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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist bis auf einen Betrag von DM 192,- sowie die Höhe des Zinssatzes im wesentlichen begründet. Der Kl. steht gemäß Art. 53 CISG ein Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises sowohl für die Lieferung vom 26. 11. 1993 als auch die vom 29. 4. 1994 zu. 1. Restkaufpreis in Höhe von DM 2.664,78: Die Bekl. ist - auch für den Fall, daß der gelieferte Schweinerückenspeck nicht vertragsgemäß, Art. 35 CISG, und damit der Kl. eine wesentliche Vertragsverletzung, Art. 25 CISG, vorzuwerfen war - von der Zahlung des Kaufpreises nicht gemäß Art. 81 CISG befreit, da sie den geltend gemachten Mangel nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 39 CISG gerügt hat und zudem keine rechtzeitige Vertragsaufhebung erklärt hat, Art. 49 Abs. 2 CISG. Auch wenn man von der Darstellung der Bekl. ausgeht, daß die beanstandete Ranzigkeit des Specks einen versteckten Mangel darstelle, weil er im gefrorenen Zustand nicht feststellbar gewesen sei, hat sie diesen Mangel nicht ordnungsgemäß gerügt. Eine Rüge muß den Mangel genau bezeichnen. Die Bekl. hätte insbesondere rügen müssen, ob beide Lieferungen insgesamt oder zum Teil beanstandet werden. Lediglich aus den erst mit der Klageerwiderung vorgelegten Kühlhausrechnungen [...] Iassen sich an Hand der Gewichtsangaben (10.729 kg) entnehmen, daß beide Lieferungen beanstandet werden, während die (Gegen-) Rechnung der Bekl. vom 8.2. 1994 [...] nur vom Gewicht der ersten Lieferung [...] ausgeht (8.265 kg). Hierzu wäre sie bereits wenige Tage nach der Überprüfung durch den Veterinär am 11.1.1994 in der Lage gewesen. Schon im Hinblick auf die erheblichen Kühlhauskosten wäre die Bekl. verpflichtet gewesen, rasch zu handeln. Es läßt sich - auch unter Berücksichtigung der Feiertage - nach Auffassung der Kammer sogar durchaus vertreten, daß sie sich mit der Beauftragung des Sachverständigen nicht erst bis zum 10.1.1994 Zeit lassen durfte, nachdem ihr die Ranzigkeit bereits am 22.12. 1993 bekannt wurde. Selbst wenn man von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Mängelrüge ausgeht, so hat die Bekl. sich mit der Erklärung der Vertragsaufhebung zu lange Zeit gelassen. Diese kann man keinesfalls in der Stellung einer Rechnung (vom 8.2.1994) ersehen. Abgesehen davon, daß die Bekl. insofern gar nicht erklärt, daß sie diese Rechnung der Kl. übersandt hat, kann man aus ihr keine klare Äußerung zur Fortgeltung des Vertrags entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das CISG dem Käufer wegen Vertragsverletzungen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt, Art. 45 CISG. Da etwa das Recht, Schadensersatz zu verlangen, neben anderen Rechtsbehelfen besteht, Art. 45 Abs. 2 CISG, muß der Verkäufer einer Erklärung des Käufers entnehmen können, welchen der Rechtsbehelfe der Käufer nun geltend macht. Aus der letzten Zeile der Rechnung vom 8.2.1994 ('Kühlhauskosten, Havariekommissar etc. werden gesondert abgerechnet') könnte etwa durchaus entnommen werden, daß die Bekl. im wesentlichen Schadensersatz will. Auch aus den Schriftsätzen der Bekl. im Prozeß wird nicht klar, auf welchen der Rechtsbehelfe des CISG die Bekl. ihre Ansprüche stützen möchte. Erst aus dem Telefax vom 6. 5. 1994, in dem die reklamierte Ware zur Abholung zur Verfügung steht, kann man an eine Rückabwicklung gemäß Art. 81 Abs. 2 S. 2 CISG denken. Diese konkludente Erklärung der Vertragsaufhebung wäre jedenfalls verspätet, Art. 49 Abs. 2 lit. b (i). Der Käufer kann sich - auch wenn der Verkäufer den Mangel nicht anerkennt - nicht vier Monate Zeit lassen, um mitzuteilen, ob der Vertrag aufgehoben wird oder nicht. Im Lebensmittelhandel ist eine solche Frist nicht mehr angemessen. 2. Kaufpreis für die Lieferung vom 29. 4. 1994 (DM 14.666,40): Die Fälligkeit dieser Kaufpreisforderung ist zwischen den Parteien unbestritten. Die Bekl. kann gegen diese Forderung, wie auch gegen die Restkaufpreisforderung (oben 1.) nicht wirksam mit Ansprüchen aus Art. 81 Abs. 2 CISG (Rückzahlung des zuviel bezahlten Kaufpreises) bzw. 74 CISG (Schadensersatz) aufrechnen. Soweit es um die Gegenforderungen geht, mit denen die Bekl. aufrechnen möchte, kann das Gericht deren Bestehen dahingestellt sein lassen, da eine Aufrechnung gemäß dem hierauf anzuwendenden italienischen Sachrecht unzulässig ist, Art. 1243 cc. Das Gericht hat hinsichtlich der Aufrechnungsforderung der Bekl. seine internationale Zuständigkeit, vgl. BGH NJW 93, 2753, angenommen, da eine Konnexität, die die Zuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 3 EuGV begründet, jedenfalls zwischen dem Restkaufpreisanspruch der Kl. und der Gegenforderung besteht. Im Gegensatz zur Auffassung der Bekl. ist die Aufrechnung im CISG nicht geregelt, vgl. Piltz, Internationales Kaufrecht Par. 2 Rdnr. 148. [...] 3. Zinsen: Die Kl. kann für die fälligen Kaufpreisforderungen, ohne daß es einer Mahnung bedürfte, Zinsen verlangen, Art. 78 CISG. Da sie die bestrittene Zinshöhe nicht durch Vorlage einer entsprechenden Bankbestätigung nachgewiesen hat, waren ihr jdoch nur 10% Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 1 ital. cod. civ. zuzusprechen. [...] |