Data

Date:
25-01-1996
Country:
Germany
Number:
12 HKO 2648/95
Court:
Landgericht München
Parties:
I.R.V.A.S. S.p.a. v. MBM Handelsgesellschaft mbH

Keywords

AVOIDANCE OF CONTRACT - FOR LACK OF CONFORMITY - NOTICE OF AVOIDANCE WITHIN A REASONABLE TIME - NOTICE 18 MONTHS AFTER DISCOVERY NOT TIMELY (ART. 49 CISG)

INTEREST (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - STATUTORY RATE OF SELLER'S COUNTRY - BANK LENDING RATE - NEED OF A CAUSAL CONNECTION BETWEEN NON PERFORMANCE AND BANK LOAN

Abstract

A German buyer and an Italian seller concluded a contract for the sale of vodka. The buyer paid only a part of the purchase price. It then declared the contract avoided alleging that the product was non conforming. The seller commenced an action claiming payment of the rest of the price and interest.

The Court did not rule on whether the vodka was actually non conforming and whether the buyer had given notice of the alleged lack of conformity within a reasonable time after discovering the defect (Arts. 38(1) and Art. 39(1) CISG), because the buyer failed to declare the contract avoided within a reasonable time after it knew or ought to have known of the breach (Art. 49(2)(b)(i) CISG) (18 months after discovery was held to be not timely).

The buyer was obliged to pay the price plus interest accruing from the date when payment was due (Art. 59 and 78 CISG), at the Italian statutory rate. A higher interest rate as further damages (Art. 74 CISG) was not granted since the seller was not able to prove a causal connection between its recourse to bank loans and the buyer's non payment.

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d :

Der Beklagte zu 2), Inhaber eines Handelsunternehmens, vereinbarte Anfang 1994 mit der Klägerin die - von der Klägerin zu bewirkende - Lieferung von insgesamt 201.600 Flaschen Wodka.

Eine erste Teillieferung wurde - vereinbarungsgemäß - im Frühjahr 1994 nach Riga/Lettland - zu Abnehmern des Beklagten zu 2) - befördert. Für die Lieferung erstellte die Klägerin sieben Rechnungen zu je 17.808.000 Lit.

Über die Gesamtsumme von 124.656.000 Lit. übersandte der Beklagte zu 2) drei Schecks, die er jedoch anschließend sperren ließ. Im Mai 1994 zahlte er auf die Kaufpreisforderung einen Betrag von 20.000.000 Lit.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung des noch nicht geleisteten Rechnungsbetrages. Sie trägt vor, die Beklagte zu 1) habe das Unternehmen des Beklagten zu 2) - unter Beibehaltung der Firma - fortgeführt; zumindest sei ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin Lit. 104.656.000 nebst 2 % Zinsen über dem amtlichen Diskontsatz der italienischen Staatsbank ab 21.02.1994 sowie zuzüglich Bankspesen in Höhe von Lit. 134.934 nebst 2 % über dem amtlichen Diskontsatz der italienischen Staatsbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) bestreitet, das Unternehmen des Beklagten zu 2) fortzuführen oder einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt zu haben. Der Beklagte zu 2) trägt vor, die Ware sei mit einem Mangel behaftet gewesen, so daß eine wesentliche Vertragsverletzung vorgelegen habe; der Wodka habe lediglich einen 'Industrie-Standard' aufgewiesen und sei für den Genuß durch Menschen nicht geeignet gewesen.

Mit der Widerklage begehrt der Beklagte zu 2) die Rückzahlung der 20.000.000 Lit.

Der Beklagte zu 2) und Widerkläger beantragt, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger 20.000.000 Lit. nebst 12 % Zinsen hierauf seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Im übrigen wird zu dem Parteivorbringen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Anlagen zu diesen Schriftsätzen verwiesen.

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet; hinsichtlich der Nebenforderungen ist sie zum größeren Teil begründet. Die Widerklage ist nicht begründet.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Ware mangelhaft war.

Ferner kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) der Klägerin etwaige Mängel innerhalb angemessener Frist (Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 CISG) angezeigt hat. Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin die Vertragsaufhebung, die ihm im Falle eines Mangels zugestanden hätte (Art. 49 Abs. 1 a CISG), nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er - nach seinem Vortrag - von den Mängeln erfahren hatte, erklärt (Art. 49 Abs. 2 b, e CISG).

Mit Schreiben vom 24.03.1994 (Anlage zu Bl. 29) beauftragte der Beklagte zu 2) - durch eine Mitarbeiterin - eine Übersetzerin mit der Übersetzung eines Schreibens, welches die Anzeige einer Vertragswidrigkeit der Ware (unvollständige Bearbeitung des Wodkas) enthielt. Mit Schreiben vom 29.03.1994 (K 10a/3) zeigte die gleiche Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) der Klägerin die Vertragswidrigkeit der Ware an. Mit Fax-Schreiben vom 29.03.1994 (Anlage zu Bl. 29) übersandte der Beklagte zu 2) der Klägerin die Übersetzung des Schreibens vom 24.03.1994. Mit Fax-Schreiben vom 08.04.1994 übersandte der Beklagte zu 2) - nach seinem unbestrittenen Vortrag (Bl. 26 unten) - ein über die Ware erstelltes Gutachten (K 14).

Der Beklagte zu 2) hatte somit spätestens Anfang April 1994 Kenntnis von den Umständen, die ihn in die Lage versetzten, der Klägerin eine Vertragsaufhebung zu erklären. Der Beklagte zu 2) hat selbst vorgetragen (Bl. 26 unten), das Gutachten (K 14) habe die Ware als zum Genuß ungeeignet ausgewiesen.

