Data

Date:
20-03-1997
Country:
Austria
Number:
2 Ob 58/97m
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
Unknown

Keywords

OFFER - SUFFICIENTLY DEFINITE AS TO QUALITY OF THE GOODS (ART. 14 CISG) - INTERPRETATION OF OFFER ACCORDING TO UNDERSTANDING OF REASONABLE PERSON OF THE SAME KIND AS OTHER PARTY IN SAME CIRCUMSTANCES (ART. 8(2) CISG)

MODIFIED ACCEPTANCE - MODIFICATION CONCERNING QUANTITY OF GOODS (ART. 19(3) CISG) - TO BE CONSIDERED MATERIAL UNLESS CIRCUMSTANCES OF THE CASE, PRACTICES BETWEEN THE PARTIES, NEGOTIATIONS OR USAGES DO NOT INDICATE OTHERWISE - MODIFICATION EXCLUSIVELY FAVORABLE TO OFFEROR - AS A RULE NOT TO BE CONSIDERED MATERIAL MODIFICATION (ART. 19(2) CISG)

AGENCY - AUTHORITY OF PURPORTED AGENT TO BIND ITS PRINCIPAL - MATTERS EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE

MISTAKE - MATTERS EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE

Abstract

An Austrian company ('the buyer') and a Russian company ('the seller') entered into negotiations for the supply of chemical products, during which the quality of the goods to supply was subject to controversy. Finally the seller sent an offer to the buyer indicating the quantity of the goods, the possible variation in quantity within a specified range (depending on the capacity of the chosen cargo) and the price, as well as the quality which the seller erroneously thought to be the one requested by the buyer. The buyer, in its reply, stated that the possible variation in quantity should be broader than the one contained in the seller's offer. However, the buyer did not object to the specification of the quality of the products. Later on, the buyer sent a second fax indicating a different price and a different quality. Since the parties could not reach an agreement with respect to the quality of the products, the buyer brought an action against the seller claiming inter alia damages.

The issues raised in this case related to whether a contract had been validly concluded under CISG, applicable according to Art.1(1)(a) CISG.

Firstly, the Court examined the existence of an offer according to Art.14(1) CISG. The Court held that, in order to determine if the seller's offer was sufficiently definite (Art.14(1) CISG), the offer had to be interpreted according to the understanding that a reasonable person of the same kind as the receiver would have had in the same circumstances (Art.8(2) CISG).

Secondly, the Court examined whether the buyer had validly accepted the seller's offer. The Court had to decide whether the terms of the offer had been materially altered by the buyer's acceptance, considering that the buyer's first reply did not correspond to the offer's terms because it indicated a possible variation in the goods' quantity different from the one contained in the offer. In the opinion of the Court, a modification concerning the elements listed in Art.19(3) CISG is to be considered material only if the circumstances of the case, the practices which the parties had established between themselves, the negotiations or the usages do not indicate otherwise. In particular, a modification of the offer concerning the quantity of the goods which is exclusively favorable to the offeror would have to be considered non material. Given that the offeror did not object, the contract should be validly concluded as it results from the modified acceptance.

Finally the Court held that the question regarding agency and the question regarding mistake are matters excluded from the scope of CISG, hence they are governed by the applicable domestic law.

Fulltext

[...]

Die kl Partei begehrt von der bekl Partei die Bezahlung von US$ 69.500,- sA und brachte hiezu vor, von der bekl Partei am 30.7.1993 10.000 metrische Tonnen Monoammoniumphosphat (im folgenden: MAP) gekauft zu haben. Auf Grund von Andeutungen von Angestellten der Bekl habe sie die Bekl mit Fernschreiben vom 10. und 11.8.1993 aufgefordert, sich zum Vertrag zu bekennen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie mit Fax vom 12.8.1993 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Sie habe sofort ein Deckungsgeschäft abgeschlossen, doch sei ihr infolge Preis anstieges ein Gewinn von US$ 65.000,- entgangen; durch die Abwicklung des Deckungsgeschäftes, Korrespondenz, Reise- und Anwaltskosten sowie Spesen sei ein Schaden von US$ 4.500,- entstanden.

Die bekl Partei wendete ein, es sei zu keinem Vertragsabschluß zwischen den Parteien gekommen. Die kl Partei habe ihr Angebot nicht fristgerecht angenommen und statt dessen ein abweichendes Gegenangebot erstattet. Es sei in diversen Punkten des abzuschließenden Vertrages keine Einigung erzielt worden.

