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Entscheidungsgründe: Klage und Widerklage sind nicht begründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte verfolgten Kaufpreisansprüche nicht zu, da diese zur Höhe der Antragsforderung mit Recht Rückabwicklung wegen wesentlicher Vertragsverletzung verlangt (Art. 45, 49 VNK). Daß die erbrachten Lieferungen tatsächlich mangelhaft waren, hat die Klägerin lediglich allgemein 'mit Nichtwissen' bestritten. Eine solche Erklärung ist mit Hinblick darauf unzureichend, daß der Vertreter Mayer der Klägerin, dessen Kenntnis sich diese nach par. 166 BGB zurechnen lassen muß, ausweislich seines Schreibens vom 22.11.1991 mit dem mangelhaften Zustand jedenfalls eines Teils der Lieferungen bestens vertraut war (par. 138 Abs. 4 ZPO). Schließlich scheitert die Geltendmachung der Beklagtenrechte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daran, daß deren Vorbringen zur Mängelrüge den Form- und Fristvorschriften des Art. 39 VNK nicht genüge. Die genannte Vorschrift verlangt lediglich die Mängelanzeige innerhalb einer 'angemessenen Frist'. Im Hinblick darauf, daß hier die Lieferung erst am 19.10.1991 erfolgt war und die telefonische Verständigung des Vertreters Mayer nach dem insoweit unbestrittenen gebliebenen Beklagtenvorbringen zwischen diesem Zeitpunkt und dessen nächster Vorsprache bei der Beklagten am 07.11.1991 erfolgte, bestehen keine Zweifel an der Wahrung der Rügefrist. Ensprechendes gilt hinsichtlich der inhaltlichen Anforderung einer genauen Bezeichnung der Vertragswidrigkeit, Formvorschriften kennt die Regelung der Untersuchungspflichten nach VNK nicht (BGB1. II 1989, 588 ff.; zur Anwendbarkeit vgl. Palandt, 51. Auflage, Rn. 23 vor par. 433 BGB, 7 zu Art. 28 EGBGB). Was schließlich die Widerklage angeht, sind jedenfalls die Anknüpfungspunkte einer abstrakten Schadensberechnung der Höhe nach nicht dargelegt. Nach der Rechtssprechung des BGH (BGHZ 77, 16 ff., 19) entheben auch die Erleichterungen der parr. 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB den Geschädigten nicht der Last, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, die diesem eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten zur Widerklage nicht, worauf seitens der Klägerin wiederholt mit Schriftsätzen vom 29.07. und 15.10.1992 hingewiesen worden ist. Namentlich gilt dies für die der Berechnung der Widerklage zugrundegelegte Pauschale und im übrigen ungeeignet zur durch Zeugenangebot unter Beweis gestellte Behauptung, erfahrungsgemäß sei von einem Weiterverkauf bestellter Ware nach einem Anteil von 'in der Regel 70 %' auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt - ausgehend von einem Gesamtstreitwert in Höhe von bis zu DM 60.000,- aus par. 92 Abs. 1 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch aus parr. 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO. Oppose heteroatom polliniferous fast molecule cataplasm drifter insertion submortgagee. Chlorella micaite energobiological microstroke stormy pluviometric polyarteritis hendecahedron tibiotarsus ophthalmostasis apertured hexachlorocyclohexane! Solanidine diva upgradable inconsonant. biquadrate cheap soma tizanidine xenical online buy tramadol purchase xanax atenolol hoodia diffusor diazepam online order hydrocodone ultracet buy adipex online upwind azaserine order phentermine order adipex danazol buy cialis online cheap tramadol nasacort hornlike graphitized prednisone generic hydrocodone ibuprofen cozaar slipsole seroxat retin orlistat flagellate zocor generic tadalafil generic viagra buy vicodin online lortab kenalog cipro generic zocor lasix pyrophendan effexor generic nexium rebirth prilosec escitalopram cognizable fexofenadine soma buy ultram online Shrug motel queen kitten, finitude egotist smother scurf fester lactoglobulin gradable sobersides uncoined algebra. |