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Aus den Gründen: 1. [...] a) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich nach dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1990 (BGBl II 1989, 588 - im folgenden: UN-Üb.). Es ist in Italien seit 1.1.1988 in Kraft. Auf dessen Recht kommt es an, weil auf die Beziehungen der Parteien gem. Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB das italienische Recht Anwendung findet. b) Die Klägerin hat die nach dem Vertrag übernommene Pflicht zur Lieferung einer Ware verletzt, die sich für Zwecke eignet, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden (Art. 45 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Buchst. a UN-Üb.). Das steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen: [...] fest [...]. Dieser Mangel der Fliesen wirkt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus. Es ist ohne Bedeutung, daß die Klägerin mehr als die bestellten Fliesen nachgeliefert hat, so daß möglicherweise genügend Fliesen einer der beiden Arten für die Auskleidung des dafür vorgesehenen Raumes zur Verfügung gestanden hätten. Dem Käufer kann nicht zugemutet werden, alle Pakete zu öffnen, die Fliesen zu sortieren, zu prüfen, ob genügend von einer Sorte geliefert wurden, und sie wieder zu verpacken [...]. c) Die Berufung auf diese Mängel ist der Beklagten nicht dadurch abgeschnitten, daß die Klägerin sich zu dieser Nachlieferung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereitgefunden hat. [...]. Das bedeutet keine Freizeichnung von der Haftung für etwaige Mängel. d) Soweit sich die Beklagte weigert, den Kaufpreis fur die Bestellnummern ... (Anna und zweimal Anna Dekor) zu bezahlen, verlangt sie nicht Schadensersatz, sondern ist vom Vertrag teilweise zurückgetreten (Art. 51 Abs. 1, 49 Abs. 1 Buchst. a UN-Üb). Der Kaufpreis mindert sich [...]. Entgegen der Auffassung umfaßt das Rücktrittsrecht auch den auL die Dekorfliesen bezogenen Teil des Kaufvertrages. Wie schon die gleichartige Bezeichnung zeigt, handelt es sich auch bei ihnen um Fliesen ,Anna'. Ohne die Grundfliese haben die Dekorfliesen für die Beklagte kein Interesse. e) Im übrigen macht die Beklagte Schadensersatz (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 74ff. UN-Üb) geltend. Ein solcher Anspruch ist durch den Teilrücktritt nicht ausgeschlossen (Art. 45 Abs. 2 UN-Üb) [...]. 2. Die Aufrechnung gegen den restlichen Kaufpreisanspruch [...] gem. Rechnung vom 22.2.1990 und [...] vom 7.6.1990 mit weiteren Schadensersatzansprüchen wegen Lieferung mangelhafter, an die Kunden [...] weiterverkaufter Fliesen ist unwirksam. Der Beklagten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, weil sie die Mängel nicht rechtzeitig der Klägerin gegenüber gerügt hat. Die Klägerin hat die Anerkennung von Reklamationen davon abhängig gemacht, daß sie noch vor Verlegung der Ware, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum angebracht werden. Diese auf den Rechnungen der Klägerin vorgedruckte Erklärung ist Vertragsinhalt geworden. Der Vertreter der Klägerin hat hierauf in den Auftragsbestätigungen Bezug genommen. Eine darin im Vergleich zur Bestellung der Beklagten möglicherweise liegende Annahme unter Erweiterungen wäre nach Art. 19 Abs. 2 UN-Üb maßgeblich, weil eine solche Abweichung die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich geändert hätte und die Beklagte dies nicht beanstandet hat. Diese zeitliche Beschränkung des Rügerechts ist jedenfalls hinsichtlich der 30 Tage-Frist unbedenklich. Die Beklagte hat sie nicht eingehalten. Der Kunde wurde im Oktober 1988 beliefert, während erstmals im April 1989 reklamiert wurde. Der Kunde reklamierte mit Schreiben vom 12.10.1990; zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die bereits am 7.6.1990 berechnete Lieferung ebenfalls abgelaufen. Aus denselben Gründen entfällt auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Nachlieferungsanspruchs. |