Data

Date:
21-09-1995
Country:
Switzerland
Number:
HG 930476
Court:
Handelsgericht Zürich
Parties:
Unknown

Keywords

INTEREST - INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE - FURTHER DAMAGES - EVIDENCE

Abstract

A Swiss buyer and an Austrian seller concluded a contract for the sale of ventilation devices. The buyer did not pay the purchase price and the seller commenced an action against the buyer to obtain payment of the price with interest.

The Court stated that the buyer had to pay the purchase price and furthermore that interest was payable in compliance with Art. 78 CISG; according to the Court, the interest rate had to be determined, absent an express provision in CISG, by applying the private international law rules of the forum, which, in the case at hand, led to the application of Austrian law.

Although Austrian statutory interest rate amounted to 5%, the Court held that the seller was entitled to the higher interest rate of 9,75% as further damages (Arts. 78 and 74 CISG). In this respect, the Court observed that the seller had only to prove the recourse to bank loans since it can be assumed that companies normally resort to external sources of credit to finance their activities.

Fulltext

[...]

Das Gericht zieht in Erwägung:

I.

1. a) Die Klägerin [...] und [...] stellt Lüftungs- und Klimageräte her (act. 1 S. 4). Sie verlangt von der Beklagten [...] DM 52.000.-- nebst Zins aus dem Verkauf verschiedener Lüftungsgeräte. Die Klägerin (Österreich) lieferte der Beklagten [...] Lüftungsgeräte im November und Dezember 1992 und stellte ihr dafür 4 Rechnungen im Gesamtbetrage von DM 52.000,-- (act. 1 S. 4). Die Beklagte anerkennt die Forderung der Klägerin, verrechnet jedoch mit einer Gegenforderung von Fr. 184.914,50 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 1. Februar 1993 gegen die Klägerin (act. 8 S. 4 ff. ). Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin schulde ihr Fr. 184.914,50 für Bemühungen, die sie in Erwartung eines nie zustandegekommenen Alleinvertriebsvertrages gehabt habe (act. 8).

b) Beide Parteien verhandelten über einen Alleinvertriebsvertrag, der aber dann nicht zustande kam. Die Parteien waren im Gespräch, ob und wie die Beklagte in der Schweiz für die Klägerin aus Österreich den alleinigen Vertrieb von Lüftungs- und Klimageräten der Klägerin übernehmen solle.

c) Die Beklagte behauptet, im Vorfeld dieses in Aussicht stehenden Alleinvertriebsvertrages für die Klägerin tätig geworden zu sein. Sie begründet ihre Gegenforderung damit, dass die Klägerin sie beauftragt habe, den schweizerischen Markt zu bearbeiten. Falls dies nicht zutreffe, hafte die Klägerin aus culpa in contrahendo, weil diese nicht ernsthaft verhandelt habe (act. 8 S. 13 ff.). Es sei der Klägerin nie ernsthaft um den Abschluss des Alleinvertriebsvertrages gegangen. Eventuell schulde die Klägerin diese Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn die Beklagte habe jahrelang für die Klägerin gearbeitet, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben (act. 18 S. 10).

2. Klägerin und Beklagte verhandelten seit 1990 über einen Alleinvertriebsvertrag. Die Rede war davon, dass die Beklagte [...] ein Exklusivvertriebsrecht sämtlicher [...] Produkte erhalten solle. Während dieser Verhandlungen kam es mehrmals zu einzelnen Kaufverträgen über Waren (act. 11/5; act. 11/6; act. 11/7). Am 19. Juni 1990 schrieb [...] von der Klägerin an [...], Allein-Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beklagten, und bestätigte darin, dass die Klägerin gewillt sei, der Beklagten ein Exklusivvertriebsrecht ihrer Produkte zu gewähren. Die Klägerin erinnerte die Beklagte im gleichen Schreiben zudem daran, dass sie einen entsprechenden Vertragsentwurf von der Beklagten erwarte (act. 9/1). Ob die Beklagte darauf der Klägerin einen Vertragsentwurf zukommen liess, ist streitig geblieben (act. 14 S. 6 oben; act. 18 S. 4 unten). Auf jeden Fall stellte die Klägerin der Beklagten im Januar l991 einen Vertragsentwurf zu (act. 9/2), den die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 1991 zurückwies (act. 9/3). Darin führte [...] (Beklagte) u.a. aus:

