Data

Date:
23-05-2005
Country:
Austria
Number:
3Ob193/04k
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
--

Keywords

INTERPRETATION OF CISG – NEED OF AUTONOMOUS INTERPRETATION (ART. 7(1) CISG)

LACK OF CONFORMITY OF GOODS – GOODS UNFIT FOR THEIR USE (ART. 35(1)(B) CISG) - SELLER’S KNOWLEDGE OF LACK OF CONFORMITY (ART. 40 CISG)

BUYER’S RIGHT OF AVOIDANCE FOR LACK OF CONFORMITY – NOTICE OF AVOIDANCE – WITHIN A REASONABLE TIME (ART. 49(2)(B) CISG)

RIGHT TO REDUCE PRICE (ART. 50 CISG) – NO TIME LIMIT – BUYER’S RIGHT TO REDUCE PRICE UP TO A ZERO SUM IN CASE OF WORTHLESSNESS OF DEFECTIVE GOODS

Abstract

An Austrian company (the seller) sold coffee machines to an Italian company (the buyer) which intended to sell them on to its customers. Approximately one month after the first coffee machines were operated by the buyer’s customers the buyer started to receive complaints relating to defects in the goods (electric short circuit and water leakage stemming from outdated and defective construction of the machines). Notwithstanding several attempts by the buyer and by the seller to repair the machines, the defects persisted.
The buyer refused to pay the price for the goods, claiming that they had lost their entire value, and tried to return to the seller both the defective machines and the ones which were still packaged; the seller however refused to take the goods back and brought an action for payment of the outstanding price.
The first and second instance Courts rejected the seller’s claim and the seller appealed to the Supreme Court.

The Court first of all confirmed the lower instances’ decisions that the buyer was entitled to remedies for lack of conformity since the machines were undoubtedly unfit for their ordinary use, the seller had been aware of the defects from the beginning (Art. 40 CISG) and had not successfully cured them under Art. 48 CISG. The buyer however lost its right to declare the contract avoided since it had not given notice to the seller within a reasonable time as per Art. 49(2)(b) CISG.

As to the application of the remedy of price reduction under Art. 50 CISG, the Court observed that this provision does not set any time-limit to the exercise of the action by the buyer. The Court then referred to diverging scholarly interpretations of Art. 50 as to the possibility for the buyer to invoke it also when the goods – as in the case at hand – were completely worthless and unsaleable, thereby reducing the price to a zero sum. According to the prevailing view, such a right should be recognized precisely for the situations where the buyer lost its right to declare the contract avoided. Another view contends on the contrary that the reduction of the price to a zero sum would practically have the same effects of an avoidance and therefore it should be subject to the same restrictive conditions applicable to the latter remedy.

The Court chose the first opinion holding that the remedy of price reduction is not dependent on conditions set for the different remedy of avoidance and that Art. 50 CISG admits a reduction of the price also up to a zero sum in case of complete loss of value of the sold goods. In reaching this conclusion the Court, first observing that CISG must be interpreted autonomously and not referring to domestic law (Art. 7 CISG), took into account the clear meaning of Art. 50 which does not limit price reduction to specific situations.

Fulltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht (...) in der
Rechtssache der klagenden Partei G***** S.r.l., ***** Italien,
(...) wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****
(...) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2004, GZ 2 R
52/04s-110, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil
des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Jänner 2004, GZ
16 Cg 170/97y-105, in der Hauptsache bestätigt wurde, in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.
(...)