Das ErstG wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Ein wesentlicher Bestandteil des beabsichtigten Kaufvertrages lag für die kl Partei darin, MAP mit der Spezifikation 'P 205 52% +/- 1 min 51%' zu erhalten. P 205 ist ein wichtiger Bestandteil des MAP. Diese Spezifikation bedeutet, daß das MAP 52% P 205 enthalten muß und nur 1% weniger oder mehr enthalten darf. Die kl Partei ging bei den Verhandlungen davon aus, von der bekl Partei MAP in der zitierten Spezifikation zu bekommen.

Im Gegensatz zu den Vorstellungen der kl Partei ging die bekl Partei von der Spezifikation 'P 205 52% +/- 5 min 51%' aus. Unter Zugrundelegung dieser Spezifikation ist der Verkäufer bei der Lieferung wesentlich beweglicher, weil Abweichungen nach oben und unten im genannten Ausmaß vertragskonform sind.

Die bekl Partei war bereit, zum Preis von US$ 96,- je metrische Tonne (mT) zu verkaufen. Die kl Partei wollte nur US$ 95,75/mT bezahlen. Sie stellte jedoch in Aussicht, die Ware letztlich auch um US$ 96/mT kaufen zu wollen. Umgekehrt gab auch die bekl Partei ihre Bereitschaft zu erkennen, zu US$ 95,75/mT abzuschließen, wenn 'es sich bei bestimmten Nebenspesen ausgehe'.

Gegen Ende Juli 1993 gingen die Verhandelnden davon aus, daß ihre Positionen in vielen Punkten korrespondierten, irrten aber über die jeweiligen Vorstellungen des Kontrahenten hinsichtlich des P 205-Gehaltes. 'Vor diesem Hintergrund' stellte die bekl Partei am 30.7.1993 ein Angebot über 10.000 mT +/- 5% 'nach Wahl des Schiffes'. Als Preis werden US$ 96/mT genannt, bezüglich der Spezifikation befindet sich im Angebot der Passus 'P 205 52% +/- 5 min 51%'.

Am selben Tag sandte die kl Partei ein Fax an die bekl Partei, wonach sie das Angebot mit der Maßgabe annehme, daß die Menge 10.000 mT +/- 10% nach Wahl des Schiffes statt +/- 5% nach Wahl des Schiffes betragen solle. Beim Absenden dieser Urkunde ging die kl Partei in ihrer Vorstellung vom Inhalt des Offertes der bekl Partei von einem P 205-Gehalt von 52 +/- 1% min 51% aus. Irina K. (von der bekl Partei) gab in einem Telefonat bekannt, keine Einwendungen gegen die -nderung der Mengenklausel zu haben. Nicht festgestellt werden konnte, ob es nun im Laufe des 30.7.1993 zu einer verbindlichen Lieferzusage durch Irina K. kam oder diese erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Geschäftsführer der bekl Partei erfolgen sollte. Jedenfalls faxte die kl Partei noch am selben Tag oder einen Tag später eine Urkunde, in der ein Preis von US$ 95,75 enthalten ist und der P 205-Gehalt mit '52% +/- 1 min 51%' angegeben wird.

Ob die kl Partei kurz darauf noch ein weiteres Fax an die bekl Partei sandte, konnte nicht festgestellt werden.

Spätestens im Zuge der auf die Übersendung des letzten Faxes folgenden Kommunikation wurde den Streitteilen klar, daß sie hinsichtlich der Spezifikation des P 205-Gehaltes von unterschiedlichen Vorstellungen ausgegangen waren. Für die kl Partei war MAP mit 'P 205 52 Pct +/- 5 min 51 Pct' unbrauchbar. Die bekl Partei wollte aber die Spezifizierung 'P 205 52 Pct +/- 1 min 51 Pct' nicht. Trotz weiterer Verhandlungen bis nach dem 4.8.1993 kam es zu keiner Einigung.

Am 4.8.1993 sandte die bekl Partei ein Fax an die kl Partei, in dem sie darauf hinwies, mangels Genehmigung der russischen Eisenbahn zwischen dem 20. und 30.8.1993 jedenfalls nicht liefern zu können. Voraussetzung für die Zusage der Lieferung zwischen dem 20. und 30.8.1993 seitens der russischen Eisenbahn wäre das Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung über den Vertragsabschluß bis zum 3.8.1993 gewesen.

Nach mehreren Aufforderungen durch die kl Partei, die Ware zwischen dem 20. und 30.8.1993 zu liefern, erklärte die kl Partei am 12.8.1993, vom Vertrag zurückzutreten.

Ein Handelsbrauch des Inhalts, daß eine -nderung der Mengenklausel von '+/- 5% nach Wahl des Schiffes' auf '+/- 10% nach Wahl des Schiffes' nicht wesentlich sei, konnte nicht festgestellt werden.

