Data

Date:
29-06-1994
Country:
Switzerland
Number:
Court:
Tribunal Cantonal Valais
Parties:
Bonaldo S.p.a. v. A.F.

Keywords

CISG AS AUTONOMOUS SET OF RULES (ART. 7(1) CISG)

Abstract

An Italian seller and a Swiss buyer concluded a contract for the sale of furniture. The buyer did not pay the purchase price.

The Court held that the contract was governed by CISG as the parties had their places of business in contracting States (Art. 1(1)(a) CISG). According to the Court, although CISG is part of the law of contracting States, it is to be considered an autonomous set of rules.

Fulltext

[...]

A. Am 14. Februar 1994 reichte die Firma Bonaldo S.p.A., die ihren Sitz in Italien hat, beim Bezirksgericht Brig gegen den in Brig-Glis wohnenden A.F. Klage ein und verlangte die Bezahlung von insgesamt Fr. 10.535,20 nebst Zins. Die Klägerin erklärte, der Beklagte habe bei ihr verschiedentlich Möbel bezogen. Die entsprechenden Rechnungen seien unbestritten geblieben, jedoch trotz Mahnung nicht bezahlt worden.

B. Da der Beklagte innert der richterlich angesetzten Fristen keine Klageantwort einreichte, sandte der Bezirksrichter die Akten ans Kantonsgericht, um die Säumnis des Beklagten zu prüfen und gegebenenfalls ein Säumnisurteil zu erlassen.

Aus den Erwägungen:

1. a) Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen erkennt das Kantonsgericht in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 5 Abs. 1 ZPO), d.h. in vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten, wenn einerseits der Streitwert wenigstens 8000,- besträgt (Art. 46 OG) und andererseits Bundesrecht - zu dem auch die Kollisionsregeln des schweizerischen internationalen Privatrechts gehören (BGE 110 II 78 E. 2 mit Hinweisen) - oder ein vom Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag zur Anwendung kommt (Art. 43 Abs. 1 OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.2.3. zu Art. 43 OG). Vorliegend macht die Klägerin eine Forderung von insgesamt Fr. 10.535, 20 (nebst Zins) geltend, womit der Streitwert die Berufungssumme übersteigt. Da die Klägerin indessen ihren Sitz in Italien und der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und es somit um ein internationales Rechtsverhältnis geht, ist weiter zu prüfen, nach welchem Recht die Sache zu beurteilen ist, denn die Berufung ans Bundesgericht ist gegen ein Urteil eines schweizerischen Gerichts, das ausländisches Recht anwendet, nicht gegeben, ausgenommen bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten (Art. 43 Abs. 1, Art. 43a Abs. 2 OG; Poudret, N. 1.6.5. zu Art. 43 OG).

b) Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Kaufpreis für die ihm in der Schweiz verschiedentlich ab Dezember 1992 gelieferten Möbel, wobei diese laut Akten nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt waren. Es handelt sich zweifellos um ein Vertragsverhältnis, und zwar um einen oder mehrere Fahrniskaufverträge, deren Zustandekommen im Rahmen dieses Verfahrens angenommen werden kann. Anhaltspunkte, wonach die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung oder Rechtswahlabrede getroffen hätten, fehlen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ('Wiener Kaufrecht'; WKR) vom 11. April 1980 ist - vorbehaltlich anderer Abrede (Art. 6) - gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn einerseits haben die Parteien - wie ausgeführt - ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten und andererseits ist für Italien das Übereinkommen am 1. Januar 1988 und für die Schweiz am 3. März 1991 in Kraft getreten, so dass für sie im Bereich des internationalen Warenkaufs ein einheitliches materielles Recht gilt. Auch in sachlicher Hinsicht (vgl. Art. 2) sind die Voraussetzungen gegeben, und Abreden, wonach die Parteien einen Ausschluss des Übereinkommens verabredet hätten (Art. 6), fehlen. Der vorliegende Kaufvertrag ist mithin nach dem 'Wiener Kaufrecht' zu beurteilen. Dieses Übereinkommen ist indessen entgegen der in ZWR 1993 S. 280 E. 2b vertretenen Ansicht autonom (Neumayer/Ming, Convention de Vienne sur les contrats de vente internationale de marchandises, Commentaire, S. 42) und nicht als innerstaatliches Recht jenes Landes anwendbar, das die Kollisionsregeln bezeichnen. Demnach kann eine Verletzung dieses Konventionsrechts mit Berufung ans Bundesgericht gerügt werden, womit auch unter diesem Gesichtspunkt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes vorliegend gegeben ist. Das Kantonsgericht hat folglich auch darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen zur Ausfällung eines Säumnisurteils erfüllt sind (ZWR 1984 S. 101 E. 3).}}

Source

Published in German:
- Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung (ZWR) / Revue valaisanne de jurisprudence (RVJ), 1994, 125}}