'Ihre Version vom 15.01.1991 kommt hier bei Verkäufern von Staubsaugern zur Anwendung, also für Vertreter die problemlos ausgewechselt werden können. Wie aber mit den Herren [...] und [...] besprochen, soll zwischen [...] und [...] eine längerfristige Zusammenarbeit auf höherem Niveau ins Auge gefasst werden. Eine entsprechende Absichtserklärung von [...] datiert vom 19.06.1990. .... Wie besprochen läuft noch unser Vertrag mit [...] betreffend der Lüftungsgeräte. Die entsprechende Exklusivität kann somit erst nach dessen Beendigung wirksam werden.'

Mit gleichem Schreiben liess die Beklagte der Klägerin einen Vertragsentwurf zukommen (act. 9/3 oben). Dieser enthielt unter anderem in Art. 4 ein Wettbewerbsverbot während der Dauer des Vertrages (in bezug auf diese Klausel: act. 9/4 = act. 11/1):

'Die Alleinvertreterin verpflichtet sich, im Vertragsgebiet keine Erzeugnisse fremder Herstellung, die mit den eingangs bezeichneten Produkten gleich oder gleichartig sind, zu vertreiben und sich an keinem Wettbewerbsunternehmen der Herstellerin zu beteiligen.'

Mit Schreiben vom 22. April 1991 sandte die Klägerin den Vertragsentwurf mit Änderungen zurück (act. 9/5). Sie beanstandete die von der Beklagten vorgeschlagene Provision. Für Geschäfte mit der [...] gestand sie der Beklagten eine Provision von 0.5 % bei einem Umsatz bis 3 Mio. Schilling zu. Bei über 3 Millionen Schilling Umsatz sollte der normale Provisionssatz gelten. Die Beklagte nahm allerdings den veränderten Vertrag nicht an (act. 8 S. 6; act. 14 S. 7 unten).

Am 15. Oktober 1991 erinnerte die Klägerin die Beklagte daran, dass nach wie vor keine schriftliche Vereinbarung über einen Kooperationsvertrag bestehe. Sie führte in ihrem Schreiben aus, dass beide Parteien von einer Provision von 5% gesprochen hätten, wobei die Klägerin in ihren Vorschlägen festgehalten habe, dass für knapp kalkulierte Projekte der Provisionssatz entsprechend reduziert werde (act. 11/6). Im übrigen vertrat [...] von der Klägerin die Ansicht, die Parteien sollten sich über eine Zusammenarbeit weiter unterhalten, da weder bis heute ein ordnungsgemässer Vertrag existiere noch Aktivitäten der Beklagten erkennbar seien (act. 11/6 S. 2).

Mit Fax vom 25. Februar 1992 rügte die Beklagte das Verhalten der Klägerin. Die Beklagte brachte vor, die Klägerin sei nicht bereit, einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Die Klägerin habe des weitern den Kontakt zu [...] und zu [...] durch die Beklagte zur Kenntnis genommen und sogar Material geliefert, aber die Beklagte zum Teil nicht informiert. Nach einer Anfrage bei [...] habe im übrigen Vielhaber, Angestellter der Klägerin, mitgeteilt, dass diese Anfrage nicht bearbeitet werden könne (act. 9/6). Schliesslich vereinbarten die Parteien einen Besprechungstermin auf den 24. März 1992 in [...]. Mit Fax vom 12. März 1992 wies die Klägerin auf folgende Gesprächspunkte hin:

1. Weitere Zusammenarbeit am Schweizer Markt
2. eventuell Vertragspunkte
3. Bitte teilen Sie uns mit, über welche Punkte Sie noch diskutieren wollen.'

