sie Kopien von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und für die im Jahr 1990 ausgelieferten Waren Lieferscheine vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen. Hinsichtlich der im Jahr 1989 gelieferten Ware behauptet die Klägerin, sie habe diese dem Spediteur übergeben, dieser habe ihr Ablieferungshindernisse übermittelt (Beweis: Zeugnis (...)).

Die Klägerin hat eine Gewerbeauskunft eingeholt, die 8,- DM an Gebühren gekostet hat. Sie behauptet, Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu 13,5 % Zinsen in Anspruch zu nehmen. Zur Verjährungsfrage hat sie ein hiermit in Bezug genommenes Gutachten vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.686,10 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 11.6.91 sowie 8, DM zu zahlen.

Die Beklagten haben im Termin vom 21.2.1996 einen Betrag in Höhe von 9.853 DM anerkannt und beantragen im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung. Bis zum Verhandlungstermin haben sie behauptet, sie hätten die Ware überhaupt nicht bekommen. Erst nachdem die Klägerin von den Beklagten unterzeichnete Lieferscheine vorgelegt hat, räumen sie ein, im Jahr 1990 doch Ware erhalten zu haben. Sie hatten die Waren seit Herbst 1989 nicht mehr entgegengenommen, weil die Lieferungen zu spät erfolgt seien und die Ware deshalb angesichts ihres im März 1990 angesetzten Räumungsverkaufes nicht mehr verkäuflich gewesen sei. Außerdem hätten sie bereits im Dezember 1991 in dem damals von der Klägerin eingeleiteten Mahnverfahren erfolglos Liefernachweise verlangt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist begründet.

Die Beurteilung des Rechtsstreits richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB nach den Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts (CISG). Bei einem Fall mit Auslandsberührung wird das anwendbare Recht nach der Kollisionsnorm des Art. 28 EGBGB ermittelt. Es gilt mangels einer Vereinbarung der Parteien das Recht des Staates, in dem die Partei ihren Sitz hat, welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Bei einem Kaufvertrag ist das die Verkäuferleistung. Das ist hier die Klägerin.

Unmaßgeblich ist der Umstand, daß die Beklagte die Waren in (...) beim Agenten ausgesucht hat. Geprägt wird ein Kaufvertrag durch die Lieferung der Kaufsache. Diese war hier aus Italien anzuliefern. Darüberhinaus kam der Abschluß des Vertrages erst durch die Annahme der Klägerin zustande. Das italienische Recht verweist wiederum weiter auf das CISG. Italien war seit dem 1.1.88 Vertragsstaat des Abkommens.

Dessen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Parteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Ländern. Sie streiten um einen Handelskauf. Damit hat die Klägerin einen Kaufpreisanspruch aus Art. 53 CISG. Hierfür haften die Beklagten nach Par. 128 HGB als persönlich haftende Gesellschafter der damaligen OHG. Für die Vertretung und Haftung einer Person gilt nach dem sog. Personalstatut das Heimatrecht, hier also das deutsche HGB und BGB.

Der Kaufpreisanspruch ist weder untergegangen, noch steht der Beklagten die Einrede der Nichterfüllung zu. Durch die Lieferscheine ist bewiesen, daß die Klägerin rechtzeitig erfüllt hatte. Damit ist zum einen der Vortrag der Beklagten widerlegt worden, sie hätte die Ware gar nicht erst bekommen. Weiterhin hat sich damit die Behauptung der Beklagten als unwahr herausgestellt, die Klägerin habe unzuverlässig oder zu spät geliefert.

So ist von den vorgelegten Lieferscheinen allein die Ware des Lieferscheins 04191171 erst am 11.4.1990 und damit einen Tag zu spät dem Spediteur übergeben worden. Das CISG geht ebenso wie das BGB grundsätzlich von einem Versendungskauf aus (Art. 31). Die Leistungszeit ist in Art. 33 CISG geregelt. Der Vortrag der Beklagten, sämtliche Ware sei entweder gar nicht, unzuverlässig oder so spät gekommen, daß sie für den Räumungsverkauf nicht mehr verwendbar war, ist haltlos. Die Sommerware wurde am 9.9.89 bestellt mit der Maßgabe, daß sie in der Zeit von Februar/ März/ 10. April abzusenden war. Genau das ist geschehen. Der eine Tag Verspätung mit der Absendung weniger Kleidungsstücke ist unschädlich, weil die Beklagte die Ware behalten und nicht zurückgewiesen hat, wie es beim absoluten Fixgeschäft erforderlich gewesen wäre. So würde sich dieser Umstand nach Art. 49, 25 CISG beurteilen. Die Beklagte hätte Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte geltend machen können. Eine Absendeverzögerung von einem Tag kann mangels anderer Regelungen im Vertrag nicht als wesentlich angesehen werden, Schäden sind weder vorgetragen noch ersichtlich, Rücktrittsrechte sind nicht rechtzeitig nach Par. 49 Abs. 2 CISG geltend gemacht worden.

Hinsichtlich der bereits vorher ausgelieferten Waren verzichtet die Kammer auf die Vernehmung des Zeugen (...).

Hinsichtlich der Verjährung folgt die Kammer dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten. Danach verjähren Kaufpreisforderungen bei Kaufverträgen, die keine Bargeschäfte sind, nach 10 Jahren. Es soll aber angemerkt werden, daß auch nach deutschem Recht keine Verjährung eingetreten wäre. Durch die Zustellung des ersten Mahnbescheides im Dezember 1991 wurde die vierjährige Verjährungsfrist des Par. 196 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen und lief erneut an. Das jetzige Verfahren wurde rechtzeitig innerhalb dieser Frist eingeleitet.

Zinsen kann die Klägerin nach italienischem Recht in Höhe von 10 % fordern. Die Kammer verweist dazu auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 94, 1013, 1014). Ebenso wie in dem dort entschiedenen Fall hat die Klägerin nicht dargelegt, worauf sie einen höheren Zinsfuß stützt.

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Source

Published in German:
-Internet Website, University of Freiburg, Germany (www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg)}}