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Date: 02.07.1993
Country: Germany
Number: 17 U 73/93
Court: Oberlandesgericht Düsseldorf
Parties: Unknown
[...]

Aus den Gründen:

Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen.

Das Landgericht Krefeld ist örtlich zuständig.

I. [...]

II. Nach par. 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das ist hier Krefeld.

1. Welches der Erfüllungsort für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates Indiana. Das ergibt sich aus Art. 28 EGBGB. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Werklieferungsvertrag das Recht am Ort der Hauptverwaltung des Werkunternehmers anwendbar (Palandt/Heldrich, BGB 52. Aufl. 1993, Art. 28 EGBGB Rdnr. 14). Die Parteien haben bezüglich der Messerschneidemaschine einen Werklieferungsvertrag geschlossen. Die Beklagte als die Werkunternehmerin hat ihre Hauptverwaltung in Indiana. Also ist das dortige Recht anwendbar.

In Indiana gilt seit dem 1.1.1988 - also auch schon zum Zeit punkt des Vertragsschlusses der Parteien - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) (Schwenzer, NJW 1990, 602, Fußnote 5). Damit gelten gemäß Art. 1 Abs. 1 b und Art. 3 Abs. 1 CISG die Regeln dieses Abkommens für das Vertragsverhältnis der Parteien.

Deutsches Recht wäre dagegen dann anwendbar, wenn die Parteien die Geltung dieses Rechts gemäß Art. 6 CISG, 27 EGBGB vereinbart hätten. Dann wäre auch das CISG nicht einschlägig, weil es in der Bundesrepublik Deutschland erst am 1.1.1991, also nach dem Vertragsschluß der Parteien, in Kraft getreten ist (BGBl. II, 1477). Die Parteien haben aber die Geltung deutschen Rechts nicht vereinbart (... omissis)

2. Auf der Grundlage des somit anwendbaren CISG sind Gegenstand der Klage Schadensersatzansprüche gemäß Art. 45, 74 CISG. Diese Ansprüche sind zu erfüllen an dem Ort, an dem die Klägerin ihren Sitz hat, also in Krefeld.

Der Erfüllungsort für den Schadensersatzanspruch aus Art. 45, 74 CISG ist allerdings in dem Abkommen nicht geregelt. Er ergibt sich aber aus den allgemeinen Grundsätzen des Abkommens, auf die gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG abzustellen ist.

Nach Art. 57 Abs. 1 a CISG ist die Kaufpreiszahlungspflicht - abweichend von dem deutschen unvereinheitlichten Kaufrecht - eine Bringschuld, Erfüllungsort ist insoweit also der Ort der Niederlassung des Gläubigers. Nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung gilt das auch insofern, als durch den Erfüllungsort ein Gerichtsstand begründet wird (Schlechtriem/Hager, Kommentar zum Einheitlichen UNKaufrecht, 1990, Art. 57 Rdnr. 10). Wenn danach also der den Gerichtsstand begründende Erfüllungsort für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises der Ort der Niederlassung des Gläubigers ist, dann erscheint es angemessen, darin einen allgemeinen Grundsatz für den Erfüllungsort jedweder Zahlungsansprüche nach dem CISG zu sehen. Die Erwägungen, die zu der Regelung des Erfüllungsortes für den Kaufpreisanspruch geführt haben, gelten nämlich ebenso auch für andere Zahlungsansprüche. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 45, 74 ist auf Zahlung von Geld gerichtet (Schlechtriem/Stoll, a.a.O., Art. 74 Rdnr. 19). Folglich ist dieser Anspruch an dem Ort, an dem der Gläubiger seinen Sitz hat, hier also in Krefeld, zu erfüllen.