Entscheidungsgründe:
Im Revisionsverfahren ist die Anwendung des am 1. Jänner 1989 in
Österreich und am 1. Jänner 1988 in Italien in Kraft getretenen
Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980, BGBl 1988/96 („Wiener
Kaufrechtsabkommen", im Folgenden UN-Kaufrecht oder nur kurz UN-K)
nicht mehr strittig. Gegenstand des Rechtsmittels ist der
Zulässigkeit einer Preisminderung nach Art 50 UN-K auf null.
Die beklagte Partei, ein italienisches Unternehmen mit Niederlassung
in Österreich, kaufte von der klagenden Partei, einem
österreichischem Unternehmen mit Niederlassung in Italien ab Anfang
1995 Kaffeemaschinen zum Zweck des Weiterverkaufs. Anfangs wurden die
Kaffeemaschinen bar bezahlt, in weiterer Folge wurden Zahlungsziele
gewährt. Der Weiterverkauf an die Kunden der beklagten Partei
erfolgte praktisch zum Selbstkostenpreis. Der Gewinn der beklagten
Partei sollte darin liegen, dass sie den Kunden auch den (ebenfalls
von der klagenden Partei bezogenen) Kaffee für die Maschinen
lieferte. Dies war der klagenden Partei von Beginn der
Vertragsbeziehung an bekannt.

Etwa nach einem Monat ab Aufstellung der ersten Kaffeemaschinen bei
Kunden der beklagten Partei kamen die ersten Beschwerden; im
Wesentlichen wurden dabei Kurzschlüsse und Wasseraustritte genannt.
Diese technischen Probleme waren der klagenden Partei von Beginn an
bekannt und wurden von der beklagten Partei auch fortwährend gerügt.
Reparaturversuche durch die beklagte Partei und durch Leute der
klagenden Partei führten zu keinen nachhaltigen Erfolgen, die
reparierten Maschinen wurden nach kurzer Zeit neuerlich defekt.
Aufbau und Konstruktion der Kaffeemaschinen sind äußerst simpel. Der
Sicherheitskontaktschalter für den Niveaustand des Wasserbehälters
entspricht nicht dem Stand der Technik. Auch sind die mechanischen
Vorrichtungen (Betätigungshebel, Kaffeetablettenhalter) mit großen
Spieltoleranzen ausgeführt, sodass bereits nach kürzestem
bestimmungsgemäßem Gebrauch Undichtheiten auftreten können, was insb
einen Dauereinsatz im Rahmen der Kaffeezubereitung nicht zulässt. Die
Fehlfunktionen werden in erster Linie durch eine leitende Verbindung
zwischen der Heizspirale und dem Bodenflansch des Heizbehälters
ausgelöst. Es genügen Hitze und Kalkablagerungen, um zu eine
Undichtheit der Dichtung zu führen. Das austretende Wasser verursacht
auf den innen liegenden offenen Teilen der Elektroanschlüsse leitende
Verbindungen, somit Kurzschlüsse. Aus technischer Sicht wäre eine
Behebung der konstruktionsbedingten Mängel möglich. Zur
vorübergehenden Behebung dieser Undichtheiten wäre eine Stunde
Arbeitszeit je Maschine erforderlich. Ein derart repariertes Gerät
wäre jedoch nur eine gewisse Zeit, nicht jedoch auf Dauer weiter
betreibbar.

Aus der Geschäftsbeziehung der Streitteile haften die Rechnungen Nr.
3501 vom 7. Februar 1995 über zehn Kaffeemaschinen der Type Cialdina
V220/50 über 3,325.000 LIT und Nr. 23301 vom 2. Oktober 1995 über 50
Kaffeemaschinen dieser Type über 16,500.000 LIT aus.
Über diese Rechnungen gab es auf Grund von Reklamationen der
beklagten Partei Anfang 1996 eine wechselseitige Korrespondenz. Die
beklagte Partei wies mit Schreiben vom 13. März 1996 darauf hin, dass
sie die Rechnungen nicht anerkenne, weil sie auf ihre Reklamationen
keine zufriedenstellende Antwort erhalten habe. Ende 1996 bzw Anfang
1997 entschloss sich die beklagte Partei zur Rücklieferung sowohl der
defekten als auch einiger noch original verpackter Maschinen an die
klagende Partei. Während der bereits begonnenen Fahrt nach Italien
wurde ihr Mitarbeiter von der klagenden Partei jedoch telefonisch
davon verständigt, dass die Maschinen nur übernommen würden, wenn die
Rechnungen beglichen würden. Daraufhin kam es nicht zur Rückgabe der
Maschinen.