Der Beklagte zu 2) hat jedoch erst im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 12.09.1995 - auf Bl. 28 - die Aufhebung des Vertrages erklärt. Zuvor - mit Schreiben vom 11.04.1994 (Anlage zu Bl. 44 Mitte) rechtfertigte er - ohne Vertragsaufhebung - die Sperrung der Schecks und versprach baldige Bezahlung. Im Mai 1994 zahlte er auf die Ware einen Betrag von 20.000.000 Lit.

Somit hat der Beklagte zu 2) die Vertragsaufhebung nicht innerhalb angemessener Frist erklärt. Die Frist verkürzt sich auch nicht dadurch, daß am 31.01.1995 ein Gutachten eines deutschen Sachverständigen (Anlage zu Bl. 27 unten) über den Zustand der Ware erging. Ein derartiges Gutachten hätte der Beklagte zu 2) bereits spätestens Mitte des Jahres 1994 erholen können, indem er die Übergabe der von seinen Käufern entnommenen Proben hätte verlangen können. Außerdem hat der Beklagte zu 2) auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Erstattung des deutschen Gutachtens die Aufhebung des Vertrages erklärt. Dementsprechend fehlt es auch an einem Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte zu 2) der Klägerin entweder die gelieferte Ware zurückzugeben oder der Klägerin den Gegenwert für den Weiterverkauf der Ware zu rückzuzahlen bereit und in der Lage ist (Art. 84 Abs. 2 CISG).

Der Beklagte zu 2) schuldet der Klägerin Zinsen für die Zeit seit dem 22.03.1994; seit diesem Zeitpunkt hat er versäumt, die fällige Forderung der Klägerin zu bezahlen (Art. 59, 78 CISG). Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen (Bl. 43 oben), daß die Ware frühestens am 22.03.1994 geliefert worden sei; einen früheren Zeitpunkt der Lieferung hat die Klägerin nicht dargetan.

Die Höhe der Zinsen beläuft sich auf 5 % (Art. 1284 Abs. 1 CC). Ein Anspruch auf Kreditzinsen (Art. 74 CISG) würde voraussetzen, daß die Klägerin entweder infolge des Verzugs einen Kredit in Höhe der Klageforderung aufzunehmen hatte oder daß sie ihr Unternehmen nur mit einem laufenden Bankkredit betreiben kann, der während der Verzugszeit die Klageforderung überstieg und der - was entscheidend ist - aus sämtlichen bei der Klägerin eingehenden Zahlungen zurückgeführt wird, es sei denn, daß diese Zahlungen sogleich für Betriebsausgaben verwendet werden müssen. Lediglich in einem derartigen Falle ist ein über den gesetzlichen Verzugsschaden des Artikel 78 CISG hinausgehender Schaden im Sinne des Art. 74 CISG gegeben; für einen derartigen Schaden hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Bankspesen folgt aus Art. 74 CISG; aus diesem Betrag schuldet der Beklagte zu 2) Prozeßzinsen.

Für die Forderung der Klägerin haftet die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch. Die Haftung ergibt sich aus Par. 25 HGB, Art. 7 Abs. 2 CISG; insoweit haben die Parteien - durch Berufung auf deutsche Gesetzesvorschriften - die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Beklagte zu 1) hat den Rechtsschein gesetzt, daß sie das Unternehmen des Beklagten zu 2) fortgeführt habe. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Bl. 11 Mitte) war das Unternehmen des Beklagten zu 2) gewerblich nicht angemeldet; dementsprechend erhielt die Klägerin auf ihre - vor Erhebung der Klage - über das Unternehmen des Beklagten zu 2) erstellte behördliche Anfrage lediglich eine gewerberegisterliche Auskunft über die Beklagte zu 1). Außerdem läßt der - ebenfalls nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Bl. 11 unten/ 12 oben) - am Betrieb der Beklagten zu 1) angebrachte Hinweis über das Unternehmen des Beklagten zu 2) keine eindeutige Unterscheidung zwischen zwei Unternehmen zu; der für das Unternehmen des Beklagten zu 2) angegebene Geschäftsgegenstand ('Bäder und Fliesen') gehört auch zu den von der Beklagten zu 1) angemeldeten Tätigkeiten. Diese Umstände erzeugen den Rechtsschein, daß die Beklagte zu 1) das Unternehmen des Beklagten zu 2) übernommen hat; sein auf eine Firma hindeutender Zusatz (MBM) ist auch in der Firma der Beklagten zu 1) enthalten. Daß der Schriftverkehr des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts unter der Bezeichnung des Beklagten zu 2) geführt wurde, ändert an dem Rechtsschein der Unternehmens- und Firmenfortführung (Par. 25 HGB) nichts, zumal auch das Unternehmen des Beklagten zu 2) keine dem Gesetz entsprechende Firma (Par. 18 HGB) aufweist; der Name des Beklagten zu 2) wird mit dem Vermerk 'c/o' nach einem Firmenzusatz (MBM) aufgeführt.

Die Klage erwies sich somit in der Hauptsache als begründet und hinsichtlich der Nebenforderungen als zum größeren Teil begründet. Die Beklagten sind samtverbindlich verpflichtet, der Klägerin den Kaufpreis für die gelieferte Ware sowie Zinsen und Bankspesen zu bezahlen. Die Widerklage erwies sich als unbegründet; ein Anspruch des Beklagten zu 2) auf Rückerstattung seiner Teilzahlung besteht nicht.

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Original in German:
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