Data

Date:
28-05-2014
Country:
Germany
Number:
VIII ZR 410/12
Court:
Bundesgerichshof
Parties:
--

Keywords

APPLICATION OF CISG - CHOICE-OF-LAW OF CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF CONTRACT (ART. 1(1)(B) CISG)

SCOPE OF CISG - REPURCHASE AGREEMENT IN LEASE CONTRACT - CISG APPLICABLE

INTERPRETATION OF STANDARD TERMS - CONTRA PROFERENTEM RULE

Abstract

A German manufacturer sold twenty bowling alleys to a Belgian leasing company, which in turn entered into a lease contract concerning the equipment with another German company. The contract between the seller and the buyer provided that, had specific events occurred (default by the lessee, commencement of bankruptcy proceedings against the lessee, etc.), the seller would have been obliged to repurchase the equipment from the buyer. Since the lessee company ceased to pay for the installments, the Belgian lessor terminated the contract with it and requested payment from the seller pursuant to the repurchase agreement. The seller opposed to the buyer’s claim, contending, inter alia, that the alleys had been damaged.

Reversing the first instance decision, the Court of Appeals found for the buyer; the seller turned to the Supreme Court.

As to the applicable law, the Supreme Court held that, contrary to the Appellate Court’s finding, the contract concluded between the parties was governed by CISG. Drawing on previous decisions by the same Chamber, the Court held that the repurchase obligations arising from a leasing contract are subject to the sale of goods regime. Moreover, the fact that the agreement provided that the alleys were to be dismantled by the seller for the purpose of delivery did not preempt their qualification as “goods”. On this premise, and considering that the contract contained a choice-of-law clause in favor of German law, the Court ruled that CISG was the controlling law according to its Art. 1(1)(b).

As to the merits, the Court found that the buyer was not entitled to request the repurchase price from the seller, since the buyer, after terminating the contract with the lessee company, had entered into a new lease contract with a third party. In order to reach such a conclusion, the Court had to solve the issue of whether the clause in the contract between the seller and the buyer stating that the seller would have been released from any obligations to resale the equipment, had the buyer sold or otherwise disposed of the equipment to a person other than the seller, also applied in the case of re-lease of the equipment to a third company.

The Court noted that there was no evidence that such a clause, included in the standard form contract provided by the buyer, was based on the parties’ common understanding or it was a widely used provision carrying a single meaning in the relevant business sector. As a result, the Court maintained that the clause at stake had to be interpreted according to Art. 8(2) CISG, and being it included in standard terms, it had to be construed - as confirmed by CISG commentators and by CISG Advisory Council in its Opinion No. 13 - in the way more favorable to the adhering party. It followed that the expression “otherwise disposed of” in the clause concerned was to be construed as encompassing also the event of re-lease of the equipment by the buyer to a party other than the original lessee.