Für Ware mit solchen Mängeln besteht kein ernstzunehmendes
Kaufinteresse, weswegen die Maschinen wertlos und unverkäuflich sind.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung der im Rahmen des mit der
beklagten Partei abgeschlossenen Vertriebsvertrags aushaftenden
Forderung aus offenen Rechnungen von 139.984 S = 10.173,03 j sA.
Die beklagte Partei wendete ein, eine Vereinbarung über Zahlung
dieser Forderung existiere nicht. Da die Maschinen defekt und nicht
verwendungsfähig und somit wertlos seien, bestehe die Klagsforderung
nicht zu Recht.
Das Erstgericht wies dieses Zahlungsbegehren sowie ein
Herausgabebegehren im ersten Rechtsgang ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in Ansehung der (in
Rechtskraft erwachsenen) Abweisung des Herausgabebegehrens als
Teilurteil, hob das Urteil jedoch in Ansehung des Zahlungsbegehrens
auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach
Verfahrensergänzung auf. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde trotz
Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof von den Parteien
nicht bekämpft.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Zahlungsbegehren
neuerlich ab; es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt
fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Da die Maschinen infolge
der Mängel wertlos und unverkäuflich seien, führe dies nach der
überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichts im
Aufhebungsbeschluss zur Klagsabweisung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache. In
rechtlicher Hinsicht führte es aus, die - der klagenden Partei von
Anfang an bekannte (Art 40 UN-K) - Mangelhaftigkeit der Ware
rechtfertige eine Preisminderung nach Art 50 UN-K. Die dort
angeordnete relative Berechnungsmethode führe bei Wertlosigkeit der
gelieferten Ware zu einer Minderung des Preises auf null. Das UN-K
beschränke die Preisminderung nicht auf unwesentliche oder behebbare
Mängel. Es liege auch kein Wertungswiderspruch zur Befristung des
Aufhebungsrechts nach Art 49 Abs 2 UN-K vor: Eine wesentliche
Vertragsverletzung könne schon bei an sich geringfügigen Mängeln bzw
Verzögerungen vorliegen, die jedoch für eine der Parteien - vom
Vertrag gedeckt - von grundlegender Bedeutung waren. Die
Wertminderung knüpfe demgegenüber am objektiven Wert der Ware an. Die
Minderung auf null sei daher - anders als eine Vertragsaufhebung -
nur in Extremfällen (wie dem vorliegenden) möglich. Das rechtfertige
die Minderung auch nach Präklusion des Aufhebungsrechts.
Es treffe zwar zu, dass der Verkäufer nach Art 48 UN-Kaufrecht ein
Nacherfüllungsrecht habe. Nach dem klaren Wortlaut von Art 50
UN-Kaufrecht sei die Minderung jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn
die Behebung durchgeführt oder aber vom Käufer nicht gestattet wurde.
Dies sei hier jedoch nicht behauptet worden.
Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des
Obersten Gerichtshofs zur Möglichkeit einer gänzlichen Wertminderung
auf null nach Art 50 UN-K - zugelassene - Revision der klagenden
Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig.

