Data

Date:
20-02-1992
Country:
Austria
Number:
9 C3486/90w
Court:
Bundesgericht für Handelssachen Wien
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - RULES OF PRIVATE INTERNATIONAL LAW REFERRING TO LAW OF CONTRACTING STATE (ART. 1(1)(B) CISG) - RENVOI

Abstract

Sales contracts were concluded in 1988 between an Italian seller and two Austrian buyers.

The court, in determining whether CISG was applicable, held that even if Austrian private international law rules referred to the law of Italy - a contracting State at the time the sales contracts were concluded (Art. 1(1)(b) CISG) - renvoi (reference back and forward) had to be taken into account. The court, therefore, denied the application of CISG as the Italian private international law rules referred back to Austrian law.

Fulltext

[...]

Die italienische Verkäuferin von Schuhen klagte zwei Wiener Schuhhändler aus im Jahre 1988 abgeschlossenen Kaufverträgen auf Zahlung des Kaufpreises. Die Beklagten wandten compensando Ersatzansprüche für Schäden ein, die ihnen aus der mangelhaften Verarbeitung der Schuhe entstanden waren. Dagegen wurde Versäumung der Mängelrüge eingewendet.

Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts führte das BGHS aus:

Da der für die Beurteilung der Rechtssache wesentliche Kaufvertragsabschluß in der zweiten Hälfte des Jahres 1988 erfolgt ist, war vorweg zu prüfen, ob eine unmittelbare Anwendung des UN-Kaufrechtes gem Art I Abs 1 lit a in Frage kommt, wozu erforderlich gewesen wäre, daß zum Vertragsabschlußzeitpunkt sowohl Italien als auch Österreich Vertragsstaaten dieses Abkommens gewesen waren. Dies trifft jedoch lediglich auf Italien zu, für welches das UN-Kaufrecht mit 1.1.1988 in Kraft getreten ist, in Österreich wurde das UN-Kaufrecht jedoch erst mit 1.1.1989 wirksam.

Art I Abs 1 lit b besagt, daß dieses Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden ist, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.

In weiterer Folge war daher zunächst das nach den 35 ff IPRG maßgebliche Sachrecht ('Vertragsstatut') zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, daß das österreichische IPRG von der Technik der Gesamtverweisung ausgeht: Demnach zielt eine Verweisung primär auf das IPR des verwiesenen Staates, eine von diesen vorgenommene Rück- oder Weiterverweisung wird also befolgt (5 IPRG). Eine solche internationalprivatrechtliche Verweisungskette ist zunächst völlig unabhängig vom UNK zu verfolgen, bis eine endgültige Verweisung auf ein bestimmtes Sachrecht ermittelt wird. Es kommt dann allein darauf an, ob dieser Staat Vertragspartei des UNK ist (siehe dazu Karollus, UN-Kaufrecht [1991] 32ff).

Gem 36 IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw ihre Niederlassung, wie im vorliegenden Fall, hat.

Dies wurde eine Anwendung italienischen Zivilrechts bedeuten und insofern eine Anwendung der Bestimmungen des UNK ermöglichen. Nun ist Italien aber Vertragsstaat des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. 6. 1955, welches in seinem Anwendungsbereich das nationale Kollisionsrecht ersetzt. Es unterstellt die Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen sowie Werklieferungsverträge dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zur Zeit des Zugangs der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw seine Niederlassung hat (Art 3). Wenn keine ausdrückliche Abrede getroffen wurde, ist für die Form und die Fristen, die bei der Untersuchung zu wahren sind, sowie für die Mängelrüge und die Maßnahmen, die im Fall der Annahmeverweigerung zu treffen sind, das innerstaatliche Recht des Landes maßgebend, in dem die Gelieferten, beweglichen Sachen aufgrund des Kaufvertrages zu untersuchen sind (Art 4). Dies bedeutet für diesen Teilbereich eine nach 5 Abs 2 IPRG beachtliche Rückverweisung auf österr Sachrecht (siehe hierzu Potzmann, RZ 1989, 262 ff).

Da aber nun im gegenständlichen Fall genau die Frage der ordnungsgemäßen und fristgerechten Mängelrüge bzw daraus resultierender Ersatzansprüche der Käuferseite zur Beurteilung anstand, scheidet aufgrund der Rückverweisung auf österr Sachrecht eine Anwendung des UNK überhaupt aus.}}

Source

Published in German:
- Österreichisches Recht der Wirtschaft (öRdW), 1992, 239}}