Fulltext

(…)
in dem Rechtsstreit
a) Eine in einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfallenden Kaufvertrag enthaltene Rückkaufverpflichtung untersteht in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrags ebenfalls den Bestimmungen des CISG.
b) Die Auslegung eines solchen Vertrags beurteilt sich auch dann nach den in Art. 8 CISG aufgestellten Regeln, wenn es sich um einen von einer Partei verwendeten Formularvertrag handelt (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116 f.). Dabei findet die Regel Anwendung, dass unklare Erklärungen "contra proferentem" auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Verwenders der von ihm gestellten Bedingung gehen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist eine in Belgien ansässige Leasinggeberin in der Freizeit- industrie, die in München ansässige Beklagte stellt Bowlingbahnen her. Im November 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten 20 Bowlingbahnen mit Zubehör und schloss darüber mit der A. B. C. GmbH (im Folgen- den: ABC) einen Leasingvertrag. Der von der Klägerin mit der Beklagten ge- schlossene, auf Englisch abgefasste und mit "Equipment purchase and re- purchase agreement" überschriebene Vertrag enthält in Abschnitt F "Repurchase agreement" eine Rückkaufvereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthält:
"1.In the event the Client [= ABC] does not exercise its purchase option under the Lease Agreement, or in the event of a termination of the Lease Agreement by F. [= Klägerin] due to a default by the Client, or a filing for bankruptcy by Client, or in the event that bank- ruptcy proceedings are commenced by, or petitions filed by or against Client, under any bankruptcy, administration, liquidation or dissolution procedure, and such proceedings are not withdrawn within seven (7) days, and on the written request of F. made within a reasona- ble time after any such event (at F. sole discretion) SELLER [= Beklagte] shall purchase the Equipment from F. , as is, where is, at the Repurchase Price on the date of such written request as defined in Article A.
[...]
"9.F. shall not be under any obligation to sell the Equipment to SELLER pursuant to the terms thereof but once F. shall have sold or otherwise disposed of the Equipment to a person other than SELLER, the liability of SELLER hereunder shall cease. [...]”
In den Jahren 2007 und 2008 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der ABC wegen ausstehender Leasingraten. Im Dezember 2008 verpflichtete sich die ABC im Rahmen eines Vergleichs, an die Klägerin in drei Raten 88.403 € zu zahlen sowie ab Dezember 2008 die Zahlungen gemäß einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit der ABC und begründete dies damit, dass die ABC ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei. Hierauf gestützt, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Rückkaufvereinbarung und die dort mit zeitlicher Staffelung festgelegten Rückkaufpreise zur Zahlung von 100.000 € bis zum 23. Oktober 2009 auf. Über das Vermögen der ABC, für die bereits im September 2009 ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, wurde am 1. Januar 2010 das Insol- venzverfahren eröffnet.
Am 30. Januar 2010 schloss die Klägerin mit der M. J. F. C. GmbH (im Folgenden: MJFC) über die Bowlingbahnen einen Leasingvertrag zu einer monatlichen Leasingrate von 2.839 €. Die MJFC betrieb die Bahnen in demselben Gebäude wie die ABC. Der Leasingvertrag sollte bis 2015 laufen. Nach den Behauptungen der Klägerin hat die MJFC Leasingraten aber nur für die Zeit von September bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 11.356 € gezahlt. Danach habe die MJFC die Zahlungen eingestellt und sei "verschwunden", weshalb der Leasingvertrag fristlos gekündigt worden sei.