Die Beklagte äusserte am 16. März 1992 Bedenken über die Möglichkeit einer Einigung. Sie schrieb, sie könne aus dem Fax vom 12. März 1992 'kaum Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit herausspüren'. Sie erklärte weiter, sie wolle sichergehen, dass sie nicht nach [...] reise, um dort eine Absage zu hören. Zudem wies sie auf folgende Traktanden hin (act. 9/8):

3. Abrechnung der verschiedenen getätigten Geschäfte
4. Abwicklung und Verrechnung der Wiederexportgeschäfte
5. Instruktion und Einschulung in die verschiedenen Geschäftszweige von [...] (auch mit Ingenieuren)
6. Marktstrategie
7. Unterstützung durch [...] (z.B. Werbung, Kundenbesuche)
8. Berechnungsprogramme
9. Qualitätssicherung

Am 24. März 1992 kam es dann zum vereinbarten Treffen. An diesem Treffen zahlte [...] mittels Check ausstehende Rechnungen für die Lieferung von Waren (act. 11/5). Die Beklagte bestätigte der Klägerin am 26. März 1992 die Namen der Unternehmungen, die sie aufgrund des Gesprächs bearbeiten sollte, und bat um Zustellung der endgültigen Fassung des Vertrages (act. 9/9). Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 versandte die Klägerin an die Beklagte einen Vertragsentwurf laut den Besprechungen in ihrem Hause (act. 11/3), welchen die Beklagte nicht erhalten haben will (act. 18 S. 7 in der Mitte). Am 7. September 1992 bat die Beklagte die Klägerin um einen Terminvorschlag, um einerseits - wie vorgesehen - wichtige Kunden zu besuchen und andererseits den Vertrag zu unterzeichnen (act. 9/10). Erst am 12./13. Oktober 1992 trafen sich Vielhaber (Klägerin) sowie [...] (Beklagte) in der Schweiz zu weiteren Gesprächen über den Abschluss des Vertrages (act. 8 S. 8). Dieses Treffen verbanden die Parteien mit Kundenbesuchen. Gemeinsam besuchte man die [...] und [...]. Die Klägerin erfuhr dabei, dass die Beklagte diesen Kunden [...] Produkte angeboten hatte (Prot. S. 8; act. 14 S. 11). Für die Beklagte unterzeichnete [...] am 12. Oktober 1992 den Alleinvertriebsvertrag und [...] (Klägerin) unterschrieben indes den Vertrag nicht . Sie erklärten, sie seien nicht ermächtigt, den Vertrag zu unterschreiben; [...], Geschäftsinhaber der Klägerin, habe sich dieses Recht vorbehalten (act. 14 S. 10; act. 8 S. 8).

Der fragliche Vertragsentwurf enthält eine Liste der Firmen, für welche die Herstellerin (Klägerin) der Alleinvertreterin den Verkauf von Lüftungskanälen und Gittern übertragen sollte (act. 15/7 S. 1). Im übrigen auferlegt der Kontrakt in Art. 4 der Beklagten das bereits erwähnte Wettbewerbsverbot, welches dem Alleinvertreter den Vertrieb von gleichen oder gleichartigen Fremdprodukten untersagt (act. 15/7 S. 4).

Am 16. November 1992 lehnte die Klägerin die Offerte zum Vertragsabschluss ab. Sie begründete ihre Ablehnung mit dem Umstand, dass die Beklagte Lüftungsgeräte vertreibe (act. 9/11). Dabei führte sie aus, sie hätte einen Mann engagieren müssen, der für sie die Lüftungsgeräte verkauft hätte, wenn sie mit der Beklagten einen Alleinvertriebsvertrag hätte abschliessen wollen (act. 9/11).

[...]

IV.

[...]

3. a) Streitig ist weiterhin die Höhe der Zinsforderung der Klägerin.

b) Die Klägerin verlangt Verzugszins von DM 5.016,59 (9. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993), dann weiter Zins zu 9,75% auf DM 52.000.-- seit 1. Januar 1994 sowie Zins zu 0,125% pro Quartal auf DM 52.000.-- seit 1. Januar 1994. Die Klägerin führt dazu aus, sie sei gezwungen gewesen, Bankkredite in Anspruch zu nehmen, weil die Beklagte zu spät bezahlt habe (act. 1 S. 6; act. 14 S. 3). Die Klägerin habe seit dem 1. Januar 1993 einen Bankkredit von mindestens S 370.000.-- bei der Bank [...] in Anspruch genommen. Die Höhe des` Zinssatzes ergebe sich dabei aus einer Bestätigung dieser Bank (act. 14 S. 3 f.).

c) Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin als Grossbetrieb gezwungen gewesen sei, Bankkredite in Anspruch zu nehmen. Sie wendet ein, der Kausalzusammenhang zwischen Zahlungsverzug und aufgenommenen Kredit sei nicht rechtsgenügend ausgewiesen. Die Klägerin habe bestenfalls die hierzulande üblichen Verzugszinse zugute (act. 8 S. 3; act. 18 S. 3)

d) Zu prüfen ist, welches Recht hier anzuwenden ist. Die Klägerin ist der Ansicht, österreichisches Recht sei massgebend (act. 1 S. 5).

Die Klägerin begehrt Verzugszinsen aus dem Verkauf von Waren. Da beide Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben, ist dieses anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 lit. a UNKR; vgl. Geltungsbereich in: Keller/Siehr, Kaufrecht, 3. Aufl. Zürich 1995, S. 171).

Nach Art. 78 UNKR hat der Gläubiger Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruches nach Art. 74 UNKR, wenn die andere Partei versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen. Art. 78 UNKR regelt die Höhe der Zinsen nicht. Die Zinshöhe ist daher dem anwendbaren nationalen Recht zu entnehmen. Dieses ist nach Massgabe der Kollisionsregeln des Forumsstaates zu ermitteln. Nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Abkommens von 1955 untersteht der Kaufvertrag dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 118 Abs. 1 IPRG). Dieser hat seinen Sitz in Österreich.

Nach Par. 352 HGB ist bei Handelsgeschäften ein gesetzlicher Verzugszins von 5% zu bezahlen. Der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen schliesst allerdings die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens nach UNKR nicht aus. Das ergibt sich daraus, dass in Art. 78 UNKR ausdrücklich bestimmt wird, dass der Zinsanspruch nach Art. 78 UNKR 'unbeschadet eines Schadenersatzanspruches in Art. 74' gegeben ist (v. Caemmerer/Schlechtriem, N 34 zu Art. 78 UNKR). Ein Schaden ist zu ersetzen, wenn der Verkäufer gezwungen ist, einen Bankkredit zu höheren Zinsen aufzunehmen (v. Caemmerer/Schlechtriem, N 21 zu Art. 74 UNKR).

e) Die Klägerin reichte eine Bestätigung der Bank für Tirol und Vorarlberg zu den Akten (act. 15/1), aus der sich der Verzugsschaden ergibt. Darin bestätigte die Bank für Tirol und Vorarlberg, dass sie der Klägerin einen Bankkredit von mindestens S 370.000.-- seit dem 1. Januar 1993 gewährt hatte. Die Bestätigung enthält zudem die jeweiligen Kreditzinsen.

Die Beklagte bestreitet - wie bereits erwähnt - den Kausalzusammenhang zwischen Zahlungsverzug und aufgenommenen Kredit. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden; denn zu beachten ist hier, dass Gesellschaften nach aller Erfahrungen sich zum Teil mit Fremdkapital finanzieren. Eine verzugsbedingte Kreditaufnahme ist daher für den Beweis eines Verzugsschadens nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Verzugsbeginns einen Bankkredit aufgenommen hat, der die rückständigen Beträge übersteigt (vgl. Jauernig/Vollkommer, N. 2 zu Par. 288 BGB; Palandt, 54. Aufl., München 1995, N. 7 zu Par. 288 BGB).

Der im Rechtsbegehren der Replik verlangte Verzugsschaden ist somit begründet. Die Berechnung wie auch der Beginn des Zinsenlaufes blieben des weitern unstrittig (act. 8 S. 3).

f) Daher schuldet die Beklagte den von der Klägerin verlangten Verzugsschaden.

4. Die Klage ist demnach gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

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Source

Original in German:
- Unpublished

Excerpt of judgement in German:
- Schweizerische Zeitschrift für Internationales und Europäisches Recht (SZIER), 1/1996, 53}}