Das von der kl Partei angerufene BerG hob das Urteil des ErstG auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den OGH zulässig sei, weil eine Rsp zur Frage der Auslegung von Verträgen sowie deren Aufhebung nach UN-Kaufrecht fehle.

Der Rekurs der bekl Partei ist zulässig, weil zu den hier nach UN-Kaufrecht zu lösenden Fragen keine Rsp des OGH vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.

Die bekl Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei bei dem Telefonat mit der Zeugin K. kein Vertrag zwischen den Streitteilen geschlossen worden, weil es an Feststellungen bezüglich einer Abschlußvollmacht der Zeugin fehle und auch nicht festgestellt werden konnte, ob eine verbindliche Lieferzusage bei diesem Telefonat erfolgte. Ein allenfalls tatsächlich zustande gekommener Geschäftsabschluß sei von beiden Vertragsteilen bzw der kl Partei zumindest unverkennbar in schlüssiger Form wegen Irrtums, der dem jeweils anderen Vertragspartner bzw der bekl Partei aufgefallen sei, angefochten worden; diese Aufhebung bzw Anfechtung sei wechselseitig bzw seitens der bekl Partei anerkannt worden. Schließlich sei in der Aufnahme weiterer bzw fortführender Ver handlungen über wesentliche Vertragspunkte der klare Parteiwille, einen in der Zwischenzeit allenfalls zustande gekommenen Vertrag aufzuheben, zu sehen. Beide Parteien seien sohin davon ausgegangen, daß kein Konsens vorliege.

Hiezu wurde erwogen:

Da Österreich und die Russische Föderation Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBl 1988/96 (UNKR) sind, ist dieses kraft autonomer Anknüpfung (Art 1 Abs 1 lit a UNKR) anzuwenden. Auch der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens ist gegeben, weil Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages die Lieferung von Waren ist.

Zu prüfen ist nunmehr, ob zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, was zunächst das Vorliegen eines verbindlichen Angebotes voraussetzt. Nach Art 14 Abs 1 Satz 1 UNKR stellt ein Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages dann ein Angebot dar, wenn er bestimmt ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Fall der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist gemäß dem nachfolgenden Satz 2 be stimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Annahmefähig ist eine Offerte auch dann, wenn der erforderliche Mindestinhalt iSd Art 8 Abs 2 UNKR von 'einer vernünftigen Person der gleichen Art' wie der Empfänger 'unter gleichen Umständen' ausreichend konkret aufgefaßt werden kann (Schlechtriem in v. Caemmerer/ Schlechtriem, Komm z Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl, Rz 4 zu Art 14). Ob nun im vorliegenden Fall ein hinreichend bestimmtes Angebot der bekl Partei vorliegt, kann aufgrund der Feststellungen des ErstG noch nicht abschließend beurteilt werden. Die diesbezügliche Urkunde hat betreffend die Spezifikation der zu liefernden Ware folgenden Inhalt 'P 205 52% +/- 5 min 51%'. Nun scheint ein Widerspruch zwischen 52% +/- 5 und der Klausel 'min 51%' zu bestehen. 52% +/- 5 ergibt nämlich eine Bandbreite zwischen 47% und 57%, die mit der Spe zifikation 'min 51%' (= Minimum 51%?) nicht in Einklang zu bringen ist.

Das ErstG wird im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und bei widersprechenden relevanten Vorbringen darüber Beweise aufzunehmen haben.