Im Mai 2011 baute die Beklagte, die eine Verpflichtung zum Rückkauf verneint und behauptet hat, dass die Bowlingbahnen beschädigt und unvoll- ständig gewesen seien, nach einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Klä- gerin auf deren Aufforderung verschiedene Elemente der 18 noch vorhandenen Bowlingbahnen aus und nahm sie an sich. Sie traf dabei mit der Firma K. , der Eigentümerin des Betriebsgrundstücks, u.a. folgende Abrede:
"[...] wie telefonisch mit Ihrem Herrn D. besprochen, werden wir die Maschinen und die Scoringanlage aus der Bowlingbahn in A. aus- bauen. Die Bahnen selbst und die dazugehörige fest verbundene Ein- richtung verbleibt in den Räumen. Damit sind Sie einverstanden. Ein weiterer Ausbau ist nicht veranlasst und wird von Ihnen nicht verlangt. Wir bitten Sie auch das Einverständnis von F. zum Verbleib der Bahnen bei Ihnen dort einzuholen. [...]"
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Rückkaufvereinbarung auf Zah- lung von zuletzt noch 90.061,99 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag zwischen ihr und der ABC mit Ausnahme bereits bestehender fälliger Ansprüche auf Leasingraten sowie gegen Abtretung aller Ansprüche aus einer für die Leasingverpflichtungen der ABC von einem Dritten gestellten Bürgschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Be- klagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revi- sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2012 - 19 U 842/12, juris) hat zur Begründung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne aus der im Streit stehenden Rückkaufvereinbarung von der Beklagten den Rückkauf der verleasten Bowlinganlage beanspruchen. Der danach erforderliche Rückkauffall sei allein schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ABC eingetreten. Die Rückkauf- vereinbarung sei ungeachtet etwaiger rechtlicher Bedenken gegen die darin vorgesehene "Selbstbeschaffungspflicht" der Beklagten auch wirksam. Denn in diesem Fall ergäbe sich eine Herausgabepflicht der Klägerin, der sie im Ergeb- nis genügt habe. Zum einen habe die Beklagte nämlich die Anlage nach der mit der Firma K. getroffenen Abrede wieder an sich genommen. Zum anderen gelte die Rückkaufware gemäß § 377 Abs. 2 BGB als genehmigt, da die Be- klagte die Unvollständigkeit des Rückkaufguts nicht gemäß § 377 Abs. 1 BGB gerügt habe und das Gesetz eine "Vorabrüge" durch die vor dem Ausbau datierenden Schreiben der Beklagten nicht kenne. Zudem habe die nach den Umständen darlegungspflichtige Beklagte eine Unvollständigkeit der Anlagen auch nicht dargelegt. Soweit sie den Standpunkt vertreten habe, dass der Rückkaufvertrag noch nicht zustande gekommen und sie nicht Eigentümerin des Rückkaufguts geworden sei beziehungsweise habe werden wollen, könne sie sich hierauf gemäß § 242 BGB nicht berufen, weil sie jederzeit zum Abschluss des Rückkaufvertrags und zur Entgegennahme der Ware verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem anlässlich des Ausbaus geführten Schrift- wechsel, dass die Übereignung des Rückkaufguts im Rahmen des Ausbaus zumindest konkludent stattgefunden habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung schon im Ausgangspunkt nicht stand.
Der Klägerin steht der geltend gemachte (Rück-)Kaufpreisanspruch nicht zu. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die auf Abschnitt F 1 des Ver- trages gestützte Rückkaufverpflichtung der Beklagten nach Abschnitt F 9 der Rückkaufvereinbarung erloschen ist, weil die Klägerin die Bowlingbahnen an die MJFC weiterverleast hat.
1. Anders als das Berufungsgericht meint, beurteilt sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht nach dem unvereinheitlichten deutschen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwar ist in Abschnitt F 14 des Vertrages geregelt, dass die Übereinkunft und die daraus folgenden Rechte und Pflichten der Parteien dem deutschen Recht unterliegen. Eine solche, hier nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]; im Folgenden: EGBGB aF) zu beurteilende Rechtswahl führt jedoch, da es sich bei dem zur Beschaffung der Leasinggegenstände geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag über Waren handelt (vgl. MünchKommHGB/ Benicke, 3. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 13 mwN) und die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben, gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b CISG zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht- übereinkommens (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, WM 1999, 868 unter III 1).
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Rückkaufverpflichtungen in Leasingverhältnissen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen sind, kaufrechtlichen Regeln folgen (zuletzt Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092 unter II 2; ferner etwa MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 56; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10.Aufl., Rn. 1956; jeweils mwN). Gleiches gilt für die hier streitige Verpflichtung der Be- klagten, die als Kauf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CISG anzusehen ist.
Bei der Rückkaufvereinbarung geht es ungeachtet ihres leasingspezi- fischen Hintergrunds und der damit einhergehenden Besonderheiten bei der näheren Vertragsausgestaltung im Kern um Vertragspflichten, wie sie - nur in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich zur Beschaffung der Leasinggegenstände geschlossenen Kaufvertrags - kaufvertragstypisch für die Verkäuferseite in Art. 30 CISG (Lieferung und Eigentumsübertragung) und für die Käuferseite in Art. 53 CISG (Kaufpreiszahlung und Abnahme) geregelt sind (vgl. Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl.,
Art. 1 Rn. 22, 28; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Vor Artt. 14 - 24 Rn. 41; Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, Neubearb. 2013, Art. 1 Rn. 22; Enderlein/Maskow, International Sales Law, 1992, Art. 1 Anm. 1). Die Vereinbarung, dass die Bowlingbahnen zum Zwecke der Lieferung und Eigentumsübertragung von der Beklagten selbst ausgebaut werden sollten, steht deren Eigenschaft als Ware im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CISG nicht entgegen (Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 6 mwN). Auch entfernt sich eine derart vereinbarte Er- füllungsmodalität nicht so weit von dem in Art. 30 f. CISG beschriebenen Pflich- tenkreis eines Verkäufers, dass schlechthin nicht mehr von einem Kauf gespro- chen werden könnte (vgl. Piltz in Kröll/Mistelis/Viscasillas, UN-Convention on the International Sales of Goods (CISG), 2011, Art. 30 CISG Rn. 11, Art. 31 Rn. 8 mwN; ebenso zum unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO).
2. Die in Abschnitt F 1 des Vertrages vereinbarte Rückkaufverpflichtung der Beklagten ist jedoch - was das Berufungsgericht trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten übergangen hat - nach Abschnitt F 9 des Vertrages nachträglich dadurch entfallen, dass die Klägerin im Jahre 2010 die Bowlinganlage an die MJFC weiterverleast hat. Denn diese Klausel, die der Senat allein schon des- halb selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 11 mwN), schließt als Erlöschens- grund für die Rückkaufverpflichtung ("the liability of seller hereunder shall cease") auch das Weiterverleasen der Bowlinganlage an einen Dritten ein.
a) Zwar ist der in der von der Klägerin gestellten Klausel bezeichnete Erlöschensgrund, nämlich dass "once F. shall have [...] otherwise disposed of the Equipment to a person other than seller", mehrdeutig, weil die darin gebrauchte Wendung "otherwise disposed of" sowohl nach ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinnzusammenhang unterschiedliche Verständnismöglichkeiten zulässt und nur nach einer dieser Möglichkeiten auch ein Verleasen darunter fällt. Diese Mehrdeutigkeit geht jedoch zu Lasten der Klägerin als Verwenderin des von ihr gestellten Formularvertrags.
aa) Mit dem englischen Verb "to dispose of" wird zwar vielfach die Bedeutung eines Verfügens, Veräußerns oder Verkaufens, also der endgültigen Überlassung einer Sache oder eines Rechts an einen Dritten, verbunden (vgl. von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, Law Dictionary Englisch - Deutsch, 4. Aufl., S. 569; Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Teil I Eng- lisch-Deutsch, 6. Aufl., S. 247; Allen, The Concise Oxford Dictionary of Current English, 8. Aufl., S. 337). Darin erschöpft sich die Wortbedeutung in der Rechtssprache aber nicht. Es ist vielmehr, insbesondere in einer Reihe von Legaldefinitionen in Rechtsakten des englischsprachigen Raums, auch ein das Verleasen der Sache einschließendes Verständnis anzutreffen; so heißt es bei Saunders (Words and Phrases legally defined, 3. Aufl., Vol. 2, S. 91 f.; ähnlich etwa die Definitionen in art. 2 [a] des maltesischen Disposal of Government Land Act von 1977, in sec. 18 des Property Law Act des australischen Bundesstaats Victoria von 1958 oder in part XII sec. 205 des englischen Law of Property Act von 1925): "’Disposal’ means disposal by way of sale, exchange or lease [...]".
bb) Ebenso wenig lässt sich die Bedeutung des "otherwise disposed of" nach dem Sinnzusammenhang der Klausel auf eine endgültige Überlassung der Leasinggegenstände an einen Dritten in dem Sinne reduzieren, dass es nur eine dem "sold" vergleichbare endgültige Veräußerung meint. Denn etwa dadurch, dass ein Eintritt des Rückkauffalls in Abschnitt F 1 des Vertrages an eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags aufgrund von Vertragsverletzungen des Leasingnehmers oder an einen schwerwiegenden Bonitätsverlust des Leasingnehmers geknüpft ist, kommt der Verpflichtung zum Rückkauf der Leasinggegenstände in ihrem jeweiligen Zustand zu einem in bestimmter Höhe von vornherein festgelegten Preis in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zugleich eine der Ausfallgarantie oder -bürgschaft ähnliche Sicherungsfunktion für die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasingvertrags durch den bei Vertragsbeginn vorgesehenen Leasingnehmer zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 280/88, NJW 1990, 2546 unter II 4 b).
Die mit der Rückkaufvereinbarung verfolgte Risikoübernahme des Lieferanten für die ordnungsgemäße Abwicklung eines bestimmten, hier nach der Vertragspräambel auf die ABC als "Client" abzielenden Leasingverhältnisses, um das hierauf bezogene Amortisationsinteresse des Leasinggebers zu gewährleisten, würde jedoch uferlos ausgeweitet, wenn der Leasinggeber es in der Hand hätte, anderweit über den Leasinggegenstand zu verfügen und bei Fehlschlagen der Disposition - wie hier durch ein Weiterverleasen - das damit eingegangene Risiko über die Rückkaufverpflichtung bei dem Lieferanten zu belassen, obgleich dieser weder auf die Auswahl des neuen Vertragspartners noch auf Art und Umfang des künftigen Gebrauchs der Leasingsache und eine dadurch bedingte Zustandsverschlechterung Einfluss nehmen kann. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Rückkaufklausel kann deshalb auch für ein nach dem Wortlaut mögliches weites Verständnis des "otherwise disposed of" dahin sprechen, dass bereits ein Weiterverleasen der Leasingsache an Dritte angesichts des sonst für den Lieferanten nicht mehr überschaubaren Inanspruchnahmerisikos die Rückkaufverpflichtung zum Erlöschen bringen sollte.

