Data

Date:
02-07-1993
Country:
Austria
Number:
1 Ob 525-93
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
Unknown

Keywords

COMMUNICATION BY TELEFAX - ART. 13 CISG NOT APPLICABLE BY ANALOGY IN CASE OF LEASE CONTRACTS

Abstract

In a case involving the avoidance of a domestic lease contract made by telefax, the Austrian Supreme Court had to decide whether a telefax fulfills the writing requirement prescribed by the applicable Austrian law.

The argument was made that, in accordance with the principles laid down in Art. 13 CISG, a message sent by telefax should be considered valid.

The Supreme Court observed that Art. 13 CISG is applicable only to international sales contracts and therefore rejected the application of CISG by analogy to lease contracts.

Fulltext

[...]

Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen'Unterschriftlichkeit' (Krejci in Rummel Rz 54 zu Par. 3 KSchG, Rz 66 zu Par. 6 KSchG; Koziol/ Welser, Grundriß I 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im Par. 3 Abs 4 KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im Par. 126 BGB oder Art 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus Par. 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel, Telefax und Schriftform, in: FS Ostheim [1990] 211; Gschnitzer in Klang IV/1, 269; Rummel in Rummel Rz 1 zu Par. 886). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des Par. 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.

Der Revisionswerberin ist allerdings darin beizupflichten, daß das Erfordernis der Schriftform nicht Selbstzweck ist. Es soll vielmehr gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (Rummel in FS Ostheim [1990] 211, hier: 215 ff; BGHZ 97, 283, 285). In SZ 58/85 wurde daher ein Fernschreiben, welches zum Abschluß den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufwies, nicht als gültige schriftliche Bürgschaftserklärung iSd Par. 1346 Abs 2 ABGB angesehen, da damit der Warnfunktion der eigenhändigen Unterfertigung nicht entsprochen werde. Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen verneinte der BGH die Wirksamkeit einer mittels Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung (NJW 1991, 2154). Auch wurde generell unter Hinweis auf Par. 126 BGB ausgesprochen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich weder eine telegraphische noch - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - eine mechanisch hergestellte oder vervielfältigte Unterschrift genüge (NJW 1981, 1204).

Zu der Frage, inwieweit durch die Übermittlung per Telefax die Schriftform gewahrt werde, hat neben Rum mel (aaO sowie derselbe in Rummel Rz 1 zu Par. 886) auch Wilhelm (Telefax: Zugang, Übermittlungsfehler und Formfragen, ecolex 1990, 208) Stellung genommen. Rummel gelangt zu dem Schluß, daß viel dafür spräche, das Telefax in der Regel für die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform ausreichen zu lassen. Wilhelm verneint die Erfüllung der Schriftform durch Telefax. Der erste und wichtigste Zweck der Schriftform sei es, möglichst jeden Zweifel daran auszuschließen, daß die Erklärung wirklich von dem stammt, von dem zu stammen sie vorgibt. Deshalb werde eigenhändige Unterschrift verlangt. Zwar lasse sich auch die Fälschung der Unterschrift nicht ausschließen, aber es sei unvergleichlich leichter, eine Originalunterschrift zu kopieren, die Kopie auf ein vorbereitetes Textblatt zu legen, das Ganze zu faxen und bei der bekannt schlechten Qualität der Telekopien beim Empfänger den Eindruck der Kopie einer original gefertigten Urkunde zu erwecken. Der Formzweck gebiete ein strenges Verständnis der Formvorschrift, um solche Machenschaften zu verhindern. Der Schriftform genüge daher nur eine Urkunde mit Originalunterschrift. Nach Par. 886 dritter Satz ABGB würde anderes gelten, wenn die Kopie im Verkehr als zum Vollzug der Form tauglich angesehen würde; das habe man aber bis jetzt noch nicht gehört.

Rummel (in FS Ostheim [1990] 211, hier: 219) ist zuzubilligen, daß auch der österr. Gesetzgeber es als 'den Erfordernissen des internationalen Handelsverkehrs' angemessen angesehen hat, vom zuletzt dargestellten strengen Erfordernis der Schriftlichkeit im Par. 577 Abs 3 ZPO und in Art 13 UN-Kaufrecht abzugehen. In beiden Bestimmungen wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit bei Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben Genüge getan. Im allgemeinen Verfahrensrecht wird die telegraphische Eingabe im Par. 89 Abs 3 GOG genannt. Schriftliche Eingaben an das Gericht, insb. die Erhebung der Berufung, Revision oder des Rekurses können auch im telegraphischen Wege - durch die Rsp (3 Ob 569/92) auch auf Telefax ausgedehnt - erfolgen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen wurde dem Verordnungsweg überlassen. Par. 60 Geo bestimmt demgemäß, daß telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden müssen, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird. Telegraphische Eingaben sind daher nur dann wirksam und wahren eine etwa bestehende Frist, wenn ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt (SZ 47/35). Gem Par. 75 Z 3 ZPO hat aber jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Die Kopie der Unterschrift auf der Originalurkunde reicht nicht aus (RZ 1992/56).

Es zeigt sich somit, daß tatsächlich Par. 577 Abs 3 ZP0 idF ZVN 1983 die Regelung eines Sonderfalles darstellt, da alles überragender Formzweck dieser Regelung über die Errichtung des Schiedsvertrages die Klarstellung des Vertragsinhaltes ist, wozu es der eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf (Wilhelm, aaO 209). Auch Art 13 des UN-Kaufrechtsübereinkommens stellt sich schon nach seinem die Einschränkung für die Zwecke des Übereinkommens klarstellenden Wortlaut als Ausnahmebestimmung dar, sodaß kein Anlaß besteht, durch Analogie die Gültigkeitsvoraussetzung von Erklärungen, die von den genannten Bestimmungen nicht betroffen sind, zu verändern.

Ob wegen der Nähe der Präklusivfristen, zu welchen die Frist des Par. 10 MRG zählt (vgl SZ 56/103; EvBl 1987/137), zu den prozessualen Fristen (Fasching, Lehrbuch Rz 549) im Falle des Par. 10 MRG analog zu den Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren bei Übermittlung der Anzeige des Ersatzanspruches durch Telefax die vom Gesetz geforderte Schriftform dann gewahrt ist, wenn gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben mit eigenhändiger Unterschrift abgesandt wird, muß schon deshalb nicht untersucht werden, weil ein derart gefertigter Brief unbestrittenermaßen nicht vorliegt.

Da die Anzeige des Vertreters der Kl somit nicht dem Schriftlichkeitserfordernis (Par. 886 ABGB) des Par. 10 Abs 4 Z l MRG entsprochen hat, ist die Kl des auf diese Gesetzesstelle gestützten Ersatzanspruches endgültig verlustig gegangen.

[...]}}

Source

Published in German:
- Juristische Blätter 1994, 119-121

Commented on by:
- P. Rummel, Juristische Blätter 1994, 121}}