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Date: 14.02.2001
Country: Germany
Number: 1 U 324/99-59
Court: Saarländisches Oberlandesgericht
Parties: Unknown
Die KI., eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, befaßt sich mit der Herstellung von Fenster- und Türelementen.
Die Bekl. zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Bekl. zu 2. ist, betreibt einen Groß- und Einzelhandel einschließlich der Montage für Fenster, Türen und Wintergarten. Mit vorliegender Klage verfolgt die KI. gegen die Bekl. Restkaufpreisansprüche aus der Lieferung von Fenstern und Türen.
Das LG hat der auf Zahlung von DM 25 551,55 gerichteten Klage i. H. v. DM 6141,71 stattgegeben. Mit ihrer Berufung begehrt die KI. Zahlung von weiteren DM 19897,21. Demgegenüber erstreben die Bekl. mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten sowie ordnungsgemäß begründeten Berufungen der Parteien sind zulässig, bleiben aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

A. Die Berufung der KI. ist nicht begründet.

[...]

B. Die Berufung der Bekl. ist ebenfalls unbegründet. Die Bekl. kann sich wegen Mangel der die Kommission Lauterbach betreffenden Klappladen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die Ausschlußfrist zur Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware abgelaufen ist (Art. 39CISG).

1. Werklieferungsvertrage, wie sie hier in Rede stehen, werden durch Art. 3 CISG ausdrücklich den Kaufvertragen leichgestellt. Erfaßt sind damit Vertrage, bei denen sich der Verkäufer zur Lieferung von künftigen Waren verpflichtet, die er oder ein Dritter für ihn noch herzustellen oder zu erzeugen hat. Dies entspricht dem Begriff des Werklieferungsvertrages in § 651 BGB. Dabei spielt die Vertretbarkeit oder Unvertretbarkeit der Ware anders als bei § 651 BGB keine Rolle (Staudinger/ Magnus, CISG, 1999, Art. 3 Rn.13).

2. Da die Lieferung der Klappladen Anfang des Jahres 1995 erfolgte, eine Rüge erst am 12.1. 1998 erklärt wurde, dürfte bereits die Ausschlußfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG von zwei Jahren für eine Rüge der Vertragswidrigkeit abgelaufen sein. Jedenfalls wurde die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung gerügt. Nach allgemeiner Auffassung betragt die Rügefrist zwischen zwei Wochen und einem Monat (Staudinger / Magnus, a. a. O., Art. 39 Rn. 36 f., 49). Vorliegend standen die Bekl. zum Zeit- punkt der Rüge bereits seit geraumer Zeit, jedenfalls langer als einen Monat, in einem Rechtsstreit mit ihrem Abnehmer. Bei dieser Sachlage hat die Bekl. wegen Versäumung der Ausschlußfrist die Rechte aus dem CISG verloren, ohne daß es auf Verjährung ankommt.

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