Data

Date:
05-12-1995
Country:
Switzerland
Number:
HG 45/1994
Court:
Handelsgericht St. Gallen
Parties:
Unknown

Keywords

FORMATION OF CONTRACT - WRITTEN FORM NOT NECESSARY (ART. 11 CISG)

OFFER - REQUIREMENTS FOR OFFER (ART. 14 CISG) - EXPRESSION OF INTENTION TO BE BOUND IN CASE OF ACCEPTANCE

INTERESTS (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE DETERMINED ACCORDING TO DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE

Abstract

A Swiss company sent an unsigned fax to a German company ordering three computer hardware devices (plotters). The German company delivered the goods within a few days according to the order. The price remained unpaid and the German company commenced action against the Swiss one to recover the price plus interest. The Swiss company asked the Court to dismiss the claim, alleging, inter alia, that the fax did not amount to a valid offer, and that therefore there was no valid contract.

The Court held that since under Art. 11 CISG a sales contract need not to be concluded in or evidenced by writing and can be proved by any means including witnesses, an unsigned offer can be valid.

The Court further noted that under Art. 14 CISG a proposal constitutes an offer when it indicates the intention of the offeror to be bound in case of acceptance: in the case at hand such an intention was to be derived from the terms 'order', 'we order' and 'immediate delivery' contained in the fax. As to the requirement of definiteness of terms, the Court observed, without any further specification, that the offer was valid although the fax did not indicate the price of the goods.

A valid contract had subsequently been concluded, as the delivery of goods followed shortly after the order was sent via fax.

The Court held that the seller was entitled to recover the full contract price. In addition, the seller was awarded interest according to Art. 78 CISG. With respect to the interest rate, the Court applied Swiss private international law rules which led to the German statutory interest rate. The seller was then awarded a higher interest rate as further damages since it provided a bank certificate proving that it had paid interest on bank loans during a specific time period.

Fulltext

Erwägunqen:

1. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, betreibt den Vertrieb von CAD-CAM Peripherie Geräten (Hardware) und EDV-Zubehör; einziger persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer ist [...] (kläg. act. 3).

Gemäss Handelsregisterauszug vom l. Juli 1994 handelt es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft mit Sitz [...] (anscheinend ist dieser in der Zwischenzeit verlegt worden), welche sich mit der Schnittgestaltung für den Zuschnitt von Flächenmaterialien, insbesondere für die Bekleidungsindustrie, beschäftigt (kläg. act. 2).

Am 3. Dezember 1991 ging bei der Firma [...] per fax eine Bestellung über drei PMC-Schneideplotter an verschiedene Lieferadressen, Liefertermin sofort, ein. Als Absender wurde die [...] (Beklagte) genannt, und es wurde vermerkt: '[...] *** TELEFAX, From: [...]'. Gleichzeitig ersuchte die Bestellerin um Zusendung eines Plotterverzeichnisses 'an unsere St. Galler Adresse' (kläg. act. 5). Nach Anqaben der Klägerin habe [...] von der [...] aufgrund einer telefonischen Anfrage von [...] von der Beklagten diesem mitgeteilt, dass sie aufgrund vertraglicher Bindungen nicht in der Lage sei, Lieferungen ausserhalb Deutschlands vorzunehmen, worauf vereinbart worden sei, das Geschäft formell über die [...] in Konstanz abzuwickeln und den für England bestimmten Plotter an deren Geschäftssitz zu liefern (Klage 5). Die Klägerin führt aus, die Schneideplotter seien ordnungsgemäss an die vereinbarten Lieferanschriften geliefert worden. Die [...] stellte der [...] in Konstanz am 5. Dezember 1991 für die nach Kassel und München gelieferten Plotter Rechnungen von je DM 15.999,44 (kläg. act. 10, 11). Eine Rechnung über DM 14.814,30 wurde der [...] in Konstanz am 11. Dezember 1991 mit gleicher Lieferanschrift zugestellt (kläg. act. 12). Die Rechnung über DM 14.814,30 wurde am 8. Januar 1992 gegenüber der [...] Konstanz gemahnt (kläg. act. 13; vgl. bekl. act. 12, 13). Von den drei Rechnungen über insgesamt DM 46.813,18 liegen entsprechende Computerausdrucke bei den Akten, welche an die Beklagte adressiert worden waren (kläg. act. 14 - 16; bekl. act. 8 - 10). Die Beklagte hat eine Fax-Mitteilung an Herrn [...] eingereicht, worin die Beklagte bzw. [...] mitteilt, dass zunächst wegen der fehlerhaften ROM-Version mit den drei gelieferten Plottern grosse Probleme bestanden hätten; inzwischen würden nun aber die Plotter 'laufen' (bekl. act. 7).

