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Aus den Gründen: Der Hauptanspruch ergibt sich aus Artt. 53, 59 des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Das UN-Kaufrecht findet Anwendung. Die Klägerin, die ihren Sitz in Italien hat, macht Rechte aus einem Kaufvertrag mit der deutschen Beklagten geltend. Da vorliegend die Vereinbarungen zwischen den Parteien erst 1989 geschlossen wurden und Italien seit dem 31.12.1987 aus dem Kreis der Vertragsstaaten des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes ausgeschieden ist (vgl. Bekanntmachung vom 25.3.1987, BGBl. II S. 231), findet das EKG keine Anwendung, sondern das anzuwendende Recht ist nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts zu bestimmen. Die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts führen zur Anwendung italienischen Rechts. Die Anwendung italienischen Rechts führt zu den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Gemäß Art. 35 EGBGB sind die Sachnormen des italienischen Rechts anzuwenden, eine Rück- oder Weiterverweisung ist ausgeschlossen. Bestandteil der Sachnormen des italienischen Rechts ist das UN-Kaufrecht, denn dieses ist in Italien seit 1.1.1988 in Kraft (vgl. die zitierte Bekanntmachung). Es enthält Sondernormen für Kaufverträge über Waren und deren Zustandekommen, wenn sie zwischen Parteien geschlossen wurden, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben (Art. 1 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Dabei müssen die Staaten entweder Vertragsstaaten sein oder es müssen Kollisionsnormen auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen (Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht). Die Bundesrepublik ist zwar noch nicht Vertragsstaat, indes ergibt sich die Anwendung aus Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht, da deutsche Kollisionsnormen auf italienisches Recht verweisen. Die Beklagte konnte den Kaufpreis herabsetzen. Gemäß Art. 50 UN-Kaufrecht kann der Käufer den Preis herabsetzen, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist. Die Ware war nicht vertragsgemäß. Dieses Recht zur Herabsetzung des Preises hat die Beklagte auch nicht gemäß Art. 39 in Verbindung mit Art. 38 UN- Kaufrecht wegen verspäteter Rüge verloren. Gemäß Art. 39 verliert der Käufer das Recht sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist anzeigt. Gemäß Art. 38 hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben. Diese Fristen hat die Beklagte eingehalten. Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte die Ware am Tag der Lieferung untersucht und hinsichtlich der Nieten am Tag danach gerügt hat [...]. Der Preis war um ein Drittel herabzusetzen. Gemäß Art. 50 UN- Kaufrecht war er in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Gemäß Art. 59 hat der Käufer den Kaufpreis zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung bedarf . Durch die verspätete Zahlung ist der Klägerin ein Schaden entstanden. Denn sie läßt sich ihre Auslandsgeschäfte vorfinanzieren und hat für die Inanspruchnahme ab dem Fälligkeitszeitpunkt durchgehend Zinsen von zumindest 12% zu zahlen. Ein Zinsschaden kann im Rahmen des Art. 74 UN-Kaufrecht auch geltend gemacht werden (Art. 78 UN-Kaufrecht). |