Rechtssatz
Nach stRsp (SZ 69/251; RIS-Justiz RS0042991) sind Revision und
Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil von der vom
Berufungsgericht eröffneten Möglichkeit einer sofortigen Anrufung des
Obersten Gerichtshofs nicht Gebrauch gemacht wurde. Nach Meinung der
zweiten Instanz könnte allerdings die Frage gestellt werden, ob diese
Auffassung angesichts der sukzessiven Beschränkung der
Revisionszulässigkeit in den Zivilverfahrensnovellen bis 1997 und
insb angesichts der Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in der ZVN
2002 aufrecht erhalten werden könne. Dem dieser Novelle
zugrundeliegenden Ziel der Verfahrenskonzentration laufe es zuwider,
den Parteien eine „zweite Chance" zu geben, wenn sie es zuvor
unterlassen hätten, eine ausdrücklich ermöglichte Klärung der
Rechtslage herbeizuführen. Daraus könnte eine Bindung auch der
Parteien an die unangefochten gebliebene Rechtsansicht abgeleitet
werden. In diesem Fall wäre das Vorliegen einer erheblichen
Rechtsfrage wohl zu verneinen.
Für diese Überlegungen bieten die positiv-rechtlichen Bestimmungen
keine Grundlage. Auch nach geltender Rechtslage bewirkt das
Unterlassen eines vom Berufungsgericht gegen seinen
Aufhebungsbeschluss zugelassenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof
keine Beschränkung in der Anfechtung des danach im zweiten Rechtsgang
ergangenen Berufungsurteils mit Revision.
Die Revision der klagenden Partei ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beurteilung der Rechtsfolgen der Lieferung der wertlosen Ware hat
hier nach Art 50 UN-Kaufrecht zu erfolgen, weil - wie im
Revisionsverfahren ebenfalls unstrittig ist - die Frist des Art 49
Abs 2 lit b UN-K zur Aufhebung des Vertrags wegen einer wesentlichen
Vertragsverletzung bei Vorliegen eines Sachmangels vom Käufer nicht
eingehalten wurde. Die beklagte Partei stützte ihre Einwendungen im
Revisionsverfahren dementsprechend nur auf Art 50 UN-K, dessen erster
Satz lautet: „Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer
unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereit gezahlt worden ist oder
nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den
die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu
dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt
hätte."
Das UN-Kaufrecht sieht für das Begehren des Käufers auf Minderung
keine Frist vor (Posch in Schwimann, ABGB2 Art 50 UN-K Rz 4).
Abweichend von § 932 ABGB ist für die Minderung nicht der Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses entscheidend, sondern der Zeitpunkt der
Lieferung (Posch aaO Art 50 UN-K Rz 6). Hier war die von der
klagenden Partei gelieferte Ware in diesem Zeitpunkt völlig wertlos
und unverkäuflich.
Die Frage, ob dem Käufer gemäß Art 50 UN-K auch bei völliger
Wertlosigkeit der Ware eine Preisminderung des Kaufpreises auf null
zusteht, wird von Müller-Chen (in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar
zum Einheitlichen UN-Kaufrecht4 [2004] Art 50 Rz 13), Magnus (in
Staudinger, BGB [1999] Art 50 CISG Rz 23 mwN) und Achilles (Kommentar
zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) [2000] Art 50 Rz 7, etwa bei
Verderb der Ware) bejaht und dazu ausgeführt, diese Art der Minderung
sei dem Käufer nützlich, wenn die Vertragsaufhebung aus irgendwelchen
Gründen nicht möglich sei, z.B. weil er eine Frist nach Art 49
versäumt hat. Dagegen lehren Schnyder/Straub (in Honsell, Kommentar
zum UN-Kaufrecht [1997] Art 50 Rz 45 f), diese Ansicht erscheine
zumindest für die Fälle, in denen die Wertlosigkeit der Ware für den
Käufer auf Grund der von ihm durchzuführenden Untersuchung erkennbar
gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Eine Reduzierung des Kaufpreises
um den Gesamtbetrag würde die durch die Minderung hervorgerufene
Anpassung des Vertrags in ihren Wirkungen für den Käufer einer
Aufhebung des Vertrags gleichstellen. Die Aufhebung des Vertrags sei
im UN-Kaufrecht allerdings als ultima ratio der Rechtsbehelfe des
Käufers ausgestaltet und daher von besonderen formellen
Voraussetzungen abhängig gemacht worden. Auch bei vollständiger
Wertlosigkeit der Ware sei der Käufer für eine Vertragsaufhebung an
die besonderen Fristen der Artt 39, 49 Abs 2 UN-K und an die
Rückgabeverpflichtung aus Art 82 UN-K gebunden. Diese Voraussetzungen
könnten gerade bei Wertlosigkeit der Ware sogar einfacher eingehalten
werden. Es wäre nicht angebracht, die diesbezüglichen Wertungen des
Übereinkommens dadurch zu umgehen, dass dem Käufer das
Minderungsrecht gerade in den Fällen zugebilligt würde, in denen er
selbst den Anforderungen des UN-Kaufrechts nicht gerecht worden sei.
Bei offensichtlich völliger Wertlosigkeit der Ware sei die
Geltendmachung der Minderung daher von vornherein ausgeschlossen. Auf
Grund des systematischen Vorrangs des Aufhebungsrechts stehe dem
Käufer in derartigen Fällen nur der Rechtsbehelf der
Vertragsaufhebung zur Verfügung. Dem stehe auch Art 83 UN-K nicht
entgegen, weil das Recht zur Minderung von vornherein nicht gegeben
sei und daher auch bei Untergang des Aufhebungsrechts nicht „weiter"
bestehen könne.
Der erkennende Senat erachtet letztere Ansicht für nicht überzeugend.
Das Recht des Käufers auf Preisminderung nach Art 50 UN-K ist
gegenüber dem Recht der Vertragsaufhebung gemäß Art 49 UN-K nicht
nachrangig. Selbst ein - hier bloß angenommener - „systematischer
Vorrang des Aufhebungsrechts", wie ihn Schnyder/Straub (aaO Rz 46)
sehen, kann keineswegs dazu führen, dass der Käufer einer infolge
Mängel gänzlich wertlosen Ware schlechter als derjenige Kaufer einer
Ware gestellt wäre, die zwar grob mangelhaft ist, aber doch noch
einen ganz geringen Wert aufweist. Art 50 UN-K räumt nämlich dem
Käufer das Recht der Minderung auch bei einem geringfügigen Mangel
ein. Der Umstand, dass Art 50 UN-K die Rückgabe einer völlig
wertlosen Ware an den Verkäufer nicht vorsieht, ist hier schon
deshalb nicht relevant, weil die klagende Partei nie eine Rückgabe
der wertlosen Waren Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises
begehrte. Nur bei einem derartigen Begehren, wenn also die Rückgabe
der generell völlig wertlosen Ware für den Verkäufer (ausnahmsweise)
von Bedeutung wäre, könnte das Begehren auf Rückzahlung des
Kaufpreises aus dem Rechtsgrund der Preisminderung auf null gemäß Art
50 UN-K von der Rückgabe der völlig wertlosen Ware an den Verkäufer
abhängen. Das UN-Kaufrecht schafft materielles Recht (Welser in
Koziol/Welser, Grundriss12 I, 170 und FN 91) und ist nach Art 7 UN-K
autonom auszulegen, weshalb hier Erörterungen zur österreichischen
Rechtslage (vgl. dazu 3 Ob 130/97g u.a.) unterbleiben müssen und
vorrangig vom Wortsinn (Posch aaO Art 7 UN-K Rz 9; Kramer, Uniforme
Interpretation von Einheitsprivatrecht - mit besonderer
Berücksichtigung von Art 7 UNKR in JBl 1996, 137 ff, 142) auszugehen
ist. Der Rechtsbehelf nach Art 50 UN-K ist nach seinem Text nicht auf
bestimmte Fälle beschränkt. Zusammengefasst kommt daher der
erkennende Senat zum Ergebnis: Art 50 UN-Kaufrecht lässt auch eine
Minderung des Kaufpreises auf null zu.
Soweit die klagende Partei in ihrer Revision die völlige
Wertlosigkeit der gelieferten Waren in Frage stellt, entfernt sie
sich von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, an die der
Oberste Gerichtshof jedoch gebunden ist.
Der Revision der klagenden Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.
(...)}}

Source

Original in German:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.ch}}