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Date: 09.04.1991
Country: Switzerland
Number:
Court: Handelsgericht Zürich
Parties: Unknown
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Aus den Erwägungen:

[...] Nach Art. 118 IPRG bzw. Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht ist das materielle italienische Recht massgebend. Italien ist seit 1972 Vertragsstaat des Einheitlichen Kaufgesetzes (Dölle, Kommentar zum EKG, N. 4 der Einleitung zu Art. 1 EKG); das EKG ist daher als italienisches Landesrecht anzuwenden- da es erga omnes gilt, auch im Fall, wo der Vertragspartner seinen Sitz nicht in einem Vertragsstaat des EKG hat. Italien hat bereits 1981 das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.I) unterzeichnet und 1986 ratifiziert. Nach dessen Art. 99 ist dieses aber erst am 1.1.1988 in Kraft getreten. Da es sich gem. Art. 100 nur auf Verträge bezieht, die nach dem Inkrafttreten für den Sitzstaat des Verkäufers abgeschlossen wurden, fällt es im vorliegenden Fall ausser Betracht, und anwendbar bleibt das EKG.

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