b) Diese unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten von Abschnitt F 9 des Vertrages wirken sich zum Nachteil der Klägerin aus, die die Klausel gestellt hat.
aa) Die Auslegung von Verträgen, die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterfallen, beurteilt sich gemäß Art. 4 Satz 1 CISG abschließend nach den in Art. 8 CISG für die Vertragsauslegung aufgestellten Regeln. Das gilt auch für die Auslegung in den Verträgen enthaltener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116f.; Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 8 Rn. 59; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 18). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vertragsparteien der in Abschnitt F 9 verwendeten Klausel übereinstimmend einen bestimmten Sinn beigemessen hätten oder dass es sich dabei etwa um eine in der gewählten Fassung weit verbreitete Standard- bedingung handelte, die in den beteiligten Verkehrskreisen durchgängig nur in einem bestimmten Sinne verstanden wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 CISG; dazu Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO). Eine vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf leasingrechtliches Schrifttum (MünchKommBGB/Koch, aaO, Rn. 56 ff.) angenommene weitgehende Üblichkeit solcher Rückkaufver- pflichtungen bei Leasinggeschäften unter Kaufleuten lässt keine darüber hin- ausgehenden Rückschlüsse auf eine Üblichkeit gerade der in Rede stehenden Klausel in der konkret gewählten Formulierung und das ihr beizulegende Ver- ständnis zu. Denn mit dieser Klausel hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.