Geht man aber von einem rechtsverbindlichen Angebot der bekl Partei aus, so ist zu prüfen, ob dieses von der kl Partei auch angenommen wurde. Gem Art 19 Abs 1 UNKR ist eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige -nderungen enthält, eine Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar. Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme derselben darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebotes nicht wesentlich ändern, stellt jedoch eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebotes mit den in der Annahme enthaltenen -nderungen den Vertragsinhalt (Art 19 Abs 2 UNKR). Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insb auf Qua lität und Menge der Ware beziehen, werden so angesehen, als änderten sie Bedingungen des Angebots wesentlich (Art 19 Abs 3 UNKR). Nach in Österreich hA (Karollus, UN-Kaufrecht 70; F. Bydlinski in Doralt, Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österr Recht 72; für den deutschen Rechtsbereich Schlechtriem, aaO Rz 8 zu Art 19; gegenteilig Herber/ Czerwenka, Internationales Kaufrecht Rz 11 zu Art 19 mwN) stellt die in Art 19 Abs 3 UNKR enthaltene Aufzählung eine im Einzelfall widerlegbare Auslegungsregel dar. Trotz der Aufzählung be stimmter -nderungen im Art 19 Abs 3 UNKR als wesentlich ist nicht ausgeschlossen, daß auch -nderungen zu diesen Punkten in der Annahmeerklärung aufgrund der besonderen Umstände des Falles, der Parteigepflogenheiten, der Vorverhandlungen oder aufgrund von Bräuchen als unwesentlich bewertet werden dürfen. Insb bedürfen dem Offerenten günstigere -nderungen nicht einer Gegenannahme (F. Bydlinski aaO; Karollus aaO; Schlechtriem, aaO Rz 8 zu Art 19). Nun läßt sich im vorliegenden Fall noch nicht beurteilen, ob nicht die Mengenänderung in der Annahme der kl Partei für die bekl Partei nur von Vorteil ist. Während das Angebot auf '10.000 metrische Tonnen +/- 5% nach Wahl des Schiffes' lautet, lautet die Annahme auf '10.000 metrische Tonnen +/- 10% nach Wahl des Schiffes'. Ob nun diese Annahme für die bekl Partei lediglich von Vorteil ist, hängt davon ab, wem die Wahl des Schiffes zusteht. Steht sie dem Offerenten zu, dann stellt die Annahmeerklärung durch die kl Partei lediglich einen Vorteil für die bekl Partei dar, weil sie durch Auswahl des Schiffes einen größeren Einfluß auf die Menge der zu liefernden Ware nehmen kann. Steht hingegen die Wahl des Schiffes der kl Partei zu, dann kann die geänderte Mengenklausel auch einen Nachteil für die bekl Partei bilden, und es würde die Antwort auf das Angebot der bekl Partei ein Gegenangebot iSd Art 19 Abs 1 UNKR darstellen. Das ErstG wird daher auch diese Frage im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und bei widersprechendem Vorbringen darüber Feststellungen zu treffen haben.

Sollte sich auf Grund dieser Verfahrensergänzung ergeben, daß das Angebot der bekl Partei durch die kl Partei nicht angenommen wurde, wäre wesentlich, ob das Gegenangebot der kl Partei von der bekl Partei durch die Zeugin K. telefonisch angenommen wurde. Die hiezu vom BerG vertretene Rechtsansicht kann aber noch nicht abschließend überprüft werden. Zum einen sind die diesbezüglichen Feststellungen des ErstG widersprüchlich. Das ErstG stellte nämlich fest, daß die Zeugin K. bekanntgab, keine Einwendungen gegen die -nderung der Mengenklausel zu haben, andererseits stellte es fest, es könne nicht festgestellt werden, ob es nun im Laufe dieses Telefonates (oder des 30.7.1993) zu einer verbindlichen Lieferzusage durch die Zeugin K. kam oder diese erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Geschäftsführer der bekl Partei erfolgen sollte. Zu diesem Punkt wird das ErstG präzisere Feststellungen zu treffen haben. Weiters fehlt es an Feststellungen darüber, ob die Zeugin K. überhaupt dazu bevollmächtigt war, namens der bekl Partei derartige Erklärungen (Annahme des Gegenangebotes der kl Partei) abzugeben. Zur Frage der Vollmacht enthält das UN-Kaufrecht keine Regelung, diese Frage ist nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen (Karollus, aaO 41). Gem Par. 49 Abs 2 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung mangels einer Bestimmung des anzuwendenden Rechtes nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll, d.i. im vorliegenden Fall Österreich.

Keine Bedenken bestehen gegen die Ansicht des BerG, daß eine einverständliche Vertragsaufhebung nicht erfolgte. Diesbezüglich kann gem Par. 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des BerG verwiesen werden.

Die Frage des von der bekl Partei in ihrem Rechtsmittel geltend gemachten Irrtums ist ebenfalls nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen (Karollus, aaO 41); das ist im vorliegenden Fall gem Par. 36 IPRG das österreichische. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Par. 871 ABGB ist aber von der bekl Partei nicht behauptet worden, auch ein gemeinsamer Irrtum liegt nach den Feststellungen nicht vor.

Der Aufhebungsbeschluß des BerG erweist sich sohin im Ergebnis als berechtigt, weshalb dem Rekurs der bekl Partei keine Folge zu geben war.

[...]}}

Source

Published in German:
- Juristische Blätter, 1997, 592-594
- Zeitschrift für Rechtsvergleichung Int. Privatrecht und Europarecht (ZfRV), 1997, 204-207

Abstract published in German:
- Schweitzerische Zeitschrift für internationales und Europäisches Recht (SZIER), 1, 1998, 90}}