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Date: 12.10.1995
Country: Germany
Number: 7 HO 78/95
Court: Landgericht Trier
Parties: Unknown
[...]

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

I. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt den Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 (abgedruckt BGBl. 1989 II. Seite 586 und bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 7. Auflage 1994 und RabelsZ 51, 134 ff). Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen am 05.07.1989 ratifiziert (BGBl. 89, II, 586), die Ratifikationsurkunde wurde am 21.12.1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt (Schwenzer NJW 90, 602). Damit sind die Bestimmungen des CISG mit Wirkung vom 01.01.1991 anwendbares Recht (Artikel 91, Abs. 4 CISG).

Italien hat das vorgenannte Übereinkommen ebenfalls ratifiziert; es ist dort seit dem 01.01.1988 in Kraft getreten (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, Anm. 16 vor Art. 1).

Die Parteien haben die Anwendbarkeit des CISG auch nicht ausge schlossen, so daß dieses gemäß Art. 1 a Anwendung findet.

II. Der Klägerin steht der in Höhe von 16.496,69 DM geltend ge machte restliche Kaufpreisanspruch aus Art. 53, 62 CISG nicht zu, weil die Beklagte in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus Art. 45 Abs. 1 w, 74 CISG wegen Vertragsverletzung hat.

Der von der Klägerin gelieferten Ware fehlte die nach Art. 35 CISG erforderliche Vertragsmäßigkeit, weil sowohl der Weißwein als auch der Rosewein jeweils einen Wasserzusatz von ca. 9 % enthielten, so daß sie nach Art. 73 i.V. mit Art. 15 i.V. mit Anhang VI der VO(EWG) Nr. 822/87 nicht verkehrsfähig waren.

Das erkennende Gericht ist aufgrund des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens davon überzeugt, daß dem Wein tatsächlich 9 % Wasser zugesetzt waren. Die entnommenen Proben wurden, wie im einzelnen in dem Bericht des chemischen Untersuchungsamtes Trier vom 10.09.1992 (Bl. 1-4 der Beiakten) dargestellt worden ist, von dem Gutachter Dr. Förstel von dem Institut für Radioagronomie der Kernforschungsanlage Jülich GmbH in Jülich untersucht. Der Vergleich des Isotopen-Verhältnisses 180/160 * im Wasser des Weines mit dem des Grundwassers der betreffenden Weinbauzone ermöglichte es, den Wasserzusatz nach der im Gutachten dargestellten Formel zu errechnen. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Methode und an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich demgegenüber darauf, daß der von ihr gelieferte Wein nach den von ihr beigefügten Untersuchungsergebnissen eines italienischen Agrarlebensmittelchemielabors (Bl. 37 ff. d.A.) nicht zu be anstanden gewesen sei. Das Gericht vermag keinen Widerpruch zwischen diesen Laborergebnissen und den Feststellungen des Gutachters Dr. Förstel zu erkennen. Insbesondere ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß der Wein von dem italienischen Agrarlebensmittelchemielabor überhaupt auf Wasserzusatz untersucht worden sei. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dem Bericht des chemischen Untersuchungsamtes Trier die gelieferten Weine nach der herkömmlichen chemischen Analyse als unauffällig zu beurteilen waren, so daß durchaus Übereinstimmung zwischen den in Italien und hier durchgeführten Untersuchungen festgestellt werden kann.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel, daß es sich bei dem untersuchten Wein tatächlich um die von der Klägerin gelieferte Ware handelt. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt sich ein deutig, daß die von dem Weinkontrolleur Breithaupt am 14.07.1992 entnommenen Proben genau identifiziert worden sind.

Das Gericht sieht es auch als bewiesen an, daß das Wasser bereits bei der Anlieferung zugesetzt war. Hierbei ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts von besonderer Bedeutung, daß die untersuchten Proben bereits am 14.07.1992, also einen Tag nach der unstreitig am 13.07.1992 erfolgten Anlieferung, genommen worden sind, so daß kaum Zeit für irgendwelche Manipulationen durch die Beklagte blieb. Außerdem hätte ein Wasserzusatz durch die Beklagte zu einer Vermehrung der Weinmenge geführt, die jedoch nicht festgestellt wurde.