bb) Der Beurteilung des Klauselinhalts ist deshalb Art. 8 Abs. 2 CISG zu- grunde zu legen, wonach Erklärungen oder das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen sind, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die ande- re Partei sie unter gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei kommt die international seit langem weit verbreitete Regel zur Anwendung, dass unklare Erklärungen "contra proferentem" auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Erklärenden - hier der Klägerin als der Verwenderin des Formularvertrags - gehen (vgl. Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 8 Rn. 47, 59; Staudinger/Magnus, aaO; ferner etwa CISG Advisory Council Opinion No. 13 - Inclusion of Standard Terms under the CISG, Rule 9, IHR 2014, 34, 42; jeweils mwN). Hiernach ist der Auslegung von Abschnitt F 9 des Vertrages die der Klägerin ungünstigere Bedeutung zugrunde zu legen, nach der die Rückkaufverpflichtung der Beklagten durch das Weiterverleasen der Bowlinganlage an die MJFC erloschen ist.
c) Feststellungen zu einem nachträglichen Zustandekommen eines Rückkaufvertrags hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es die Auffassung vertritt, dass die Beklagte sich auf ein fehlendes Zustandekommen des Rückkaufvertrags jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht berufen könne, weil sie jederzeit zu dessen Abschluss und zur Entgegennahme der Ware verpflichtet gewesen wäre, trifft dies bereits wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens der Rückkaufpflicht nicht zu. Es kann dahin stehen, ob dem Berufungsgericht gefolgt werden kann, es ergebe sich aus dem Schriftwechsel vor und anlässlich des Ausbaus, dass die Übereignung des Rückkaufguts im Rahmen des Ausbaus zumindest konkludent stattgefunden habe. Selbst wenn das für diejenigen Teile zuträfe, welche die Beklagte an sich genommen hat, könnte daraus noch nicht gefolgert werden, dass sie die von ihr gerade in Abrede genommene Rückkaufverpflichtung, noch dazu über die gesamte Anlage, von der wesentliche Teile in den Räumlichkeiten verblieben sind, wieder aufleben lassen wollte.

III.
Hiernach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.}}

Source

Original in German:
- available at the University of Basel website, http://www.globalsaleslaw.org

English translation:
- available at the Univesity of Pace Law website, http://cisgw3.law.pace.edu/

Commented on by:
- U.G. Schroeter, Rückkaufvereinbarungen und "contra proferentem" - Regel unter dem UN-Kaufrecht, in Internationales Handelsrecht, 2014, 173-179.}}