Die Firma [...] erhob beim Landgericht Konstanz gegen die Firma [...] Konstanz, Klage und verlangte für die drei gelieferten plotter die Bezahlung von DM 46.813,18 nebst Verzugszins. Mit Entscheid vom 23. Dezember 1992 verwarf das Landgericht Konstanz die Einrede der [...] in St. Gallen habe die Bestellung aufgegeben, und verurteilte die [...] zur Bezahlung von DM 46.813,18 nebst Verzugszins (bekl. act. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden [...], der u.a. für die Beklagte tätig war, und [...], Verkaufsleiter als Zeugen einvernommen (kläg. act. 7, 8).

2. Am 7. Oktober 1994 reichte die Klägerin beim Handelsgericht die vorliegende Forderungsklage gegen die Beklagte ein. Sie verlangt die Bezahlung des Kaufpreises für die anfangs Dezember 1991 bestellten drei Schneideplotter, welche an zwei Lieferadressen in München und Kassel und an die [...] geliefert worden waren. Sie hat eine Abtretungserklärung eingereicht, wonach die Firma [...] ihr sämtliche Forderungen gegen ihre Kunden abgetreten hatte. Sie geht davon aus, dass entgegen des zunächst durch die [...] gegen die [...] Konstanz eingeleiteten Verfahrens nicht jene sondern die Beklagte die Plotter bestellt habe. Damit sei die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen, wobei trotz des abweichenden Entscheides des Landgerichts Konstanz auf gewisse Beweismittel in jenem Verfahren zurückgegriffen werden könne.

4. Die in Deutschland domizilierte Klägerin behauptet, sie habe einen Kaufvertrag mit der Beklagten mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen. Auf den Kaufvertrag von anfangs Dezember 1991 ist damit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, WKR; SR 0.221.211.1), für Deutschland in Kraft getreten am 1. Januar 1991 und für die Schweiz am 1. März 1991, anzuwenden (Art. 1 lit. a WKR). Soweit das Wiener Kaufrecht keine Regelung enthält, ist nach Art. 117 Abs. 2 und 3 lit. a IPRG das Recht des Veräusserers, mithin deutsches Recht, anzuwenden.

5. Nach Art. 11 WKR braucht ein Kaufvertrag nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden; er kann insbesondere auch durch Zeugen bewiesen werden. Ein Angebot nach Art. 14 Abs. 1 WKR liegt vor, wenn es bestimmt genug ist, d.h. wenn es die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Fehlt es an einer - auch nur stillschweigend - getroffenen Vereinbarung über Bestimmung und Bestimmtheit eines dieser Merkmale, so kommt ein Vertrag nicht zustande. Das Angebot ist entsprechend dem Willen des Anbietenden auszulegen (Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Kommentar, München 1991, N 6 und N 14 zu Art. 14 WKR; v. Caemmerer/ Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1990, N 3 und N 13 zu Art. 14 WKR).

a) Am 3. Dezember 1991 sandte [...] der Firma elne Fax-Mitteilung, worin er drei Schneideplotter bestellte (kläg. act. 5). Die Fax-Mitteilung weist auf eine 'Bestellung Nr. 1847 - 02.12.91' hin, woraus zu schliessen ist, dass bereits vorher eine - wohl telefonische - Kontaktaufnahme mit Bestellungsaufgabe erfolgt war. Aufgrund der Begriffe 'Bestellung', 'wir bestellen' sowie 'Liefertermin sofort' durfte und musste die Adressatin davon ausgehen, dass auf seiten der Bestellerin Bindungswille zum Kauf der Plotter bestand (vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, N 13 zu Art. 14 WKR); Lieferung und Rechnungstellung erfolgten denn auch innert weniger Tage. Als Absenderin des Telefaxes ist die Beklagte mit genauer Adresse und Angabe von Telefon-, Telefax- und Telexnummer angegeben (vgl. kläg. act. 6). Auf die Beklagte wird auch Bezug genommen mit der Bitte um Zusendung des Plotterverzeichnisses 'an unsere St. Galler Adresse'. (Der Sitz der [...] befand sich seit 16. November 1990 in [...]).

Die Beklagte wendet ein, aufgrund des Zusatzes '[...] Telefax from: [...]' habe die Bestellerin davon ausgehen müssen, dass [...] als Geschäftsführer der [...] in St. Margrethen die Bestellung aufgegeben habe. Indessen fehlt auf dem Telefax ein Hinweis auf St. Margrethen und darauf, dass neben der [...] noch eine [...] existierte. Die Firma [...] musste aufgrund der schriftlichen Bestellung davon ausgehen, dass diese durch die Beklagten erfolgt war, wogegen dem Zusatz '[...]' keine Bedeutung im Sinne einer Firmenbezeichnung sondern allenfalls als Marke bzw. Produktebezeichnung zukommen konnte (vgl. [...]; änlich '[...]' als Zusatz zur Firma [...].

b) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Fax-Bestellung nicht sämtliche notwendigen Vertragsbestandteile, insbesondere den Kaufpreis, enthielt. Trotzdem wurde in ihr der verbindliche Wille zum Kauf der Plotter geäussert - eine Unterschrift war, da ein Kaufvertrag nach Art. 11 WKR auch formfrei abgeschlossen werden kann, nicht nötig. Während die Beklagte davon ausgeht, dass im Anschluss an die Fax-Bestellung ein telefonischer Kontakt zwischen [...] als Vertreter der Bestellerin und von der Firma [...] stattgefunden habe, brachte die Klägerin an Schranken vor, es sei bereits am 2. Dezember 1991, also vor dem Fax vom 3. Dezember, zur entsprechenden Kontaktaufnahme gekommen.

[...] erklärte als Zeuge vor dem Landgericht Konstanz, er habe mit der [...] AG (vormals [...] mit Sitz in St. Margrethen einen Arbeitsvertrag, sei 'aber auch bei der Firma [...] zuständig für Administration, Personalfragen und dergleichen. In dieser Funktion habe ich selbst die fragliche Bestellung, und zwar schriftlich, aufgegeben'. Er wies auf einen telefonischen Kontakt vor Absendung der Fax-Bestellung hin. Dabei gehe er davon aus, dass er sich bei dieser 'ersten telefonischen Kontaktaufnahme gemeldet habe unter der Firmenbezeichnung [...]. Unter diesem Namen habe ich mich gemeldet, weil wir ausschliesslich [...] - Systeme verkaufen' (kläg. act. 7).

Der Zeuge führt nicht aus, er habe sich am Telefon unter [...], welche ihren Sitz in St. Margrethen hatte, gemeldet, sondern er erwähnt mit '[...] St. Gallen' eine eigenartige Vermischung von zwei Firmen, wobei '[...]' auf die [...] AG und St. Gallen auf den Sitz der Beklagten hindeutet. Aufgrund der Formulierung auf Seite 2 des Zeugenprotokolls ist zu schliessen, dass er in seiner Tätigkeit für die Beklagte die Fax-Bestellung aufgegeben hatte. Die Erwähnung der Bezeichnung '[...]' musste damit von der Adressatin eher als Hinweis auf das ausschliessliche Vertriebsrecht der '[...] Systeme' verstanden werden. Angesichts der von [...] am Telefon äusserst undeutlich gewählten Firmenbezeichnung muss geschlossen werden, dass sich die Adressatin in guten Treuen auf die präzise Firmenbezeichnung in der Fax-Bestellung verlassen durfte.

c) [...] Verkaufsleiter bei der Firma [...] wies darauf hin, dass die Plotter nur innernalb von Deutschland vertrieben werden durften. Deshalb habe er mit [...] vereinbart, dass alle Geräte an die [...] in Konstanz geliefert werden sollten. Er sei der Auffassung gewesen, dass Lieferanschrift und Rechnungstellung hätten identisch sein müssen (kläg. act. 8). Dies nahm er insbesondere auch deshalb an, weil aufgrund eines früheren Kontaktes mit [...] ein Plotter an die GmbH geliefert und ordnungsgemäss bezahlt worden war. Dagegen konnte er nicht sagen, im Namen welcher Firma [...] sich ihm bei den diversen telefonischen Kontakten vorgestellt hatte. Aufgrund der Angaben von [...] ging er davon aus, 'dass die GmbH ln Konstanz und die AG in der Schweiz 'identisch' wären'. Eine Vereinbarung, wonach die Rechnungstellung an die [...]gehen sollte, konnte er nicht bestätigen.

Aufgrund dieser Zeugenaussage ist zu schliessen, dass sich [...] im Rahmen der telefonischen Verhandlungen nicht klar geäussert hatte, für welches Unternehmen er handelte, und den Eindruck erweckte, aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung komme diesem Umstand auch keine Bedeutung zu. Angesichts der Unklarheit bei den mündlichen Verhandlungen durfte und musste die Lieferantin nach Treu und Glauben in erhöhtem Masse auf die Fax-Bestellung abstellen, in welcher die Bestellerin mit genauer Adressangabe aufgeführt war.

d) Aus dem Umstand, dass die Firma [...] Rechnungen mit identischen Beträgen an die [...] und die Beklagte versandt hatte, kann die Beklagte nichts für ihren Standpunkt ableiten. Aufgrund des Hinweises von [...] dass die GmbH in Konstanz und die AG in der Schweiz -identisch' seien (kläg. act. 8 S. 3 unten), durfte [...] in guten Treuen davon ausgehen, es sei nicht von Bedeutung, welchem der beiden wirtschaftlich verbundenen Unternehmen die Rechnung zugesandt werde. Der vorsitzende Richter am Landgericht Konstanz hat im Zusammenhang mit der Unklarheit, wer Bestellerin war, festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, 'dass der Inhaber der Flrma [...] AG und [...] GmbH bei Identität der jeweiligen Geschäftsführungen offensichtlich die jeweils Verantwortlichen willkürlich austauscht, insbesondere, um sich Zahlungspflichten zu entziehen' (bekl. act. 1 S. 6).

Einziger persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH war [...], welcher auch Verwaltungsratspräsident der Beklagten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser den Rechtsvertreter im Verfahren vor Landgericht Konstanz instruiert hat. Die [...] GmbH vertrat dabei verschiedene Ansichten, wer Bestellerin gewesen sei. Während deren Rechtsvertreter zunächst den Standpunkt vertrat, Bestellerin sei die [...] AG in St. Gallen' gewesen (kläg. act. 25), führte er im weiteren Verlauf des Verfahrens aus, die Bestellung sei entweder von der [...] oder von der [...] AG aufgegeben worden (kläg. act. 9, 9a). Angesichts dieser Unklarheit, wer Bestellerin war, wirft die Beklagte der Klägerin bzw. der Firma [...] zu Unrecht widersprüchliches Verhalten vor, wenn sie zunächst gegen die [...] GmbH rechtlich vorgegangen war (vgl. bekl. act. 6).