2. Die Beklagte hat ihr Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß Art. 38, 39 CISG verloren. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts besteht keine Verpflichtung eines Weinkäufers, ohne besondere Anhaltspunkte die nicht zu der herkömmlichen chemischen Analyse gehörende Untersuchung auf einen Wasserzusatz durchführen zu lassen. Vorliegend bestand aus der Sicht der Beklagten für eine solche Untersuchung darüberhinaus schon deshalb keine Veranlassung, weil bereits am Tag nach der Anlieferung Proben von der Weinkontrolle genommen worden waren. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte erst mit der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses die mit der Sicherstellung des Weines durch die Behörde einherging, die Vertragswidrigkeit angezeigt hat. Im übrigen kann die Klägerin sich gemäß Art. 40 vorliegend nicht auf die Art. CISG 38 und 39 CISG berufen, weil die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die sie kannte oder über die sie nicht in Unkenntnis sein konnte und die sie der Käuferin nicht offenbart hat; die Lieferung eines mit Wasser versetzten Weines, der nicht verkehrsfähig ist, stellt nämlich ein arglistiges Verhalten dar.

3. Die Beklagte hat auch bewiesen, daß ihr Schaden 16.496,69 DM beträgt.

Die Staatsanwaltschaft hat der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.1992 in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten bescheinigt, daß folgende von der Klägerin gelieferten Weine gem. Par. 82 Abs. 6 Strafvollstreckungsordnung vernichtet wurden a) 6.942 Flaschen VINO DA TAVOLA - BIANCO, b) 4.980 Flasschen VINO DA TAVOLA - ROSATO. Die sichergestellten 6.942 Flaschen Weißwein entsprechen bei einem Flascheninhalt von 0,75 Liter einer Menge von 5.206 Litern. Die sichergestellten 4.980 Flaschen. Rosato entsprechen einer Weinmenge von 3.735 Litern. Bei einem Verkaufspreis von jeweils 0,85 DM je Liter, wie er von der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist, errechnen sich daraus die Schadensbeträge von 4.425,10 DM und 3.174,75 DM.

Hinzukommen die der Beklagten entstandenen Umschließungskosten von 8.583,84 DM (11.977 Flaschen x 0,72 DM). Das Gericht schätzt die Höhe dieses Schadens gemäß Par. 287 ZPO. Die von der Beklagten angegebenen Kosten von 0,72 DM je Flachen sind nicht überhöht. Dies kann das Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil einer der Handelsrichter Geräte für die Kellerwirtschaft herstellt und vertreibt und seit vielen Jahren Einblick in kellerwirtschaftliche Kostenkalkulationen hat.

Hinzukommen die zutreffend berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 313,-- DM (ohne Mehrwertsteuer), so daß sich ein Gesamtschaden von 16.496,69 DM errechnet.

III. Soweit die Klägerin gemäß Rechnung vom`O4.03.1993 Zinsen in Höhe von insgesamt 3.696-- DM aus Art. 78 CISG i.V. mit Par.Par. 1282, 1284 des italienischen Zivilgesetzbuches geltend macht, ist ihr Vorbringen nicht ausreichend substantiiert im Sinne des Par. 138 ZPO. Es fehlt an jeglichem Sachvortrag zu den Hauptansprüchen, aus denen diese Nebenforderungen hergeleitet werden. Insbesondere ist nicht dargetan, um welche Lieferungen es sich handelte, welchen Inhalt sie hatten, wann die Bestellungen erfolgten, wann die Lieferungen bei der Beklagten eingingen und wann diese die Rechnungen erhielt.

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf Par.Par. 91, 709 ZPO. Die Voraussetzungen des Par. 712 ZPO, unter denen Vollstreckungsschutz gewährt werden kann, sind hier nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht.