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Aus den Gründen: Die Klage ist überwiegend begründet. Die Kl. hat nach Art. 53 CISG einen Anspruch auf Bezahlung von sechs Pritschen und zwei Gurten. Dieses Übereinkommen ist auf die Verträge der in verschiedenen Vertragsstaaten niedergelassenen Parteien anwendbar. Es liegt die Lieferung einer zu erzeugenden Ware vor, der Bekl. hat nicht die wesentlichen Teile der zur Erzeugung notwendigen Stoffe geliefert und die Pritschen und Gurte sind auch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt (Art. 1 I lit. a, Art.2, Art. 3 I CISG). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren sowohl Deutschland als auch Italien Vertragsstaaten. Gegenansprüche stehen dem Bekl. nur im geringen Umfang zu. Was nach einiger Mühe als Sachverhalt von den Parteien herauszufinden war, hat die Kl. von den Anfang des Jahres 1992 bestellten und gelieferten sechs Pritschen fünf zur Nachbesserung wieder zurückgenommen. Darüber hat sie am 1.6.1992 eine Gutschrift erteilt. Diese Rücknahme erfolgte nach dem nicht substantiiert widersprochenen Vortrag des Bekl., weil Mängel nachzubessern waren. Da beide Parteien keine weiteren Einzelheiten vortragen, geht das Gericht davon aus, daß es sich um eine einverständliche Nachbesserung i.S. der Art.46 III, 48 CISG gehandelt hat. Es kann dahinstehen, ob diese Nachbesserung gelungen und alle Fehler beseitigt waren. Der Bekl. hätte darauf beruhende Rechte nach Art. 39 CISG verloren. Mißlingt die Nachbesserung, liegt hierin eine erneute Nichterfüllung der Pflichten des Verkäufers (Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., UN-KaufAbk. Art. 46 Rdnr. 92). Nach Art.39 I 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht in angemessener Zeit nach der Entdeckung anzeigt. Entsprechend setzen Rechtsbehelfe des Käufers wegen Lieferung nicht vertragsgerechter Ware grundsätzlich eine Rüge voraus (Soergel/Huber, Art. 45 Rdnr. 25). Für das Recht der Vertragsaufhebung verlangt Art. 49 II lit. a, i CISG daneben, daß das Aufhebungsverlangen in derselben Frist zu erklären ist. Nach dem Vortrag der Parteien ist eine erneute Rüge nach der Rückgabe am 1.6. 1992 und ca. vier Wochen später hinsichtlich der beiden anderen Pritschen nicht erfolgt. Aus denselben Gründen scheitern Ansprüche des Bekl. wegen angeblich nicht vertragsgerechter Lieferungen im Jahr 1991. Es kann daher dahinstehen, daß bei dem hier vorliegenden Versendungskauf der Bekl. auch das Transportrisiko trug. Entschuldigungsgründe nach Art.44 CISG hat die Bekl. nicht vorgetragen. Unberührt blieben jedoch die ursprünglichen, neben dem Anspruch auf Nachbesserung bestehenden Rechte des Bekl. aus Art. 45 I lit. b CISG. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer neben Nachlieferung oder Nachbesserung Schadensersatz wegen der Begleit- oder Folgeschäden verlangen (Soergel/Huber, Art. 45 Rdnr. 27). [...] Zinsen kann die Kl. nach Art. 78 CISG geltend machen. Da das CISG die Höhe des Zinssatzes nicht regelt, ist auf das nach deutschem internationalen Privatrecht zu ermittelnde nationale Recht zurückzugreifen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1994, 1013; Schwenzer, NJW 1990, 602 [606f.]). Bei einem italienischen Lieferanten ist das italienisches Recht (OLG Frankfurt a.M., NJW 1994, 1013). Hier hat die Kl. nicht dargelegt, daß sie einen höheren Schaden als die gesetzlichen Zinsen von 10% hat. [...] |