6. Die Beklagte macht geltend, es seien 'mündlich und schriftlich bestehende Mängel gerügt' worden (Klageantwort 10). Sie hat eine nicht datierte Fax-Mitteilung eingereicht, welche an einen Herrn [...] gerichtet ist, ohne auszuführen, ob zwischen diesem und der Klägerin bzw. der Firma [...] ein Zusammenhang besteht. Der Telefax trägt keinen Uebersendungsvermerk, so dass nicht festgestellt werden kann, ob dieser jemals abgesandt worden ist (bekl. act. 7). In bezug auf den Inhalt des Faxes ist festzuhalten, dass dieser von Mängeln spricht, jedoch festhält, die Plotter würden nunmehr 'laufen'. Diese FaxMitteilung stellt damit keine Mängelrüge dar. Die von der Beklagten angerufenen Zeugen brauchen nicht einvernommen zu werden, da sie nicht hinreichend substantiiert ausführt, wer in welchem Zeitpunkt welche Mängel gerügt haben soll.

Der Fax-Mitteilung an Herrn [...], kommt aber lnsowelt die Bedeutung eines Indizes zu, als sie in gleicher Weise wie die Fax-Bestellung (kläg. act. 5) als Absender die Beklagte mit genauer Geschäftsanschrift aufführt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin bzw. die Firma [...] aufgrund der Fax-Bestellung vom 3. Dezember 1991 in guten Treuen davon ausgehen durfte, die Beklagte sei Bestellerin der drei nach Deutschland gelieferten Schneideplotter. Dies führt, nachdem eine Mängelrüge der Beklagten nicht nachgewiesen ist, zum Schutz des von der Klägerin geltend gemachten Betrages von DM 46.813,18.

Die Klägerin verlangt Verzugszinsen zwischen 11,5 % und 9 % ab verschiedenen Fälligkeitsdaten. Art. 78 WKR legt fest, dass jede Vertragspartei, die versäumt, einen aus dem Kaufvertrag geschuldeten Geldbetrag zu zahlen, Zinsen zu entrichten hat. Der Zinssatz ist im WKR nicht geregelt und bestimmt sich gemäss dem IPR, welches nach der lex fori anwendbar ist (Herber/Czerwenka, N 2 und N 6 zu Art. 78 WKR). Vorliegend ist entsprechend dem Vertragsstatut deutsches Recht anzuwenden. Nach Par. 288 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 % pro Jahr zu ver zinsen; kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese zu entrichten. Eine höhere Zinsforderung kann der Gläubiger geltend machen, soweit die Voraussetzungen des Par. 268 BGB vorliegen, d.h. soweit der Schuldner in Verzug ist. Der Zinsschaden kann entweder im Verlust von Anlagezinsen oder in der Aufwendung von Kreditzinsen bestehen. Der Zinsverlust muss grundsätzlich konkret dargelegt werden, wobei jedoch an die Beweislast des Gläubigers nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (Palandt, a.a.O., N 5 ff. zu 288 BGB). Die Klägerin hat eine Bestätigung der Commerzbank Hamburg vorgelegt, worin die für die aufgeführten Zeiträume von der Klägerin bezahlten Kreditzinsen aufgeführt werden (kläg. act. 18). Damit hat die Klägerin hinreichend den ihr entstandenen Verzugsschaden nachgewiesen. Die Verzugszinsen sind deshalb im verlangten Umfang zu schützen.

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Source

Original in German:
- Unpublished

Excerpt of judgement in German:
- Schweizerische Zeitschrift für Internationales und Europäisches Recht (SZIER), 1/1996, 53-54}}